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Rundschreiben Soz Nr. 06/2019 über die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG); Änderungen aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG

vom 21.08.2019

Mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG am 1. September 2019 werden die nachfolgend dargestellten Änderungen wirksam.

Inhalt

1. Änderungen der § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 4 und 5 AsylbLG sowie von § 11 AsylbLG

In den Kreis der Leistungsberechtigten aufgenommen sind nunmehr auch ausdrücklich Asylsuchende, die noch keine Aufenthaltsgestattung oder einen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Aufenthaltsstatus besitzen. In der Praxis ist so bereits verfahren worden.

Die Zuständigkeit für diesen Personenkreis liegt beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF).

Auf den neuen Personenkreis der Asylsuchenden finden aufgrund der Ergänzung des § 1a AsylbLG auch die in den Absätzen 4 und 5 geregelten Anspruchseinschränkungen Anwendung, so dass Gleichbehandlung mit Asylbewerberinnen und Asylbewerbern hergestellt wird.

Folgerichtig wird die Anwendbarkeit der Leistungseinschränkungen nach § 11 Abs. 2a AsylbLG auf den Personenkreis der Asylsuchenden beschränkt.

2. Änderung des § 1 Abs. 3 AsylbLG

Der neue Wortlaut des § 1 Abs. 3 AsylbLG sieht vor, dass die Leistungsberechtigung mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats endet, in dem die Leistungsberechtigung entfällt.

Daraus folgt für Fälle im Asylverfahren, dass nicht mehr wie bisher das Entscheidungsdatum des Asylbescheides maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt, in dem die Unanfechtbarkeit des Bescheides bzw. der gerichtlichen Entscheidung eintritt und somit die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Asylgesetz erlischt.

Hierdurch kann sich in Klagefällen die Überweisung von Fällen durch das LAF an Jobcenter oder Sozialämter erheblich verzögern.

3. Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG – neue Sätze 2 und 3 – Leistungsgewährung an Auszubildende und Studierende

Die neuen Sätze 2 und 3 sehen Ausnahmen von den Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 SGB XII vor.
Bisher galten zwar bereits für auszubildende oder studierende Leistungsberechtige mit Anspruch nach § 3 AsylbLG keine Ausnahmen von der Sicherung des Lebensunterhaltes, mit Eintritt des Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG waren die Sonderregelungen jedoch anwendbar. Da der nach AsylbLG leistungsberechtigte Personenkreis teilweise von BAföG-Leistungen ausgeschlossen ist und andererseits auch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten konnte, sind Ausbildung oder Studium ggf. abgebrochen worden, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert werden konnte.

3.1 – § 2 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG

Durch die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AsylbLG ist der Leistungsausschluss nach § 22 Absatz 1 SGB XII nicht auf Leistungsberechtigte anwendbar, die
- eine Aufenthaltsgestattung,
- eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 1 Abs. 3 AsylbLG oder
- eine Duldung
besitzen und eine nach §§ 51, 57 und 58 des SGB III förderungsfähigen Ausbildung absolvieren.

Diese Leistungsberechtigten erhalten somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen entsprechend dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die genannten Leistungsberechtigten auch Anspruch auf ergänzende Leistungen entsprechend dem SGB XII zur Aufstockung der Ausbildungsvergütung und einer eventuellen Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 nF AsylbLG sind auch Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die bei ihren Eltern wohnen und eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren, deren Bedarf sich nach §§ 12, 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG erhalten, leistungsberechtigt.

3.2 – § 2 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG

§ 2 Abs. 1 S. 3 AsylbLG sieht vor, dass Leistungsberechtigte mit Aufenthaltsgestattung, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren, Leistungen zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder Darlehen erhalten.

Die von Satz 2 abweichende Regelung soll ausweislich der Begründung eine Besserstellung im Vergleich zu den Leistungsberechtigten nach dem BAföG verhindern. Bei Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen entscheidet die Leistungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Leistungen entsprechend dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII als Beihilfe, als Darlehen oder als Kombination dieser Leistungsformen erbracht werden.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Fehlanreiz zum Abbruch von Ausbildungsmaßnahmen entgegengewirkt werden soll.
Als Orientierungshinweis wird auf die Art der Förderung im BAföG verwiesen:
- Schülerinnen und Schüler erhalten BAföG-Leistungen als nicht rückzahlbaren Zuschuss,
- Studierende erhalten Leistungen regelmäßig je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsfreies, gedeckeltes Darlehen, in besonderen Konstellationen (insb. bei Hilfe zum Studienabschluss trotz Überschreiten der Regelstudienzeit) auch als ungedeckeltes zinsfreies Volldarlehen

4. Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG – neuer Satz 4 – Abweichung von der Systematik der Regelbedarfsstufen im SGB XII

Von der entsprechenden Anwendung der Regelbedarfsstufen im SGB XII sind nunmehr die nachfolgend aufgeführten Personenkreise ausgenommen.
Für alle übrigen Personenkreise gelten die Regelbedarfsstufen unverändert weiter.

4.1 – § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG – erwachsene Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung im Sinne des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) wohnen

Erwachsene Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung im Sinne des RBEG wohnen, erhalten lediglich Leistungen der Regelbedarfsstufe 2.

4.2 – § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylbLG – erwachsene, unverheiratete unter 25-Jährige, die mit einem Elternteil in einer Wohnung leben

Für erwachsene Leistungsberechtigte, die unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, ist künftig die Regelbedarfsstufe 3 maßgeblich.
Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 erfolgt ausschließlich dann, wenn alle drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

4.3 Abgrenzung der Unterbringungsformen – Wohnungsbegriff nach RBEG und unbestimmter Rechtsbegriff der nicht nur kurzfristigen Unterbringung

Ausweislich der Begründung zum RBEG stellt Wohnraum dann eine Wohnung dar, wenn die von anderen Wohneinheiten abgrenzbaren Räume in ihrer Gesamtheit es erlauben, einen Haushalt zu führen.
Demgegenüber sind andere Unterbringungsformen davon geprägt, dass nicht jedem Bewohner alle für eine Wohnung notwendigen Räume (Bad, WC, Küche) zur Verfügung stehen oder deren Ausstattung keine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht.
Dies trifft auf Erstaufnahmeeinrichtungen, Pensionen und Hostels sowie mit Einschränkung auf Gemeinschaftsunterkünfte zu, die nicht mit der Unterbringung in einer Wohnung gleichzusetzen sind, sondern eine Form der Gemeinschaftsunterbringung darstellen.
Eine Ausnahme bildet die Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohnung innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft, da bei dieser Wohnform Sanitärbereich und Küche nicht geteilt werden, sondern Bestandteil der Wohnung sind.

Die Regelbedarfsstufe 2 für Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist ausdrücklich nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaftsunterbringung lediglich kurzfristiger Natur ist.
Davon ist auszugehen, wenn grundsätzlich bereits eigener Wohnraum bewohnt wird, dieser aber vorübergehend verlassen wird, z.B. bei einer Intervention zum Schutz vor häuslicher Gewalt durch Unterbringung in einem Frauenhaus oder vergleichbaren Schutzeinrichtungen in ähnlichen Fällen.
Dasselbe gilt, wenn es sich absehbar nur um eine überbrückende Unterbringung in einer Pension oder Gemeinschaftsunterkunft handelt.

5. Änderung des § 3 AsylbLG; Aufnahme des § 3a AsylbLG – Bedarfssätze der Grundleistungen

Mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG hat sich auch die Zusammensetzung der Bedarfssätze bzw. die Zuordnung einzelner Personenkreise zu den Bedarfssätzen verändert.

Die ab 01.09. bis zum 31.12.2019 geltenden Bedarfssätze und Mehrbedarfe sind der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

5.1 Zusammensetzung der Bedarfssätze aus notwendigem Bedarf und notwendigem persönlichen Bedarf („Taschengeld“)

5.1.1 Notwendiger Bedarf

Der Betrag des notwendigen Bedarfes nach § 3a Abs. 2 AsylbLG nF berücksichtigt bei vollständiger Auszahlung die folgenden Bedarfspositionen:
Abt. 1: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
Abt. 3: Bekleidung und Schuhe
Abt. 6: Gesundheitspflege.

Abweichend vom Regelbedarf in der Sozialhilfe wird nunmehr auch der Bedarf für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie nicht im monatlichen Bedarfssatz berücksichtigt, sondern ist nach § 3 Abs. 3 AsylbLG nF wie Unterkunft, Heizung und Hausrat in angemessenem Umfang zusätzlich zu gewähren.

Bei Anmietung einer Wohnung ist die Deckung des angemessenen Bedarfes an Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie unabdingbar. Als angemessen gelten dieselben Sätze, die für diesen Zweck in den Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII berücksichtigt sind.

Der Bedarf für Gesundheitspflege enthält keine Anteile für Zuzahlungen. Daher sind Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG von Eigenanteilen und Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen befreit. Anteile für den Erwerb rezeptfreier Medikamente sind hingegen in der Abt. 6 berücksichtigt.

5.1.2 Notwendiger persönlicher Bedarf

Der Betrag des notwendigen persönlichen Bedarfes nach § 3a Abs. 1 nF AsylbLG enthält bei vollständiger Auszahlung die folgenden Bedarfspositionen:
Abt. 7: Verkehr
Abt. 8: Nachrichtenübermittlung
Abt. 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
Abt. 11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
Abt. 12: Andere Waren und Dienstleistungen.

Die Höhe der Bedarfssätze wird nach § 3a Abs. 4 nF AsylbLG jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderungsrate für den Regelsatz in der Sozialhilfe fortgeschrieben.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind nach § 3 Abs. 4 nF AsylbLG entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII wie bisher gesondert zu berücksichtigen.

5.1.3 Verwendung der Abzugsbeträge – Anlage, Tabelle 7.

Die Abzugsbeträge dienen ausschließlich dazu, den Betrag der jeweiligen Bedarfsstufe um Anteile zu mindern, auf die aufgrund einer Leistungseinschränkung oder wegen anderweitiger Bedarfsdeckung ggf. kein Anspruch besteht.

Die Abzugsbeträge sind ausdrücklich nicht dazu geeignet, durch Addition einen Zahlbetrag zu ermitteln!

5.2 Zuordnung der Bedarfssätze zu Personenkreisen

Abweichend von der Systematik der Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe werden mit der gesetzlichen Neuregelung die Bedarfssätze der Grundleistungen wie folgt den verschiedenen Personenkreisen zugeordnet.

Bedarfssatz 1:

Den Bedarfssatz 1 erhalten volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben und
weder mit ihrem (Ehe-)Partner zusammenleben noch unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind und mit einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben).

Darüber hinaus haben Jugendliche ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres, Anspruch auf den Bedarfssatz 1, wenn sie in einer Wohnung wohnen, dort jedoch nicht mit einem Elternteil zusammenleben.

Bedarfssatz 2:

  • a) Den Bedarfssatz 2 erhalten volljährige Leistungsberechtigte, die als (Ehe-)Partner in einer Wohnung zusammenleben.
  • b) Auch Leistungsberechtige, die nicht nur kurzfristig nicht in einer Wohnung im Sinne des RBEG leben, haben nur noch Anspruch auf Bedarfssatz 2.

Bedarfssatz 3:

  • a) Volljährige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und mit einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben, haben Anspruch auf den Bedarfssatz 3.
    Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 erfolgt ausschließlich dann, wenn alle drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • b) Volljährige Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten ebenfalls den Bedarfssatz 3.

Bedarfssätze 4 bis 6:

Wie bisher haben leistungsberechtigte
  • Jugendliche ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Bedarfsstufe 4,
  • Kinder ab Beginn des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres auf die Bedarfsstufe 5 und
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf die Bedarfsstufe 6.

5.3 Abgrenzung der Unterbringungsformen

Zur Abgrenzung der einzelnen Unterbringungsformen gelten die Ausführungen unter Nr. 4.3 entsprechend.

6. Änderung des § 7 Abs. 3 AsylbLG – Einkommensanrechnung

Der neu aufgenommene Satz 2 sieht vor, dass abweichend von den sonst geltenden Vorgaben zur Einkommensanrechnung insgesamt monatlich bis zu 200,- Euro, ab 01.01.2021 bis zu 250,- Euro unberücksichtigt bleiben, wenn Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erzielt werden. Von Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 sind
  • Aufwandsentschädigungen [§ 3 Nrn. 12, 26b Einkommenssteuergesetz (EStG) vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7.11.2016 (BGBl. I S. 2498)],
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer u.a. (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie
  • Einnahmen aus nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26a EStG) umfasst.

Darüber hinaus werden dem neuen Satz 4 zu Folge auch Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (Satz 3 Nr. 3) und die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (Satz 3 Nr. 4) vom Einkommen abgesetzt, sofern das Einkommen bei ehrenamtlicher Tätigkeit den Betrag von 200,- Euro, ab 01.01.2021 bis zu 250,- Euro pro Monat übersteigt und der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe seiner Aufwendungen den Betrag von 200,- Euro, ab 01.01.2021 bis zu 250,- Euro monatlich übersteigt.
Ferner ist nach Satz 5 (neu) in dem Fall, dass parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, zusätzlich die Absetzung der Beträge nach Satz 3 vom Einkommen vorzunehmen.

7. Umsetzung in der Fachsoftware; Rückforderungen; Nachzahlungen

Die neuen Bedarfssätze nach dem AsylbLG und sonstigen Leistungsbeträge entsprechend der Anlage zu diesem Rundschreiben werden mit dem Update auf die Version 2019.2.1.0 am 27.09.2019 bis 29.09.2019 mit Gültigkeit zum 01.10.2019 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.

Die Beträge für Wohnen und Haushaltsenergie werden als Erhöhungsbeträge des Regelbedarfes nach § 3 AsylbLG hinterlegt.

Die Funktionalität der neuen Bedarfs- bzw. Regelbedarfsstufen wird im Zuge der Versionsumstellung auf die 2019.2.1.0 von der Herstellerin bereitgestellt.

Bei ggf. eingetretenen Überzahlungen ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 45 SGB X die Rückforderung möglich ist. Ist dies der Fall, sind die Rückzahlungsbeträge so zu bemessen, dass Härten vermieden werden.

Soweit Unterzahlungen eingetreten sind, sind diese von Amts wegen nachzuzahlen.

8. Aufzuhebende Rundschreiben

Das Rundschreiben Soz Nr. 05/2017 wird hiermit aufgehoben.

Anlage

Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 06/2019 ist mit Veröffentlichung des Rundschreibens Soz Nr. 09/2019 hinfällig geworden.
Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 09/2019 (zum Rundschreiben Soz Nr. 09/2019)