Dogwalker

  • Erstmals Handhabe gegen ungeeignete gewerbliche Hundeausführer (sog. Dogwalker)

In den zurückliegenden Jahren haben sich in Berlin und anderen Großstädten sog. Hundeausführservices („Dogwalker“) etabliert, die gegen Vergütung Hunde für Hundehalterinnen und Hundehalter ausführen. Nicht selten werden dabei Hundegruppen mit bis zu 20 Hunden von nur einer Person u. a. in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten ausgeführt und frei laufen gelassen. Dabei kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen Bestimmungen des Hundegesetzes, aber auch des Waldgesetzes, zu Beeinträchtigungen von Fauna und Flora und zu nicht unerheblichen Belästigungen anderer Hundehalterinnen und Hundehalter. Um diesen Problemen entgegenzuwirken, ohne die gewerbliche Tätigkeit unverhältnismäßig einzuschränken, wird das gewerbsmäßige Führen von mehr als vier Hunden genehmigungspflichtig.
Eine Erlaubnis kann nur erlangen, wer über den erforderlichen Sachverstand, Zuverlässigkeit und Eignung verfügt. Die Erlaubnis kann zudem mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen versehen werden. Solche Auflagen können u. a. eine Begrenzung der Anzahl zu führender Hunde, räumliche/örtliche Einschränkungen des Führens und Verschärfungen bezüglich der Leinenpflicht in Hundeauslaufgebieten sein.

+Gilt ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung am 01. Januar 2019+