Technisches Problem

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Rundschreiben Soz Nr. 08/2016 über die Weitergeltung der Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV Dritt)

p(. vom 09. Dezember 2016

Die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin vom 30. November 2011 (ABl. S. 2955), geändert mit Wirkung vom 01. Mai 2014 durch die Verwaltungsvorschriften vom 07. April 2014 (ABl. S. 779) sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verwaltungsvorschriften vom 15. Januar 2016 (ABl. S. 238), treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

Sie sind wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Artikel 66, 67 der Verfassung von Berlin bis zum Neuerlass weiter anzuwenden.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.