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Rundschreiben II Nr. 07/2012 über das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 - Neuregelung des Vierten Kapitels SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

p(. in der Fassung vom 18. Dezember 2012

Der Bundestag verabschiedete am 8.11.2012 das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 14.12.2012 zugestimmt. Es wird im Bundesgesetzblatt in Kürze verkündet (BGBl. I S. 2783)*%5B@attr_id=%27bgbl112s2783.pdf%27%5D und ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.
Die wesentlichen Regelungen treten am 01. Januar 2013 in Kraft (vgl. Art. 2).

I. Grundsätze – Bundesauftragsverwaltung

Mit dem oben genannten Gesetz erhöht sich die Beteiligung des Bundes an den Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2013 auf 75 %. Ab 2014 werden die Nettoausgaben in Höhe von 100 % erstattet (vgl. § 46 a Abs. 1 SGB XII – neu -).
Damit sind die Voraussetzungen für die Bundesauftragsverwaltung im Sinne des Artikels 104 a Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz für das Vierte Kapitel des SGB XII erfüllt:
„Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.“
Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Des Weiteren unterliegen die Landesbehörden den Weisungen der obersten zuständigen Bundesbehörde. Die Weisungen werden in der Regel an die oberste Landesbehörde gerichtet, welche den Vollzug sicherzustellen hat. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung des Vierten Kapitels des SGB XII. Dazu kann der Bund Berichte und Vorlage der Akten verlangen sowie Beauftragte zu allen Behörden entsenden (vgl. Artikel 85 Abs. 2 – 4 GG).
Nach § 46 a Abs. 4 SGB XII – neu- haben die Länder zu gewährleisten, dass die Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht werden.

II. Leistungsrecht

1. Höhe der Leistung

Der Leistungsumfang nach dem Vierten Kapitel SGB XII erfährt mit dem oben genannten Gesetz keine Änderung, so dass die Einheitlichkeit der Regelungen des Leistungsrechts des SGB XII gewahrt bleibt. In § 42 Nr. 1 SGB XII (neu) wird lediglich klargestellt, dass im begründeten Einzelfall eine vom Regelsatz abweichende Leistungsgewährung zulässig ist. Solange keine Verwaltungsvorschriften des Bundes zum Vierten Kapitel SGB XII vorgelegt werden, bleiben die Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 27. Juni 2011 in Kraft.

2. Zuständigkeit

Nach § 46 b SGB XII –neu – ist unter anderem das Zwölfte Kapitel SGB XII im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht mehr anzuwenden. Die für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständigen Träger sind durch Landesrecht zu bestimmen. Im Land Berlin werden die Bezirksämter als Träger der Sozialhilfe weiterhin auch für die Gewährung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel sachlich zuständig sein. Dazu wird das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert mit Artikel V des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 345) entsprechend geändert.
Da die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit – einschließlich des § 98 Abs. 2 SGB XII – für nicht mehr anwendbar erklärt werden, ist hier für die Zeit ab dem 01.01.2013 eine Lösung zu finden, um keine Regelungslücke zuzulassen. Leider ist es im Gesetzgebungsverfahren nicht gelungen, den Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung zu überzeugen.
Bei den Bundesländern besteht indes Einigkeit darüber, dass keine von anderen Kapiteln des SGB XII abweichenden Zuständigkeitsregelungen getroffen werden dürfen, daher ist in allen Bundesländern beabsichtigt, die landesrechtlichen Regelungen entsprechend einheitlich zu verfassen. Eine Änderung der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz) vom 19.04.2012 (ABl. S. 702) in diesem Sinne mit Wirkung zum 01. Januar 2013 wird daher veranlasst.

III. Abrechnungsverfahren

1. Nachweisführung

In Konsequenz der erhöhten Bundesbeteiligung regelt der Bundesgesetzgeber die Pflicht der Länder, die Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII in qualifizierter Form zu belegen (§ 46 a Abs. 4 SGB XII -neu-).
Für das Jahr 2013 trifft § 136 SGB XII –neu- eine Übergangsregelung für die Nachweise. Danach sind die Bruttoausgaben und Einnahmen zum Vierten Kapitel im Jahr 2013 zum 15.5., 15.8., 15.11. und im Jahr 2014 zum 15.2. jeweils für das abgeschlossene Quartal differenziert nach
a. Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen
b. Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Abs. 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Abs. 3 SGB XII
in tabellarischer Form zu belegen.

Zur Umsetzung dieser Verpflichtung im Abrechnungsverfahren ist folgendes zu beachten:

Für die Differenzierung der Ausgaben und Einnahmen zu a) werden die in ProFiskal nachgewiesenen Buchungen bei den Grundsicherungsleistungen betreffenden Haushaltsstellen (Titel bzw. Unterkonten) bei den Kapiteln 3911/3913 für außerhalb von Einrichtungen und bei den Kapiteln 3912/3914 für innerhalb von Einrichtungen herangezogen.

Für die Differenzierung zu b) werden entsprechende Auswertungen des Statistikreferats aus dem IT-Verfahren Soziales herangezogen.

Im Vorgriff auf die ab 2014 für das Abrechnungsverfahren benötigte Ausgabendifferenzierung gemäß § 46a Absatz 4 SGB XII sind bereits ab 2013 neue Unterkonten (wie in der folgenden Tabelle dargestellt) einzurichten.

Grundsicherung (Kapitel 4) bisherige Haushaltsstellen (gestrichen: entfällt mit Haushalt 2013, in Klammern: entfällt für diesen Bedarf) Haushaltsstellen ab Haushaltsjahr 2013 (mit Einschränkungen jeweils Kapitel 3911/3912 bzw. 3913/3914)
Regelsatzleistungen (§ 42 Nr.1 SGB XII) 68105/100 68105/100 68105/100
Mehrbedarfe sonst. einmal. Leistungen … in Sonderfällen … Bekleidung KV/PV-Beiträge Vorsorgebeiträge (68105/100) 68135/106 67137/106 68149/106 68105/103 (68105/100) 68105/107 68105/107 68135/106 67137/106 68149/106 68105/103 68105/103 68105/104 68105/104
Ausgaben für BuT (§ 42 Nr. 3 SGB XII): nur Schulbedarf und Schülerbeförderung 68135/600 68135/600
Ausgaben für BuT (für nicht erstattungsfähige GruSi-BuT-Leistungen: Klassenfahrten) (68135/600) 68135/601
Unterkunftskosten nach § 42 Nr.4 SGB XII sowie Winterbrennstoffhilfe (68105/100) 68159/106 68105/110 68105/110 68159/106
Darlehen für Bedarfe nach Kapitel 4 86322/106 86322/106

Um auch künftig statistische Vergleichbarkeit zwischen entsprechenden Leistungen nach Kapitel 3 und 4 SGB XII zu ermöglichen, sind ferner folgende Änderungen zu beachten:

Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3) ohne BuT Änderungen zur statistischen Vergleichbarkeit in analoger Differenzierung zu Kapitel 4 bisherige Haushaltsstellen (in Klammern: entfällt für diesen Bedarf ab Haushalt 2013) Haushaltstellen ab Haushaltsjahr 2013 (fett: neu) neu ggf. zusätzlich bei 4044/4045
Ausgaben für Regelsatzleistungen 68107/100 68107/100
Mehrbedarfe sonst. einmal. Leistungen …Bekleidung … in Sonderfällen KV/PV-Beiträge Vorsorgebeiträge (68107/100) 68135/100 und 101 68149/100 und 101 67137/100 und 101 68107/103 68107/104 68107/107 68135/100 und 101 68149/100 und 101 67137/100 und 101 68107/103 68107/104
Unterkunftskosten Winterbrennstoffhilfe (68107/100) 68159/100 und 101 68107/110 68159/100 und 101
Darlehen Bedarf Kapitel 3 86322/100 und 101 86322/100 und 101

Diese Änderungen sind mit der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmt und wurden bereits entsprechend in OPEN/PROSOZ umgesetzt.

Die Vorschriften zu den statistischen Erhebungsmerkmalen, auf deren Grundlage die für die Bundeserstattung relevanten Nettoausgaben der Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ermittelt werden, sehen in § 122 Abs. 4 i.V.m. § 121 Nr. 2 SGB XII vor, dass die Ausgaben und Einnahmen getrennt nach den verschiedenen Leistungen (§ 8 SGB XII) zu erheben sind. Somit hat eine getrennte Verbuchung der Ausgaben und der Einnahmen für den Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel SGB XII und der Hilfen nach dem 3. Kapitel sowie 5.- 9. Kapitel zu erfolgen. Aufgrund des vierteljährlichen Abrechnungsverfahrens ab 2013 ist darauf zu achten, gegebenenfalls erforderliche Umbuchungen von Einnahmen auf die entsprechenden Leistungen unterjährig und zeitnah vorzunehmen.

Nach Vorliegen entsprechender Handlungsanweisungen bzw. Vorschriften der amtlichen Statistik zur Umsetzung der geänderten statistischen Erhebungsmerkmale in der Bundesstatistik ab dem Berichtsjahr 2014 erfolgen weitere Informationen an die EDIS.

2. Abruf der Bundesmitte

Der Abruf der Erstattungsleistungen ist viermal jährlich zulässig (jeweils zum 15.3., 15.6., 15.9. und 15.12. – vgl. § 46 a Abs. 3 SGB XII – neu -).
Nähere Einzelheiten werden von den zuständigen Stellen noch bekannt gegeben.