Berliner Hundegesetz

Das neue Berliner Hundegesetz trat am 22. Juli 2016 in Kraft.
Das Gesetz sieht den Erlass zweier Rechtsverordnungen vor, in
denen Einzelheiten zur Durchführung des Gesetzes normiert
werden. Eine bereits erlassene Verordnung bestimmt, welche
Rassen und deren Kreuzungen als gefährlich eingestuft werden
(sogenannte Rasseliste). Eine weitere Verordnung befindet sich
noch in der Vorbereitung und wird Näheres zum
Sachkundenachweis, zum Hunderegister etc. regeln. Bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung (voraussichtlich Anfang 2018)
gelten bestimmte Regelungen des „alten“ Hundegesetzes
weiter.
Im Folgenden haben wir die wesentlichen Änderungen im
Vergleich zum bisherigen Hundegesetz sowie deren jeweils
voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens
zusammengestellt.
Bereits geltende Regelungen:
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Hunde können nicht mehr einfach auf Flohmärkten
oder von Privatpersonen gekauft werden (besserer Tierschutz,
weniger auffällige Hunde)
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Das bestehende Gebot, Hundekot zu beseitigen, wird
besser durchsetzbar
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Bezirke können für zusätzliche Bereiche die
Mitnahme von Hunden untersagen
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Bezirke können einfacher Gebiete zu Auslaufgebieten
für Hunde erklären
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Rasseliste wird flexibler
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Zukünftige Regelungen
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Allgemeine Leinenpflicht im öffentlichen
Raum
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Wer einen Hund neu erwirbt, wird motiviert, aber
nicht gezwungen, sich Sachkunde anzueignen
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Erstmals Handhabe gegen ungeeignete gewerbliche
Hundeausführer (sog. Dogwalker)
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Der Erwerb und die Haltung von Hunden lässt sich
über ein Register nachvollziehen
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