Genehmigung von Ausnahmen

(z.B. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen, vom Sonntagsfahrverbot, von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen)

Nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen von einer Vielzahl von Verbotstatbeständen auf Antrag erteilen.

Die Abt. VI (Verkehrsmanagement) erteilt derartige Ausnahmegenehmigungen allerdings lediglich

  • im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten, zum Befahren, Halten bzw. Parken auf den eingerichteten Busspuren (amtl.: Bussonderfahrstreifen),
  • im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen im Bereich der Bundesautobahnen bzw.
  • in Bezug auf Halt- und Parkverbote im Sinne des § 12 StVO (soweit nicht durch entsprechende Verkehrszeichen geregelt) und
  • in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht, ggfs. in Verbindung mit dem Martinshorn.
  • im Zusammenhang mit Ukrainekrieg und Energiekrise: Ausnahmegenehmigungen

Alle anderen möglichen Ausnahmegenehmigungen – und damit der wesentlich größere Anteil – werden durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden bearbeitet.

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsverbot

  • Allgemeine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO für geschäftsmäßig oder entgeltlich durchgeführte Transporte zur Hilfeleistung im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

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  • Allgemeine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO für Mineralöltransporte und Flüssiggastransporte

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  • Allgemeine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO für militärische Transporte durch private Unternehmen im Auftrag deutscher oder verbündeter Streitkräfte

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