Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer sich aus eigenen Mitteln (zum Beispiel aus Einkommen und/oder Vermögen) nicht selbst helfen kann. Das bedeutet, dass Einkommen und Vermögen für einen Anspruch auf Sozialhilfe zunächst vollständig verbraucht werden müssen, soweit sie nicht von der Anrechnung oder Verwertung ausgenommen sind.

Häufig gestellte Fragen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen

  • Was zählt als Einkommen?
    Grundsätzlich gelten alle laufenden oder einmaligen Einnahmen, aber auch Sachleistungen als Einkommen. Dazu gehören insbesondere Einnahmen aus
    • nicht selbstständiger und selbstständiger Arbeit,
    • Eigentum und Renten,
    • Vermietung und Verpachtung,
    • sonstigen Sozialleistungen oder Leistungen aufgrund anderer Gesetze, soweit deren Anrechnung als Einkommen auf die Sozialhilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, sowie
    • Einnahmen aus Unterhaltsleistungen Angehöriger.

    Nicht als Einkommen gelten zum Beispiel die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Grundrenten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes oder nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes. Nicht als Einkommen gewertet werden zudem Rückerstattungen von Vorauszahlungen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben (zum Beispiel Stromkosten). Anrechnungsfrei ist auch Schmerzensgeld. Zinserträge aus Schmerzensgeld werden jedoch als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter sind grundsätzlich Einkommen, können aber in gewissem Umfang anrechnungsfrei bleiben.

  • Wird das Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet?

    Ja, grundsätzlich gehört das Kindergeld zu den laufenden Einkünften der Kindergeldberechtigten und wird auf die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet. Soweit das Kindergeld für den Lebensunterhalt eines minderjährigen Kindes benötigt wird, wird es allerdings dem Einkommen des Kindes zugerechnet (§ 82 Absatz 1 Satz 3 SGB XII). Volljährigen Kindern wird es als Einkommen zugerechnet, wenn sie selbst Empfänger des Kindergeldes sind oder wenn der Kindergeldberechtigte es nachweislich an sie weitergibt.

  • Werden Versicherungsbeiträge anerkannt?

    Vom Einkommen werden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abgesetzt, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes werden anerkannt, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (beziehungsweise bei voraussichtlich länger als ein Jahr andauerndem Leistungsbezug den Sockelbetrag in Höhe von 60,00 Euro).

  • Was bleibt vom Erwerbseinkommen anrechnungsfrei?

    Vom Erwerbseinkommen werden nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ein Pauschalbetrag von 5,20 Euro für Arbeitsmittel sowie die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgesetzt.

    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung bleibt monatlich ein Freibetrag von in der Regel 30 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Der Freibetrag darf jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschreiten (das sind im Jahr 2020 höchstens 216 Euro).

    Abweichend hiervon sind 40 % des Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 65% der Regelbedarfsstufe 1 (das sind im Jahr 2020 bis zu 280,80 Euro) anrechnungsfrei, wenn die leistungsberechtigte Person gleichzeitig Leistungen der Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe oder Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhält.

    Für Besucher einer Werkstatt für behinderte Menschen gilt ein Freibetrag von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 50% des diesen Betrag überschreitenden Entgelts. Hierfür gibt es keine Höchstgrenze.

    Bei Personen, die Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit erzielen oder Taschengeldleistungen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz erhalten, bleibt davon ein Freibetrag bis zur Höhe von 200 Euro anrechnungsfrei. Dieser Freibetrag wird jedoch nicht zusätzlich zu den oben genannten anderen Freibeträgen gewährt.

  • Was wird als Vermögen auf die Sozialhilfe angerechnet?

    Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, sonstige Sachen, Forderungen und sonstige Rechte soweit sie verwertbar sind, das heißt veräußert oder einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden können. Auch ein Vermögen im Ausland ist grundsätzlich einzusetzen. Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Sie Ihr Geld jedoch nicht vollständig ausgeben. Ihnen wird ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro belassen. Hinzu kommen jeweils ein Betrag von 5.000 Euro für Ihren Ehegatten/Lebenspartner und weitere 500 Euro für jede von Ihnen überwiegend unterhaltene Person.

    Bei Leistungen der Hilfe zur Pflege ist zusätzlich ein überwiegend aus selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit der leistungsberechtigten Person während des Leistungsbezugs angespartes Vermögen bis zu 25.000 Euro geschützt.

  • Welches Vermögen ist noch geschützt?

    Nicht einsetzen müssen Sie ein Vermögen, das Sie aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erhalten haben. Ebenso wird die sogenannte Riester-Rente nicht als Vermögen angesehen. Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder zum Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, das Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll, müssen Sie ebenfalls nicht einsetzen. Auch ein angemessenes Hausgrundstück, das von Ihnen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, müssen Sie nicht verkaufen. Dies gilt sowohl für Allein- als auch für Miteigentum.
    Geschützt sind ferner

    • angemessener Hausrat,
    • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
    • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für Sie oder Ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, sowie
    • Gegenstände, die der Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist.

    Gegenstände, die unter Spekulationsgesichtspunkten angeschafft wurden oder erhalten werden, sind jedoch nicht geschützt.

  • Müssen kapitalbildende Lebensversicherungen aufgelöst werden?

    Grundsätzlich ja. Ab dem 1. Januar 2018 gilt bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung monatlich ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro auf regelmäßig ausgezahlte Beträge aus einer zusätzlichen freiwilligen Altersvorsorge zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag überschreitenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge der leistungsberechtigten Person (zum Beispiel aus freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbaren Versorgungssystemen, aus Betriebsrenten, zertifizierten Riester-Renten und ähnlichem), höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 208 Euro), wenn die Vorsorgeleistungen in Teilbeträgen monatlich (vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) bis zum Lebensende ausgezahlt werden.

  • Sind Bestattungsvorsorgeverträge aufzulösen?

    Verträge, die ausschließlich und speziell für Bestattungskosten und Grabpflege geschlossen wurden, nicht auflösbar sind und deren Versicherungssumme 8.700 Euro nicht überschreitet, müssen nicht aufgelöst werden.

    Die 8700 Euro setzen sich wie folgt zusammen:
    • 4.200 Euro für die Bestattungskosten (inklusive Bestatterleistungen und Friedhofsgebühren)
    • 3.000 Euro für die Grabpflege
    • 1.500 Euro für einen Grabstein.

    Wenn die Versicherungssumme höher als 8.700 Euro liegt, ist der Vertrag in Bezug auf den überschießenden Betrag grundsätzlich nicht geschützt. In Ausnahmefällen kann allerdings eine über die 8.700 Euro hinausgehende Summe anerkannt werden. Auflösbare Verträge, die nicht ausdrücklich und speziell für die Bestattungskosten und die Grabpflege geschlossen wurden, sind nicht geschützt.

  • Wer muss mich oder wen muss ich im Bedarfsfall unterstützen?

    Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass zusammenwohnende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner füreinander einstehen und auch gemeinsam für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder sorgen. Das gilt auch, wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Deshalb wird von Ihnen verlangt, dass Sie Einkommen und Vermögen, das Ihren eigenen notwendigen Bedarf übersteigt, für den Lebensunterhalt Ihres Partners und Ihrer Kinder einsetzen.

  • In welchem Umfang werden Unterhaltsverpflichtete durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen?

    Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige können füreinander unterhaltspflichtig sein. So gibt es Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern, von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern sowie zwischen – auch geschiedenen – Ehegatten. Tritt die Sozialhilfe für einen Bedarf ein, der zugleich ein Unterhaltsbedarf ist, gehen grundsätzlich die Unterhaltsansprüche desjenigen, der die Leistungen in Anspruch nimmt, auf den Träger der Sozialhilfe über, der sie gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend macht.

    Um das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht zu belasten, bleiben, Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches zu versteuerndes Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Das Sozialamt geht im Regelfall davon aus, dass das Einkommen Ihrer Eltern bzw. Kinder die genannte Grenze nicht übersteigt, kann aber im Zweifel die entsprechende Auskunft verlangen.

    Falls Sie als Unterhaltsverpflichtete Zweifel an der Berechtigung oder der Höhe der Unterhaltsforderung des Sozialamtes haben, können Sie sich bei der Rechtsantragstelle der Familiengerichte oder bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.

  • Muss ich zahlen, wenn meine Eltern ins Heim kommen?

    Das hängt davon ab, ob Ihr Einkommen die 100.000 Euro-Jahreseinkommensgrenze übersteigt. Falls dem so ist, haften Sie entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit.

  • Muss ich für meinen geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlen?

    Wenn Ihre getrennt lebende oder geschiedene Ehegattin oder Ihr Ehegatte der Sozialhilfe (auch der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel SGB XII) bedarf, sind Sie ihr oder ihm gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig. Die 100.000-Euro-Grenze gilt in diesem Falle nicht.

  • Muss ich Unterhalt für mein volljähriges behindertes oder pflegebedürftiges Kind zahlen?
    Grundsätzlich ja, wenn und soweit Ihr jährliches Gesamteinkommen die 100.000 Euro-Grenze übersteigt. Aber Ihr Unterhaltsbeitrag ist auf folgende gesetzlich festgelegte, pauschalierte Höchstbeträge begrenzt:
    • höchstens 26,49 Euro monatlich jeweils bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Leistungen der Grundsicherung
    • höchstens 34,44 Euro monatlich bei der Hilfe zur Pflege.

    Beim Zusammentreffen der Pauschalen beträgt die maximale monatliche Forderung 87,42 Euro. Eine Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn Sie machen von Ihrem Recht Gebrauch, der Forderung zu widersprechen, weil Sie den Betrag nicht aufbringen können.