Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben Soz Nr. 03/2019 über die Änderung der Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes ab 01.07.2019 sowie die Handhabung für Taubblinde in Einrichtungen für die Zeit ab 01.01.2019 bis zum Inkrafttreten des Berliner Teilhabegesetzes

vom 19.06.2019

I. Betragsänderungen der Blindenhilfe/ des Landespflegegeldes

1.1 Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 (RWBestV 2019, BR-Drs. 202/19) soll der Rentenwert zum 01.07.2019 von 32,03 € auf 33,05 € angehoben werden.

Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2019

  • a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 739,91 € (bisher: 717,07 €)

sowie

  • b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 370,59 € (bisher: 359,15 €)

1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2019 ebenfalls.

Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gem. § 2 LPflGG ab 01.07.2019 folgende Leistungen:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG : 591,93 € (bisher: 573,66 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit (bis 31.12.2018 Blindheit und gleichzeitige Gehörlosigkeit) nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert 1189,00 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG : 147,98 € (bisher: 143,41 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG : 295,96 € (bisher: 286,82 €).

In Einrichtungen ergeben sich gem. § 4 LPflGG ab 1. Juli 2019 folgende Leistungen:

  • Pflegegeld wegen Taubblindheit (bis 31.12.2018 Blindheit und gleichzeitige Gehörlosigkeit) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG: unverändert 594,50 €

Hinweis : Bitte dazu auch Nr. II beachten.

  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG : 73,99 € (bisher 71,71 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG: 147,98 € (bisher: 143,41 €)

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet:

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 €

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gem. § 3 Absatz 4 LPflGG) wie folgt:

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 145,36 €
    (46 % von 316,00 €)
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 eine Anrechnung von 179,85 €
    (33 % von 545,00 €)

Eine Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen, § 3 Abs. 4 S. 1 LPflGG.

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2019 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.

II. Handhabung für Taubblinde in Einrichtungen für die Zeit ab 01.01.2019 bis zum Inkrafttreten des Berliner Teilhabegesetzes

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. S. 725) wurde ausdrücklich klargestellt, dass Menschen mit Taubblindheit anspruchsberechtigt sind, Landespflegegeld zu erhalten. Der Begriff „Taubblindheit“ ersetzt die frühere Formulierung „Blindheit und Gehörlosigkeit“.

Im Zuge dessen kam es zu einem Redaktionsversehen , da die Verortung von Taubblindheit im § 4 Abs. 2 LPflGG dazu führt, dass Menschen mit Taubblindheit in Einrichtungen Landespflegegeld nach § 2 Abs. 2 LPflGG iHv. 73,99 € erhalten müssten, obwohl in § 2 Abs. 2 LPflGG das Merkmal Taubblindheit gar nicht benannt wurde – wohl aber in § 2 Abs. 1 LPflGG (iHv. 594,50 €).

Gesetzgeberische Intention war nur die Klarstellung, dass Menschen mit Taubblindheit anspruchsberechtigt sind, eine Leistungsverschlechterung wäre somit schon vom gesetzgeberischen Willen nicht umfasst und dürfte z. B. verfassungsrechtliche Gleichheitsfragen aufwerfen.

Um einen normentechnisch korrekten Verweis zu erreichen, wird in Art. 7 Nr. 1 des Entwurfes des Berliner Teilhabegesetzes (BlnTG) vorgeschlagen, den Begriff Taubblinde von § 4 Abs. 2 LPflGG in § 4 Abs. 1 LPflGG zu verschieben. Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft treten (Art. 9 BlnTG). Eine Zuständigkeitsänderung der Bearbeitung des Landespflegegeldes ist mit dem derzeitigen Entwurf des BlnTG nicht verbunden. Der Gesetzentwurf ist vom Senat am 14.05.2019 zur Kenntnis genommen worden und dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme übersandt worden. Ziel ist ein Beschluss des BlnTG im Abgeordnetenhaus im Herbst 2019 herbeizuführen.

Bis zu dieser Änderung ist wie folgt zu verfahren:

  1. In OPEN/PROSOZ ist der korrekte, gesetzgeberisch gewollte Betrag aus § 2 Abs. 1 LPflGG hinterlegt. Eine Anpassung ist also nicht erforderlich.
  2. Bei Neuanträgen in 2019, in denen ein Leistungsanspruch nach § 4 LPflGG besteht, ist mit Verweis auf dieses Rundschreiben der korrekte, gesetzgeberisch gewollte Betrag zu bewilligen.
  3. Soweit laufende Geldleistungen in 2019 enden, ist bei Neubewilligungen wie in Nr. 2 zu verfahren.
  4. Soweit in 2019 bereits mit Verweis auf die neue Rechtslage Bescheide ausgestellt wurden, die in korrekter, gesetzgeberisch gewollter Höhe erteilt wurden, sind keine gesonderten Handlungen erforderlich. Ist mit Verweis auf den Wortlaut des LPflGG der gesetzgeberisch nicht gewollte Betrag (zz. 73,99 €) bewilligt und ausgezahlt worden, ist unter Verweis auf dieses Rundschreiben der Bescheid zu ändern, und ggf. nachzuzahlen.

Außerdem ist in Beratungen zum LPflGG auf dieses Rundschreiben hinzuweisen und parallel dazu das Informationsschreiben auszuhändigen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen: