Anstalten öffentlichen Rechts

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ist zuständig für die Anstalten öffentlichen Rechts

Anstalten öffentlichen Rechts (AöR) sind öffentlich-rechtliche Unternehmen, die jeweils mit einer öffentlichen Aufgabe – oft im Rahmen der Daseinsvorsorge – betraut sind. Die jeweilige Aufgabe wurde/wird gesetzlich zugewiesen und das Verhältnis zwischen der jeweiligen Anstalt und ihren Nutzerinnen und Nutzern durch eine entsprechende Satzung geregelt. Oberstes Ziel ist die Sicherung einer nachhaltigen Daseinsvorsorge bei wirtschaftlicher Unternehmensführung und unter Beachtung gesellschaftspolitischer Rahmenbedingungen (Sozialauftrag).

Bis 1994 wurden die BSR, BVG und BWB als Eigenbetriebe des Landes geführt. Die Änderung der Rechtsform sollte ihnen mehr eigenverantwortliches, unternehmerisches Handeln ermöglichen sowie größere Flexibilität zum Beispiel in der Personalwirtschaft, den Investitionen und Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen.

In ihrer Zuständigkeit berichtet die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe an das Abgeordnetenhaus, erteilt diesem Auskunft, übt die Rechtsaufsicht über die drei Unternehmen aus und nimmt die Eigentümerrechte und -pflichten des Landes Berlin wahr. Den Vorsitz des Aufsichtsrats der BSR, BVG sowie BWB übt derzeit Frau Senatorin Ramona Pop aus.

Ihre Ansprechpartnerinnen innerhalb der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe entnehmen Sie bitte der rechten Spalte.

Kennzahlen zu BVG, BSR und BWB

Die Unternehmen zählen zu den größten Investoren und Arbeitgebern Berlins.

Das Gesamtinvestitionsvolumen dieser drei Anstalten lag 2015 bei 682,2 Mio. EUR, wobei 254 Mio. EUR auf die BWB, rd. 27 Mio. EUR auf die BSR und ca. 401,2 Mio. EUR auf die BVG entfielen.

Die drei Unternehmen beschäftigten 2015 insgesamt 21.341 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 902 Auszubildende.

Detailinformationen:

Antrag nach der Verordnung über den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung (WAVO)

In § 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes ist seit Ende 2007 geregelt, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen mehr Wasser als 150 m 3 verbraucht wird, verpflichtet sind, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Der gesamte Wasserbedarf ist auf diesen Grundstücken aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu decken.

Die Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung (WAVO) regelt Einzelheiten zu diesem gesetzlich geregten Anschluss- und Benutzungszwang und sieht dabei auch Befreiungen von ihm sowie Beschränkungen vor. Bevor bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Wasserbehörde) ein Antrag auf Brunnenbau gestellt werden kann, muss der Antrag auf Befreiung vom bzw. Beschränkung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung von unserem Haus positiv beschieden sein.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:
  1. Grundstücksbezeichnung und Grundstückseigentümer/-in (Kopie des Grundbuchauszugs)
  2. Sind Antragsteller/-in und Grundstückseigentümer/-in nicht identisch, ist eine Vollmacht einzureichen, die darlegt, dass der Antragsteller förmlich ermächtigt ist, die Eigentümerstellung im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang aus § 4 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) auszuüben.
  3. Förderzweck
  4. voraussichtliche Fördermenge (Angabe in m 3 /Jahr)