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Lebensmittelkennzeichnung

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen laut Gesetz über bestimmte Eigenschaften von Lebensmitteln durch eine entsprechende Kennzeichnung informiert werden. Dazu gehören z.B. das Mindesthaltbarkeitsdatum, enthaltene Zusatzstoffe und eventuell enthaltene Allergene. Einige Angaben zu Lebensmitteln erfolgen auf freiwilliger Basis. In diese Kategorie fällt z.B. der Hinweis, dass ein Produkt unter Einsatz von Gentechnik hergestellt wurde.
Rechtliche Grundlagen zur Lebensmittelkennzeichnung
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
Alle verpackten Lebensmittel müssen mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gekennzeichnet sein. Der Verkauf von Produkten mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum ist in Deutschland zulässig. Gut zu wissen: Häufig sind Produkte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum noch genießbar. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich in diesem Fall vor dem Verzehr auf ihre Sinne verlassen: Sieht das Produkt noch gut aus, hat es den typischen Geruch oder die typische Konsistenz, kann es in der Regel ohne Bedenken gegessen werden.

Anders ist es beim Verbrauchsdatum: Ein Verbrauchsdatum wird auf leicht verderblichen Lebensmitteln wie z. B. Hackfleisch angebracht – und es sollte unbeingt wörtlich genommen werden. Ein Produkt mit abgelaufenem Verbrauchsdatum sollte man also nicht mehr essen. Der Verkauf von Lebensmitteln mit abgelaufenem Verbrauchsdatum ist in Deutschland nicht zulässig.
Kennzeichnung von Allergenen
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Lebensmittel
Kennzeichnung von unverpackten Lebensmitteln
Beratung und Beschwerden
Weitere Links zum Thema Lebensmittelkennzeichnung:
- Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung beim BMEL als PDF
- Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung beim Aid-Infodienst
- Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung bei der Verbraucherzentrale Berlin
- Informationen zur Nährwert-Kennzeichnung bei Lebensmitteln beim Europäischen Informationszentrum für Lebensmittel