Soziale Entschädigung

Soziale Entschädigung

Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht stellen die Versorgung von Menschen sicher, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht. So sollen die Opfer zumindest finanziell entschädigt werden. Auch die Hinterbliebenen der Beschädigten können unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen beanspruchen. In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) für die Umsetzung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig.

Wer hat Anspruch auf soziale Entschädigung?

  • Kriegsopfer nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz
  • Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen Gründen inhaftiert wurden und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt worden sind, durch Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz
  • Personen, die aufgrund von SED-Unrechtsmaßnahmen haft- und verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, die heute noch fortdauern nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen
  • Entschädigungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz

Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) können im zuständigen Bezirksamt geltend gemacht werden.

Rechtliche Grundlagen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet auf seinen Seiten einen Überblick über alle geltenden Gesetze und Verordnungen zum Sozialen Entschädigungsrecht in der aktuellen Fassung an.

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