Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben I Nr. 01/2007 über Beauftragung der Integrationsfachdienste nach § 109 SGB IX mit der Vermittlung von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch den Sozialhilfeträger Land Berlin

p(. vom 11. Januar 2007

Das Leitbild des SGB IX ist die selbst bestimmte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Dieses Leitbild zielt u.a. auf berufliche Integration und fordert eine Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wo immer dies möglich ist. Deshalb ist es ausdrückliches behinderten- und sozialpolitisches Ziel, dass mehr Menschen mit Behinderung ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen im allgemeinen Arbeitsmarkt erarbeiten können (vgl. Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung vom 11.11.2005).

Nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist es vorrangig die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln. Dafür kann sie Dienste Dritter wie die der Integrationsfachdienste mit der Vermittlung beauftragen. Diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt die Bundesagentur für Arbeit in der Praxis aus Sicht des Sozialhilfeträgers derzeit nur unzureichend.

Ungeachtet der genannten Vorrangigkeit sind mit den Zielen der Eingliederungshilfe selbst die Maßstäbe für Unterstützung und Teilhabe verbunden und gesetzlich normiert, die auch das Teilhabefeld Arbeit und Beschäftigung nicht ausschließen. Außerdem nimmt der Träger der Sozialhilfe nach § 6 SGB IX eigene Aufgaben wahr. Insofern kann hier nicht nur auf die Zuständigkeit der Bundesagentur verwiesen werden.

Verstärktes Ziel des Sozialhilfeträgers muss es daher sein, durch eine eigene Beauftragung der Integrationsfachdienste mit der Vermittlung geeigneter Werkstattbeschäftigter einerseits für eine Erreichung der o.a., individuellen und vorrangigen Ziele des SGB IX und andererseits als maßgeblicher Kostenträger der Werkstätten für Behinderte auch für eine Belegung der Werkstattplätze nur im notwendigen Umfang und damit im Ergebnis eine Reduzierung der Kosten der Eingliederungshilfe zu sorgen.

Der Integrationsfachdienst nach den §§ 109 ff SGB IX ist ein Dienst Dritter, der u.a. mit der Vermittlung von behinderten Menschen und damit auch von Werkstattbeschäftigten in tariflich entlohnte, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes beauftragt werden kann. Der Integrationsfachdienst wendet sich bei der Durchführung seiner Aufgaben nicht nur an die in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen, die Unterstützung bei der Überleitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt benötigen, sondern auch an potentielle Arbeitgeber.

Neben der Vermittlung von schwerbehinderten Arbeitslosen und der Begleitung von Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf, die zurzeit die beiden Hauptzielgruppen des Integrationsfachdienstes darstellen, sind auch ausdrücklich schwer behinderte Schulabgänger/Schulabgängerinnen und Werkstattbeschäftigte weitere Zielgruppen (s. § 109 Abs. 2 SGB IX). Diese Zielgruppen werden allerdings zur Zeit von vielen Integrationsfachdiensten mangels einer notwendigen Beauftragung und Kostenübernahme durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX oder insbesondere die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer vielfältigen Aufgabenstellungen im § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bzw. § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b SGB IX überhaupt nicht oder nur unzureichend erreicht.

Der Sozialhilfeträger hat als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX im Rahmen seiner Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Nr. 2 SGB IX die Möglichkeit, den Integrationsfachdienst nach § 33 Abs. 6 Nr. 8 SGB IX im Rahmen seiner im § 110 SGB IX geregelten Aufgabenstellung zu beauftragen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Beauftragung des Integrationsfachdienstes durch den Sozialhilfeträger. Die Beauftragung sollte in der Regel auf 6 Monate begrenzt werden.

Eine Durchschrift dieser Beauftragung geht an das Integrationsamt – LAGeSo II C -. Die Beauftragung und Finanzierung orientieren sich dabei an der Gemeinsamen Empfehlung nach § 113 Abs. 2 SGB IX zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit und Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen (s. Anlage). Selbst im Falle einer Beauftragung eines Integrationsfachdienstes liegt die Fallverantwortung aber auch weiterhin beim zuständigen Leistungsträger, also hier dem Sozialhilfeträger Land Berlin (s. § 111 Abs. 1 S. 2 SGB IX).

Sowohl im Rahmen der auf die weitergehende berufliche Integration des jeweiligen behinderten Menschen abzielenden fachlich – inhaltlichen Aufgabenstellung, als auch aus der fiskalischen Verantwortung heraus haben die Fallmanager/innen zukünftig in jedem Einzelfall eines Werkstattbeschäftigten die Frage einer Beauftragung eines Integrationsfachdienstes mit der Vermittlung des Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen und zu dokumentieren.

Insbesondere sind die Vermittlungsquoten (Abschluss eines Arbeitsverhältnisses) und die Verbleibsquoten (nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit- Zahlung der Wiedereingliederungsprämie) durch den Auftraggeber (Fallmanager) im Rahmen einer Erfolgskontrolle zu protokollieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Rundschreibens werden die Bezirksämter verpflichtet, dass Ergebnis an die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zu melden. Die Meldung ist für das zurückliegende Jahr jeweils im Januar des Folgejahres fällig.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wird im Sinne einer allgemeinen Erfolgskontrolle eine statistische Auswertung für die Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste für alle Bezirke vornehmen.

Die Finanzierung der Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste erfolgt in Absprache mit der Senatsverwaltung für Finanzen aus dem Titel 54010. In der Kosten- und Leistungsrechnung wird das Verwaltungsprodukt Eingliederungshilfe bebucht.

Diese bei Vermittlungsaufträgen nur im Erfolgsfall in Gänze anfallenden Ausgaben (s. § 5 Abs. 3 Buchstabe b der o.a. Gemeinsamen Empfehlung) würden sich angesichts der Kostensätze für einen Werkstattplatz im Einzelfall schon kurzfristig amortisieren.

Kontaktdaten des Integrationsamtes , das ab 2005 die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste wahrnimmt.