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Anlage 1 zum Rundschreiben I Nr. 2/2005

Rz 6 zu § 41 SGB VIII ,
Johannes Münder u.a.; Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII; 3. Auflage, 1998

Für die inhaltliche Profilierung der Hilfe für junge Volljährige bietet sich deswegen die Entwicklung von Fallgruppen an (vgl. Mrosynski, § 41 Erl. 2. d). Das erlaubt zum einem eine rationalere Auslegung der Begriffe „Persönlichkeitsentwicklung“ und „individuelle Situation“ und schafft zum anderen die Voraussetzungen dafür, dass für vergleichbare Lebenslagen Standards von geeigneten und notwendigen Hilfen entwickelt werden. So sind z.B. die personellen Voraussetzungen für § 41 vorhanden, wenn eine Eingliederung in die Arbeitswelt aufgrund schulischer, beruflicher oder sonstiger Abbrüche bisher nicht erreicht werden konnte oder gefährdet erscheint. Daneben sind allgemein problembelastete Lebenslagen von Bedeutung (z.B. Obdachlosigkeit, Suchtkrankheit), wenn deswegen die Entwicklung von Unabhängigkeit und Autonomie nicht möglich ist.

Auch brüchige, gestörte Lebenswege (Strafentlassene, lange Zeit in Einrichtungen lebende Menschen) schaffen oft Situationen, in denen die Persönlichkeitsentwicklung nach Vollendung der Volljährigkeit weit hinter einer durchschnittlich altersgemäßen zurückgeblieben ist. Sind Lebenslagen durch die Kumulation von Defiziten in der äußeren Lebensgestaltung (fehlende Wohnung, fehlende berufliche Ausbildung, Schwierigkeiten bei zwischenmenschlichen Beziehungen, keine Zugänge zu Sozialleistungssystemen) gekennzeichnet, so sind in besonderer Weise die Voraussetzungen des § 41 in personeller Hinsicht gegeben.