Temporäre Genehmigungen (Anordnungen, Erlaubnisse)

Die Abteilung Verkehrsmanagement ist die zuständige Behörde für die Erteilung von temporären Genehmigungen auf Hauptverkehrsstraßen z.B. für Verkehrsregelungen aufgrund von Baustellen, Großveranstaltungen und Filmdreharbeiten. Bitte beachten Sie zu den einzelnen Verfahren auch die Rubrik Dienste und Genehmigungen.

Stadtweite Filmdreharbeiten

Häufig ist in Verkehrsinformationen zu lesen: “Wegen Filmdreharbeiten kommt es in den nächsten Tagen vorübergehend zu Straßensperrungen…”. Das ist eine gute Nachricht für die Filmstadt Berlin, oft aber eine weniger angenehme Nachricht für die Verkehrsteilnehmer und Anwohner. Die Abteilung Verkehrsmanagement hat hierbei sowohl die Interessen der Filmproduzenten als auch die Interessen der Verkehrsteilnehmer, der Anwohnerinnen und Anwohner zu berücksichtigen – eine oft schwierige Aufgabe.

Bevor im öffentlichen Raum gedreht werden darf, müssen die Filmemacher eine allgemeine Dreherlaubnis für die Durchführung der Filmdreharbeiten beantragen. Handelt es sich um einen Drehort im öffentlichen Verkehrsraum mit Absperrungen, wird eine Einzelanordnung in Abstimmung mit der Polizei (formelle Anhörung) erarbeitet. Die näheren Angaben zum Drehort, -zeitpunkt und -dauer sowie der Wunsch nach Voll- oder Teilsperrungen von Straßen bzw. Gehwegen sind dann Voraussetzung für die Abteilung Verkehrsmanagement, um gegebenenfalls eine Anordnung einer notwendigen Straßen- oder Gehwegsperrung zu erlassen. Daneben wird das bezirkliche Tiefbauamt als Straßenlandeigentümer im Zuge einer Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz eingebunden.

Aber nicht nur der Dreh auf der Straße verursacht Verkehrseinschränkungen. Halteverbotsaufstellungen kommen auch bei Dreharbeiten in Gebäuden bzw. in nicht­öffentlichen Bereichen zum Tragen, wo es nötig ist, die Technikfahrzeuge der Firma möglichst in unmittelbarer Nachbarschaft zum Drehort abstellen zu können. Und wer schon einmal “Zaungast” bei Dreharbeiten war, kennt die Dimension solcher Kolonnen von Technikfahrzeugen. Für die Abteilung Verkehrsmanagement bedeutet dies, dass beispielsweise jährlich über 4.000 Geschäftsvorgänge zu bearbeiten sind – von der allgemeinen Dreherlaubnis über die Jahresanordnung zum Aufstellen von Halteverbotszeichen bis hin zu den Blaulicht- und Trailerfahrten.

Verkehrsregelungen bei Veranstaltungen

Die kulturelle Anziehungskraft Berlins und der weltstädtische Charakter der Metropole sind kaum denkbar ohne die Impulse der zahlreich stattfindenden Veranstaltungen. Berlin ist nicht nur Party-Stadt, sondern auch Deutschlands Sportstadt Nummer 1.

Angesichts der Fülle angebotener Veranstaltungen wird häufig übersehen, welcher Aufwand zur angemessenen Regelung des Verkehrs betrieben werden muss. Bei Großveranstaltungen wie z.B. der Fußball-WM 2006, der Leichtathletik-WM 2009 und des Berlin Marathons hat und hatte das Verkehrsmanagement Berlin große Herausforderungen zu bewältigen, um den Verkehr sicher und ohne größere Störungen zu gewährleisten.

Aufgrund der attraktiven Örtlichkeiten im Zentralen Bereich Berlins finden dort besonders zahlreiche Veranstaltungen statt.

Für die beantragten öffentlichen Verkehrsflächen wird vom Straßenbaulastträger das öffentliche Interesse und die baulichen Bedingungen, sowie von der Straßenverkehrsbehörde die verkehrliche Machbarkeit und erforderlichen Verkehrsmaßnahmen geprüft. Die daraus resultierenden Auflagen münden dann in eine straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis nach § 29 (2) Straßenverkehrs-Ordnung. Nach Erteilung der Erlaubnis hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

Verkehrsregelungen bei Baustellen

Baustellen im öffentlichen Straßenland bestehen aus den unterschiedlichsten Gründen. Im Wesentlichen müssen:

  • Straßen in verkehrssicherem und benutzungsfähigem Zustand gehalten,
    die Straßeninfrastruktur ausgebaut,
  • Arbeiten an Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser u. Strom ausgeführt,
  • Gleise der Tram und U-Bahnen saniert oder neu gebaut,
  • oder Hochbauten mit vorübergehender Inanspruchnahme angrenzenden Straßenlandes errichtet werden.

Für die Einrichtung von Arbeitstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung (Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12) eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen.

Die Erlaubnis zur Sondernutzung erteilt der jeweils zuständige Straßenbaulastträger.
Die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz erteilt die Abteilung Verkehrsmanagement in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger.

Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung regelt im Einzelfall:

  • wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird,
  • ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind und
  • ob und wie der Verkehr zu regeln ist.

Sie enthält:

  • Verkehrszeichenpläne,
  • ggf. Umleitungspläne sowie
  • evtl. Unterlagen zu temporären Lichtsignalanlagen bzw. Anpassungen an bestehenden Lichtsignalanlagen,

und berücksichtigt:

  • die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten,
  • die für das Bauverfahren und den Verkehr erforderlichen Platzverhältnisse und
  • unterschiedliche Bauphasen.

Alle für die Erteilung erforderlichen Pläne und Erläuterungen hat die ausführende Firma rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Abteilung Verkehrsmanagement vorzulegen. Für die Beantragung steht ein standardisiertes Antragsformular einschließlich eines Erläuterungsblattes zur Verfügung (siehe hierzu auch unsere Rubrik Dienste und Genehmigungen).

Für die Sicherung des Fuß- und Radverkehr an Baustellen gibt das Verkehrsmanagement der Senatsverwaltung eine Reihe von ermessensleitenden Hinweisen.

  • Sicherung des Fuß- und Radverkehrs bei temporären Verkehrsmaßnahmen

    Leitfaden für das Verkehrsmanagement

    PDF-Dokument (1.3 MB)

Schwertransporter

Großraum- und Schwerverkehr

Ein ganz erheblicher Teil der Großraum- und Schwertransporte kann nur über bestimmte Straßen, Tunnel und Brücken abgewickelt werden, die für eine übermäßige Gewichtsbelastungen bzw. Abmessungen ausgelegt sind.

Gemäß § 29 (3) und / oder § 46 (1) Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ist deshalb eine Erlaubnis und / oder Ausnahmegenehmigung für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Ladung oder Abmessungen, Achslast oder Gesamtgewicht die gesetzlich allgemeinen zugelassenen Grenzen überschreiten, erforderlich.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Behörde, in deren Bereich der Transport beginnt, oder sich der Firmensitz befindet. Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel zwei Wochen. Bei statischen Nachrechnungen von Brückenbauwerken, aufwändigen Anhörungsverfahren und Anfragen anderer Bundesländer, sind längere Bearbeitungszeiten unvermeidlich.
Ausländische Firmen stellen den Antrag für Großraum- und Schwertransporte bei der für den Grenzübertritt örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde.
Zur Beantragung eines Großraum- und Schwertransportes ist das Antragsformular, gemäß den “Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992)” – Quelle VkBL. 1992 – zu verwenden. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Rubrik Dienste und Genehmigungen.

Vorteilhafter ist das Antragsverfahren über das internetbasierte Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). Unter www.vemags.de können detaillierte Informationen, wie z.B. Internetregistrierung, Bearbeitung usw., abgefragt werden. Bei diesem Verfahren arbeiten alle Beteiligten (Antragsteller, Genehmigungsbehörden und anzuhörende Stellen) aus allen Bundesländern über ein zentrales EDV-System zusammen.

Temporäre Bushaltestelle im SEV

Schienenersatzverkehr

Wenn im Zuge von Baumaßnahmen an S-, U- und Straßenbahnen Schienenersatzverkehre nötig werden, sind verkehrliche Veränderungen erforderlich, die entsprechend der StVO von der Die Abt. Verkehrsmanagement zu regeln und damit anzuordnen sind. So werden z.B. zusätzliche Haltestellen eingerichtet, es werden Haltverbote erforderlich und die bestehenden Regelungen sind den neuen Umständen anzupassen. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen erteilt die Abt. Verkehrsmanagement nach § 45 StVO.

Sicherheitsabsperrungen wegen Großveranstaltungen

Sicherheitsmaßnahmen (Sicherheitshaltverbote)

Anlässlich von planbaren Ereignissen wie Großveranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen sowie auch bei wichtigen staatspolitischen Ereignissen und Staatsbesuchen ist es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus polizeilicher Sicht häufig erforderlich, Verkehrsmaßnahmen von der Aufstellung von Haltverbotszeichen bis hin zu temporären Vollsperrungen anzuordnen.

Die Polizei ersucht hierzu die Abteilung Verkehrsmanagement mittels detaillierter Angaben und einer entsprechenden Verkehrszeichenplanung um entsprechende verkehrsbehördliche Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung gegenüber dem Straßenbaulastträger.

Daneben werden in Einzelfällen verkehrliche Sicherheitsüberlegungen z.B. bei “inhäusigen” Veranstaltungen mit erheblichen verkehrlichen Auswirkungen im öffentlichen Straßenraum durch die polizeilichen Verkehrsdienste angestellt, die grundsätzlich nach Abstimmung von der Abt. Verkehrsmanagement oder den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden.

Beispiele für solche Veranstaltungen sind Messen wie die Internationale Grüne Woche in den Messehallen und Fußball-Bundesligaspiele im Olympiastadion.

Ausnahmegenehmigung zu Verkehrssperrung

Ausnahmegenehmigungen

Nach § 46 StVO können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen von einer Vielzahl von Verbotstatbeständen der Straßenverkehrs-Ordnung auf Antrag erteilen.
Die Abteilung Verkehrsmanagement als Zentrale Straßenverkehrsbehörde erteilt derartige Ausnahmegenehmigungen in folgenden Fällen:

  • im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten,
  • zum Befahren, Halten bzw. Parken auf den eingerichteten Busspuren,
  • im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen auf Bundesautobahnen
  • in Bezug auf Halt- und Parkverbote im Sinne des § 12 StVO (soweit nicht durch entsprechende Verkehrszeichen geregelt) und
  • in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht, ggf. in Verbindung mit dem Martinshorn.

Alle anderen möglichen Ausnahmegenehmigungen – und damit der wesentlich größere Anteil – werden durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden bearbeitet.