Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz (BerlSenG)

(Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz – BerlSenG)

p(. vom 22. Mai 2006 (GVBl Seite 458), geändert durch Gesetz vom 07. Juli 2016 (GVBl. S. 451) mit Wirkung vom 04. August 2016

Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, die Erfahrungen und Fähigkeiten zu nutzen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, die Solidargemeinschaft weiterzuentwickeln sowie den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren zu gewährleisten.

§ 2 Seniorinnen und Senioren

Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die im Land Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3 Seniorenorganisationen

Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die im Land Berlin tätigen Verbände und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren unterstützen.

§ 3a Seniorenmitwirkungsgremien

(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und der Landesseniorenbeirat Berlin.
(2) Die Gremien sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Für Sitzungen des Landesseniorenbeirates Berlin und der Landesseniorenvertretung Berlin kann die Öffentlichkeit in besonderen Fällen ausgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende der Landesseniorenvertretung ist aufgrund ihres oder seines Amtes zusätzliches Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesseniorenbeirats.
(4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung berichten der zuständigen Verwaltung über ihre Tätigkeit jährlich in geeigneter Form.
(5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die Landesseniorenvertretung Berlin richten gemeinsam eine Geschäftsstelle ein.

§ 3b Unterstützungs- und Informationspflichten der Verwaltung

(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirklichen Seniorenvertretungen sind die für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen. Für die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin ist dies die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die zuständigen Verwaltungen sollen die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend informieren und sollen sie bei der Erarbeitung von Vorlagen, die die Seniorinnen und Senioren maßgeblich betreffen, beteiligen. Den Seniorenmitwirkungsgremien sollen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretungen

(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen bestehen im Regelfall aus einer Anzahl von 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden. (2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Die bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat. (3) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen die Interessen der Seniorinnen und Senioren in den Bezirken wahr und verstärken die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie sind Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne von § 1 durch Rederecht in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes ,
  2. Beratung und Unterstützung älterer Bürgerinnen und Bürger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche,
  3. Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
  5. Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,
  6. Kontaktpflege zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und Trägern der Altenhilfe,
  7. Abhalten von Bürgersprechstunden,
  8. anzustreben, dass die Zusammensetzung der bezirklichen Seniorenvertretung die Seniorinnen und Senioren in ihrer Gesamtheit widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen in die Arbeit integriert werden.
    Die Seniorenvertretungen sind berechtigt, ihre Anliegen über die Vorsteherin oder den Vorsteher oder das für Seniorinnen und Senioren zustängie Bezirksamtsmitglied der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu machen und sie oder ihn zu ersuchen, diese auf geeignete Weise in die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung einzubringen. Das für Soziales zuständige Bezirksamtsmitglied ist fachlich zuständiger Ansprechpartner der Seniorenvertretung

§ 4a Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen

(1) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden auf Basis einer durch Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste berufen. Aktives und passives Wahlrecht besitzen alle Seniorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk gemeldet sind.
(2) Das Bezirksamt ruft sechs Monate vor den Wahlen der Vorschlagslisten unter Einbindung der Seniorenvertretung, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle gesellschaftlichen Gruppen angesprochen und zur Beteiligung aufgerufen werden. Das Bezirksamt stellt in Absprache mit der amtierenden bezirklichen Seniorenvertretung mindestens drei Termine in barrierefreien bezirklichen Einrichtungen sicher, bei denen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Öffentlichkeit vorstellen können.
(3) Durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen werden anhand der Berufungsvorschläge für den jeweiligen Bezirk Vorschlagslisten gewählt. Die Wahlen finden berlinweit innerhalb einer Woche an mindestens fünf seniorengerechten und wohnortnahen Orten in jedem Bezirk statt. Der Termin der Wahlwoche wird im Einvernehmen mit der Landesseniorenvertretung und dem Landesseniorenbeirat unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales festgesetzt. Den Seniorinnen und Senioren wird Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen auch auf dem Wege der Briefwahl gegeben.
(4) Die Seniorinnen und Senioren werden spätestens zwei Monate vor den Wahlen der Vorschlagslisten für die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung enthält:
a) Familienname, Vornamen und Anschrift,
b) den Tag der Wahl und die Anschrift des jeweiligen Wahllokals,
c) die Aufforderung, die Benachrichtigungskarte, den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen gültigen amtlichen Ausweis (zum Beispiel Pass oder Führerschein) mitzubringen,
d) den Hinweis, die Briefwahl beantragen zu können.
(5) Der Antrag auf Briefwahl kann bis zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift oder persönlich beantragt werden Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens bis 18.00 Uhr am letzten Werktag vor dem ersten Wahltag beim Bezirksamt eingeht.
(6) Das zuständige Mitglied des Bezirksamts soll in der Reihenfolge diejenige Bewerberin oder denjenigen Bewerber berufen, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint hat. Nachrücker werden in der Reihenfolge der Stimmenanzahl berufen. Bei Stimmengleichheit soll darauf geachtet werden, dass die Berufenen die Gesamtheit der Gesellschaft widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Los. Sollte die Berufungsvorschlagsliste keine Nachrücker enthalten, soll die Berufung auf der Grundlage einer Vorschlagsliste der bezirklichen Seniorenvertretung erfolgen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im jeweiligen Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
(7) Die Wahlen der Vorschlagslisten sowie die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen sollen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung abgeschlossen sein.
(8) Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Vorberei-tung und Durchführung des Verfahrens zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen durch eine Verwaltungs-vorschrift zu regeln.

§ 5 Landesseniorenvertretung Berlin

(1) Die Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen bilden die Landesseniorenvertretung Berlin. Sie werden durch ihre jeweilige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten. (2) Die Landesseniorenvertretung Berlin unterstützt die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen und vertritt deren Interessen auf Landesebene. Sie entsendet
  1. die zwölf Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen als Vertreterinnen und Vertreter in den Landeseniorenbeirat Berlin und
  2. die erforderliche Anzahl an Vertreterinnen und Vertretern in die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen.
    (3) Die Landesseniorenvertretung Berlin leistet Öffentlichkeitsarbeit. Sie berichtet den bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich über ihre Tätigkeit.
    (4) Die Landesseniorenvertretung tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung zusammen, wenn in mindestens acht Bezirken bezirkliche Seniorenvertretungen gebildet und deren Vorsitzende gewählt worden sind. Die Landesseniorenvertretung Berlin bleibt auch nach dem Ende der Legislaturperiode solange im Amt, bis sich die nächste Landesseniorenvertretung Berlin konstituiert hat.

§ 6 Landesseniorenbeirat Berlin

(1) Der Landesseniorenbeirat Berlin besteht aus 25 Mitgliedern und setzt sich zusammen:
  1. aus den zwölf Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen,
  2. aus zwölf Vertreterinnen und Vertretern von Seniorenorganisationen, die auf Vorschlag des Landesseniorenbeirates Berlin der vergangenen Amtsperiode von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Senates für die Dauer der Amtszeit der bezirklichen Seniorenvertretungen berufen werden. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die Berufungen die Gesamtheit der gesellschaftlichen Gruppierungen im Seniorenbereich widerspiegeln.
  3. aus einer oder einem von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Senats zu berufenden Vertreterin oder Vertreter einer Seniorenorganisation oder eines Kompetenzzentrums, die oder der sich in Berlin für die Belange der Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzt.
    Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Miglied des Senates kann auf Beschluss des Landesseniorenbeirates Berline eine zuvor berufene Organisation oder deren Vertreterin oder Vertreter abberufen, wenn diese dauerhaft nicht an der Arbeit des Landesseniorenbeirates Berlin mitwirkt. Nachrücker werden auf Vorschlag des Landesseniorenbeirates Berlin von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Senates für die Dauer der Amtszeit der bezirklichen Seniorenvertretung berufen.
    (2) An den Beratungen des Landesseniorenbeirats Berlin nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung teil.
    (3) Der Landesseniorenbeirat tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung zusammen, wenn die Landesseniorenvertretung erstmals zusammengetreten ist und die Vertreterinnen und Vertreter von Seniorenorganisationen berufen worden sind. Der Landesseniorenbeirat amtiert auch nach dem Ende seiner Amtszeit weiter, bis sich der nächste Landesseniorenbeirat konstituiert hat.

§ 7 Aufgaben des Landesseniorenbeirats Berlin

(1) Der Landesseniorenbeirat berät das Abgeordnetenhaus von Berlin und den Senat von Berlin, insbesondere die für die Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung, in seniorenpolitisch wichtigen Fragen. Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung soll dem Landesseniorenbeirat die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
(2) Der Landesseniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit. Er informiert die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere die Seniorenorganisationen, über die bearbeiteten Themen und unterstützt die Verbreitung von Wissen über Rechtsvorschriften, die Seniorinnen und Senioren besonders betreffen. Er informiert sich über die Umsetzung der Rechtsvorschriften vor Ort.

§ 8 Übergangsregelung

Die auf der Grundlage des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 20 Mai 2011 (GVBl. S. 225) geändert worden ist, berufenen bezirkli-chen Seniorenvertretungen amtieren bis zur Konstituierung der auf Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes neu zu berufenen bezirklichen Seniorenvertretungen weiter.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Artikel 60 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung von Berlin mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv: