Das neue GwG - Was ändert sich?

Mann berüht einen Kreis aus diversen Symbolen

Pflicht zur elektronischen Registrierung bei der FIU:

Das geänderte Gesetz sieht nun vor, dass sich alle Verpflichteten unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung elektronisch bei der FIU registrieren müssen (§ 45 Absatz 1 Satz 2 GwG). Die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung besteht ebenfalls unabhängig davon, ob die Verpflichteten ein konkretes Risikomanagement vorweisen sollen oder tatsächlich Sorgfaltspflichten einhalten müssen.

Datenschutz:

Durch die Novellierung wird nun noch deutlicher gemacht, dass Verpflichtete, die Daten ihrer Geschäftspartner erheben, verarbeiten und übermitteln dürfen (§ 11 a GwG). Allerdings wird nur klar gestellt, was bislang schon geltendes Recht gewesen ist: Verpflichtete müssen die im Rahmen des GwG erhobenen Daten auf Verlangen den Aufsichtsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden vorlegen.

Sorgfaltspflichten von Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern:

Mit der GwG Novelle wird die Verpflichtetengruppe der sogenannten Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) um Kunstvermittler und Kunstlagerhalter erweitert. Für die Kunstvermittler und Kunstlagerhalter gelten ähnliche Regelungen bezüglich des Risikomanagements und der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, nur dass die Zahlungsart (bar oder unbar) unerheblich ist.

bq. Das heißt: Wer mit Kunstgegenständen im Transaktionswert von mindestens 10.000,00 € handelt, diese vermittelt oder diese in Zollfreigebieten lagert, muss auch bei unbaren Transaktionen ein Risikomanagement einrichten und Sorgfaltspflichten erfüllen.

Zugleich unterscheidet der Gesetzgeber nun beim Handel mit hochwertigen Gütern bei der Anwendung der Schwellenwerte in Bezug auf den Handel mit Edelmetallen:

Edelmetallhändler sind bereits dann angehalten, ein wirksames Risikomanagement vorzuweisen und die Sorgfaltspflichten einzuhalten, wenn sie Bartransaktionen ab einem Betrag in Höhe von 2.000,00 € entgegennehmen bzw. auszahlen. Unter Edelmetallhändler fallen Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern wie Gold, Silber und Platin beispielsweise zu Anlagezwecken handeln.

Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern:

Unter die Verpflichtetengruppe der Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 1 Abs. 11 GwG) fallen nun auch solche Makler, die Miet- und/oder Pachtverträge vermittlen. Für Mietmakler ist dabei die Höhe der Monatsmiete oder –pacht entscheidend. Beträgt diese 10.000,00 € und mehr, so müssen Mietmakler ein Risikomanagement vorhalten und die Sorgfaltspflichten erfüllen. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Transaktionen bar oder unbar vorgenommen werden.

Weiterhin müssen Immobilienmakler, die den Kauf oder Verkauf von Immobilien gewerblich vermitteln, wie bislang auch schon, bei einem ernsthaften Kaufinteresse beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes identifizieren. Der Gesetzgeber hat allerdings erkannt, dass es im Falle eines Immobilienkaufes durchaus zu Doppelidentifizierungen durch verschiedene Makler kommen kann. Daher gilt seit dem 01.01.2020: Beauftragen beide Parteien des Kaufgegenstandes Immobilienmakler, so muss der jeweilige Makler lediglich nur seine eigenen Vertragspartner identifizieren (§ 11 Abs. 2 GwG).

Politisch Exponierte Personen:

Bei Transaktionen mit politisch exponierten Personen (PeP) galten bereits vor der Novellierung verstärkte Sorgfaltspflichten. Verpflichtete mussten und müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten auch den PeP-Status ihrer Vertragspartner abprüfen. Vorgesehen ist eine Vereinheitlichung der jeweils konkreten Funktionen und Ämtern nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese müssen der EU-Kommission bis Januar 2020 Listen vorlegen, die den jeweiligen Status als politisch exponierte Person begründen. Es erwachsen aus diesen gesetzlichen Änderungen keine zusätzlichen Verpflichtungen, vielmehr soll die Erfüllung dieser Pflicht für die Verpflichteten vereinfacht werden.

Transparenzregister:

Im Rahmen der GwG-Novellierung wird ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister realisiert werden. Zukünftig kann jeder Einsicht ins Transparenzregister verlangen, um den wirtschaftlichen Berechtigten einer juristischen Person oder Personenvereinigung feststellen zu können. Vorher bedurfte es eines berechtigten Interesses, um Einsicht zu erhalten. Stellen Verpflichtete bei der Einsichtnahme in das Register Unstimmigkeiten oder veraltete Daten fest, so haben sie diese Erkenntnisse der registerführenden Stelle, dem Bundesanzeiger zu melden. Wird eine solche Meldung unterlassen, so ist diese bußgeldbewehrt.

Definition Finanzunternehmen:

Klarstellung erfuhr auch die Verpflichtetengruppe der sog. Finanzunternehmen. Bislang wurden diese mit Verweis auf das Gesetz über das Kreditwesen definiert. Nun enthält das Geldwäschegesetz eine eigene Definition (§ 1 Abs. 24 GwG).

Registrierung von Dienstleistern für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder:

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG haben sich nunmehr unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen. Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung nimmt diese Meldungen bislang postalisch oder elektronisch über das Funktionspostfach entgegen. Die Registrierung erfolgt dabei formlos unter Angabe und Erläuterung der Tätigkeit.

Bußgeldvorschriften:

Im Rahmen der Novelle wurde auch der Bußgeldkatalog in § 56 Absatz 1 GwG überarbeitet. Von 64 bereits bestehenden bußgeldbewehrten Tatbeständen wurde er auf 74 erhöht. Absatz 2 enthält nun 7 Tatbestände, die auch bei fahrlässigem Handeln oder Unterlassen (anders als in Absatz 1 geregelt) geahndet werden können. Der Bußgeldrahmen hängt weiter von der Schwere und Systematik der Verstöße ab.

Änderungen aus dem Jahr 2017

eine Übersicht zu den vorangegangen Änderungen finden Sie hier