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Rundschreiben Soz Nr. 07/2017 über die zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende Neufassung des § 82 SGB XII

p(. vom 11. Dezember 2017

I. Vorbemerkung

Durch Artikel 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BGBl. I S. 3217) ist § 82 SGB XII neu gefasst worden. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Sie betreffen
  • die Bereinigung des Einkommens nach § 82 Absätzen 2 und 3 SGB XII,
  • die Einführung eines neuen Freibetrages auf laufende Einkünfte aus einer vor dem Renteneintrittsalter freiwillig erworbenen zusätzlichen Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII),
  • die redaktionelle Einordnung des Freibetrages für Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege auf Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit in Absatz 6 (bisher Absatz 3a) sowie
  • die Aufteilung, Bereinigung und Anrechnung einer während des Leistungsbezuges ausgezahlten Abfindung einer Kleinbetragsrente als einmalige Einnahme (§ 82 Abs. 7 SGB XII).
    Die übrigen Regelungen des § 82 SGB XII bleiben unverändert.

Als Folgeänderung zur Einführung des neuen Freibetrages auf laufende Einkünfte aus einer vor dem Renteneintrittsalter freiwillig erworbenen zusätzlichen Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII) tritt zeitgleich eine Änderung des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII in Kraft, die den Vermögensschutz für ein staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen i.S. des § 92 Einkommensteuergesetzes (EStG) auf dessen Auszahlungsphase erstreckt, soweit es als monatliche oder sonstige regelmäßige Leistung ausgezahlt wird.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Rundschreiben 2017/ 5 vom 14. November 2017 Hinweise zur Umsetzung von § 82 Absätze 4 und 5 SGB XII gegeben (Anlage).

II. Änderungen mit Hinweisen für die Umsetzung mit der Fachsoftware OPEN/PROSOZ

II.1.1. Bereinigung des Einkommens nach § 82 Abs. 2 SGB XII Wegfall des Abzugs des AFöG (bisher § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII)

Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgeltes i.S.v. § 59 Abs. 1 SGB IX n.F. (§ 43 SGB IX a.F.) sind ab dem 1. Januar 2018 gemäß § 59 Abs. 2 SGB IX n.F. nicht mehr als Einkommen auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen (Art. 1 BTHG vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234 [3256 f.]).
Dementsprechend ist die bisher in § 82 Absatz 2 Nummer 5 SGB XII geregelte Absetzung des Arbeitsförderungsgeldes und der Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX a.F. vom Einkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben (Art. 12 Nr. 5 Buchst. b) BTHG).
Der leistungsangemessene Steigerungsbetrag nach § 138 Absatz 2 SGB IX ist kein Erhöhungsbetrag im vorgenannten Sinne und deshalb weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen.

Punkt 1.4.3, Nummer 40 GA-ESH ist ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr anzuwenden.

Hinweis zur Umsetzung in der Fachsoftware OPEN/PROSOZ:

In OPEN/PROSOZ erfolgt keine Änderung der bisherigen Erfassungspraxis.
Im Bereich Einkommen – Werkstätten – Einnahmen ist das von der Werkstatt an die leistungsberechtigte Person ausgezahlte Werkstatteinkommen (also ohne AFöG) zu erfassen. Dazu ist auch das Feld “automatische Arbeitsmittelpauschale” zu aktivieren. Hierdurch wird die Arbeitsmittelpauschale automatisch in den Bereich “Ausgaben” übertragen. Weitere Ausgaben kommen i.d.R. nicht zum Tragen.
Der Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII wird vom erfassten Werkstatteinkommen automatisch ermittelt. Die Anrechnung erfolgt auf das um die Ausgaben (i.d.R. Arbeitsmittel-Pauschale) bereinigte Werkstatteinkommen.

II.1.2. Freibetrag auf Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit

Der bislang in § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII a.F. geregelte Freibetrag von den Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit ist zum 1. Januar 2018 nunmehr in § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII n.F. neu geregelt:
Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Absetzungen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB XII und von den Freibeträgen nach § 82 Abs. 3 und Abs. 6 SGB XII ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Freibetrag nach § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abzusetzen ist, gelten die Freibeträge vom Erwerbseinkommen nach § 82 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz und nach Abs. 6 Satz 1, zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft (§ 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII n.F.).

Das bedeutet:
  • Von diesem steuerfreien Einkommen ist insgesamt ein Betrag in Höhe von höchstens 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zu belassen, auch wenn höhere Einnahmen oder Einnahmen aus mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten erzielt werden.
  • Das den Freibetrag übersteigende steuerfreie Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ist in vollem Umfang auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Die Bereinigung um die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 SGB XII ist ausgeschlossen. Das heißt, dass z.B. Aufwendungen für Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen, nicht abgesetzt werden können, weil sie mit dem Freibetrag abgegolten sind.

p(. Die Bereinigung gleichzeitig vorhandener anderer Einkünfte, wie z.B. Erwerbseinkommen oder bestimmter Renten, bleibt unberührt. Sie erfolgt wie bisher einschließlich der Absetzungen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB XII i.V.m. der DVO zu § 82 SGB XII.

  • Werden neben den Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit andere Erwerbseinkünfte erzielt, dürfen die Freibeträge nach § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und nach § 82 Abs. 3 und 6 SGB XII zusammen die in § 82 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz bzw. die in § 82 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XII festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten. Durch diese Begrenzung soll ein Übermaß an Anreizen zur Aufnahme von entgeltlichen Beschäftigungen vermieden werden.

p(. Beispiel 1:
Eine leistungsberechtigte Person geht einem Minijob nach und erhält dafür 450 Euro. Daneben ist sie ehrenamtlich tätig und bekommt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro.

p(. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro aus ehrenamtlicher Tätigkeit bleibt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in vollem Umfang anrechnungsfrei, weil sie die Höchstgrenze von 200 Euro nicht erreicht.
Von dem Erwerbseinkommen aus dem Minijob in Höhe von 450 Euro ist zunächst der Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu berechnen. Er beträgt 135 Euro (30 % von 450 Euro) und erreicht die Höchstgrenze in Höhe von 50 vom Hundert der RBS 1 (208 Euro) nicht.

p(. Da die Summe beider Freibeträge die Höchstgrenze nach § 82 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz überschreitet (100 Euro + 135 Euro = 235 Euro > 208 Euro), ist gem. § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII der Freibetrag vom Minijob-Einkommen um die Überschreitung (235 – 208 = 27 Euro) auf 108 Euro zu kürzen.

p(. Beispiel 2:
Eine Person, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält, erzielt ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 500 Euro. Sie bekleidet daneben ein Ehrenamt und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 Euro.

p(. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 Euro bleibt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Höhe von 200 Euro anrechnungsfrei. 20 Euro sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.
Vom Erwerbseinkommen in Höhe von 500 Euro ist zunächst der Freibetrag nach § 82 Abs. 6 Satz 1 SGB XII zu berechnen. Er beträgt 200 Euro (40 % von 500 Euro) und erreicht die Höchstgrenze in Höhe von 65 vom Hundert der RBS 1 (270,40 Euro) nicht.

p(. Da die Summe beider Freibeträge die Höchstgrenze nach § 82 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz überschreitet (200 Euro + 200 Euro = 400 Euro > 270,40 Euro), ist gemäß § 82 Absatz 2 Satz 3 SGB XII der Freibetrag vom Erwerbseinkommen um die Überschreitung (400 – 270,40 = 129,60 Euro) auf 70,40 Euro zu kürzen.

Hinweis zur Umsetzung in der Fachsoftware OPEN/PROSOZ:

Mit Einsatz einer neuen OPEN/PROSOZ Version 2018.1 (geplant ab 1. März 2018) steht für Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit ein neuer Freibetrag zur Verfügung, der automatisch zugeordnet wird. Wie bisher sind diese Einkünfte unter Einkommen – Erwerbseinkünfte – Einnahmen/Ausgaben – Aufwandsentschädigung Ehrenamt zu erfassen.
Nähere Hinweise sind mit Versionsumstellung in den Anwenderhinweisen verfügbar.

Bis zum Einsatz der neuen OPEN/PRSOZ-Version erfolgt in Fällen mit Einkünften aus Ehrenamt – ohne weitere Erwerbseinkünfte im Fall – die Erfassung dieser Einkünfte und die Berechnung sowie Anrechnung des Freibetrages nach § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (neue Fassung) analog der bisherigen Praxis. Dazu steht ein Freibetrag bis 31. Dezember 2017: nach § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII a.F. / ab 1. Januar 2018: § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII n.F. zur Verfügung. Die Anzeige der Rechtsgrundlage ist abhängig vom Einlese-Datum in der Fallübersicht.

In Fällen mit Einkünften aus Ehrenamt und weiteren Erwerbseinkünften muss die Berechnung der Freibeträge nach § 82 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB XII und Abs. 6 Satz 1 SGB XII manuell außerhalb von OPEN/PROSOZ erfolgen. In OPEN/PROSOZ ist als Umgehung die Anrechnung des Freibetrages über den Freibetrag “nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII eig. Festsetzung” und Hinterlegung im Feld “gewährter Freibetrag” zu nutzen. Des Weiteren muss eine Kappung von Ausgaben und Bereinigungen auf das anzurechnende Erwerbseinkommen (ohne Ehrenamt) manuell vorgenommen werden. Mit Einsatz der neuen Version ist die eigene Festsetzung des Freibetrages dann wieder zu löschen und auf den korrekten Freibetrag umzustellen sowie die Kappung der Ausgaben und Bereinigungen wieder zu entfernen.

II.2. Neuer Freibetrag für Einkünfte aus einer vor dem Renteneintrittsalter freiwillig erworbenen zusätzlichen Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII)

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner monatlich von Einkünften aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der leistungsberechtigten Person ein Betrag von 100 Euro zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der RBS 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 82 Abs. 4 SGB XII).
Der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge tritt zu den Freibeträgen nach § 82 Abs. 2, 3 und 6 SGB XII (z.B. vom Erwerbseinkommen) hinzu.

Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge in diesem Sinne ist
  • jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen,
  • auf das die leistungsberechtigte Person
  • vor Erreichen der Regelaltersgrenze
  • auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat,
  • um ihre Einkommenssituation nach Erreichen der Regelaltersgrenze unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Alterssicherungssystem und unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung zu verbessern.

Der Freibetrag umfasst demnach diejenigen Bestandteile einer Rente, die auf freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen. Ebenso erfasst sind Ansprüche, die auf freiwilliger Grundlage von verstorbenen Versicherten erworben worden sind und der anspruchsberechtigten Person als Hinterbliebenenrente zu Gute kommen.

Nicht erfasst sind Ansprüche
  • aus Zeiten der gesetzlichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und diesen gleichgestellten Zeiten,
  • aus vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungssystemen sowie
  • aus der Beamtenversorgung.
    Das gilt auch, wenn die Versicherungspflicht durch die versicherte Person selbst herbeigeführt wurde oder hätte vermieden werden können wie z.B. Ansprüche, die aus Pflichtbeiträgen aufgrund einer Versicherungspflicht von geringfügig Beschäftigten beruhen oder die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht genutzt haben.
Darüber hinaus gelten als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gem. § 82 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII auch laufende Zahlungen aus
  • einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
  • einem nach § 5 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) und
  • einem nach § 5a des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag (Basis-Rente).

Der Freibetrag ist zu gewähren, wenn das Einkommen regelmäßig monatlich bis zum Lebensende ausgezahlt wird. Unschädlich ist, wenn bis zu zwölf Monatsleistungen zusammengefasst ausgezahlt werden (jährliche, halbjährliche, vierteljährliche Auszahlung, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, 1. Alt. EStG oder § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a), 2. Hs., 1. Alt. des Altersversorge-Zertifizierungsgesetzes). In diesem Falle ist die ausgezahlte Summe gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte, und monatlich um den Freibetrag zu bereinigen (§ 82 Abs. 5 Satz 3 SGB XII).

Der Freibetrag ist ausgeschlossen, wenn die leistungsberechtigte Person während des Leistungsbezugs eine Kapitalabfindung des verbleibenden Restanspruchs verlangen kann (Kapitalwahlrecht).
Hat sie vor Beginn des Leistungsbezugs nicht auf die Kapitalisierung zugunsten einer monatlichen Auszahlung bis zum Lebensende verzichtet, so ist das gesamte vorhandene Kapital zunächst als vorhandenes und verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit es nicht im Sinne von § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII geschützt ist.

Hingegen stellen Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 EStG oder nach § 3 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes keine schädliche Verwendung dar. Sie sind gem. § 82 Abs. 7 Satz 4 SGB XII – soweit sie im Monat der Auszahlung die Vermögensschongrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 SGB XII überschreiten – wie einmalige Einnahmen auf die Sozialhilfe anzurechnen und im Anrechnungszeitraum von sechs Monaten monatlich um den Freibetrag nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII zu bereinigen.

II.2.a) Verfahren zur Ermittlung von auf freiwillige Beitragszahlungen beruhenden Anteilen der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 SGB XII

Das Nähere zur Durchführung und Berechnung des Absetzungsbetrages nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII von auf freiwilligen Beitragszahlungen beruhenden Anteilen der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Rundschreiben des BMAS 2017/5 vom 14. November 2017 geregelt (Anlage).

Danach ist in allen in Frage kommenden Fällen eine standardisierte Anfrage zur Ermittlung des Anteils der gesetzlichen Rente, der im Sinne des § 82 Absatz 5 Satz 1 SGB XII auf freiwilliger Grundlage erworben wurde, an den jeweiligen Rentenversicherungsträger zu richten.

Aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens sind alle Leistungsberechtigten nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII umgehend über die neue Rechtslage zu informieren und im eigenen Interesse um Mitteilung zu bitten, ob sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf Grundlage freiwillig entrichteter Beiträge Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder diesen gleichgestellten Zeiten erworben haben.

II.2.b) Verfahren zur Ermittlung von regelmäßigen Einkünften aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gem. § 82 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII

Die Leistungsberechtigten nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII sind auf die neue Rechtslage hinzuweisen und zu befragen, ob sie laufende Zahlungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge erhalten.

Als Nachweis genügt die Vorlage des Versicherungsvertrages (Zertifikat) und der regelmäßige Eingang der Zahlung auf das Konto der leistungsberechtigten Person.

In den Fällen, in denen bereits bekannt ist, dass Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersversorgung im vorgenannten Sinne vorhanden sind, ist der Freibetrag nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII ohne weiteres zu gewähren.

Die Versicherungsträger müssen in diesen Fällen nicht angeschrieben werden, weil diese „Renten“ in voller Höhe in die Freibetragsberechnung einzubeziehen sind. (Es werden keine Anteile herausgerechnet.)

II.2.c) Zusammentreffen von auf freiwillige Beitragszahlungen beruhenden Anteilen der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 SGB XII und von regelmäßigen Einkünften aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gem. § 82 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII

Bezieht eine leistungsberechtigte Person zugleich Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, sind diese Einkünfte vor der Berechnung des Freibetrages nach § 82 Abs. 4 SGB XII zu addieren.

Hinweis zur Umsetzung in der Fachsoftware OPEN/PROSOZ:

Mit Einsatz einer neuen OPEN/PROSOZ Version 2018.1 (geplant ab 1. März 2018) erfolgt eine automatische Berechnung und Anrechnung der Freibeträge nach § 82 Abs. 4 SGB XII in Bezug auf Einkünften aus zusätzlicher Altersvorsorge bzw. auf die in der gesetzlichen Altersrente freiwillig erworbenen zusätzlichen Anteile.

Prozentuale Anteile in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage freiwillig entrichteter Beiträge sind mit der neuen Version manuell rückwirkend zum 1. Januar 2018 zu erfassen und werden nicht über das RAV abgeglichen. Erfasste nicht gesetzliche Renten sind mit der neuen Version ggf. in der Rentenart rückwirkend anzupassen. Nähere Hinweise stehen mit Versionsumstellung in den Anwenderhinweisen zur Verfügung.

Bis zum Einsatz der neuen OPEN/PROSOZ-Version kann eine Berechnung dieses Freibetrages nur manuell außerhalb von OPEN/PROSOZ erfolgen. Für eine Einkommensanrechnung in OPEN/PROSOZ ist als Umgehung eine Ausgabe zur jeweiligen Rentenart zu hinterlegen. Mit Einsatz der neuen Version ist diese Ausgabe dann wieder zu löschen und die erfasste Rente den Umstellungshinweisen entsprechend zu bearbeiten.

Ein Informationsschreiben an die Leistungsberechtigten sowie Anschreiben an die Rententräger sind unabhängig von der OPEN/PROSOZ-Version ab sofort unter Bescheide  SGB_12_Kapitel_11 zu finden.

Anlage

  • Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 07/2017

    Wortlaut des Rundschreibens 2017/5 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. November 2017

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