Verkehrsflughafen Berlin-Tegel: Befreiung von der Betriebspflicht

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz als Oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Berlin hat auf Antrag der Berliner Flughafengesellschaft mbH (BFG) mit Bescheid vom 01. Oktober 2020 folgende Entscheidung getroffen:

A. Verfügender Teil
I. Die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) wird mit Ablauf des 4. Tages, nachdem die Verlängerung der Start- und Landebahn 07L/25R (künftige Nordbahn) auf 3.600 m Länge und der Neubau der Start- und Landebahn 07R/25L (künftige Südbahn) des zum Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens 4.000 m funktionsfähig in Parallelnutzung in Betrieb genommen worden sind, wobei der Tag der Betriebsaufnahme mitgerechnet wird, von der Betriebspflicht für den Verkehrsflughafen Berlin-Tegel (TXL) befreit.

II. Die Befreiung von der Betriebspflicht wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

III. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer I. verfügten Befreiung von der Betriebspflicht wird angeordnet.

Diese Entscheidung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen:

  1. Der Bescheid steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gestattung der Betriebsaufnahme für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) durch die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu dem in Ziffer I genannten Zeitpunkt vorliegt.
  2. Dieser Bescheid kann widerrufen werden. Der Widerrufsvorbehalt kann insbesondere dann ausgeübt werden, wenn der Verkehrsbedarf der Hauptstadtregion nicht hinreichend durch den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) gedeckt ist, insbesondere, weil die Gesamtfunktionsfähigkeit des Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER), einschließlich der luft- und landseitig betriebsnotwendigen funktionsfähigen Einrichtungen sowie der Verkehrsanbindung, nicht ausreichend gewährleistet ist. Im Falle des Widerrufs ist der Betriebspflicht des Verkehrsflughafens Berlin Tegel (TXL) unter Beachtung aller einschlägigen rechtlichen und technischen Anforderungen unverzüglich nachzukommen.