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Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG)

p(. vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBL. S. 602) mit Wirkung vom 01. Januar 2020

§ 1 – Förderung des E-Government

(1) Zur Förderung des E-Government bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und die dieses Gesetz ausführenden Behörden entsprechend.

(2) § 9 Absatz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207), findet in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren.

§ 2 – Gewährleistung des Datenschutzes

(1) Bei einem Datenabgleich und einem automatisierten Datenabruf finden die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Schutz der Sozialdaten) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Im Übrigen gilt zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 3 – Kosten

Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweiten zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Empfängerzahl gilt die, die jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik vom Bezirksamt zugeliefert wurde.

§ 4 – Steuerung

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in diesem Gesetz genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweit relevanten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen.

§ 5 – Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden.

§ 6 – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, gelten § 2 Absatz 2 und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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Archiv:

  • Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) in der Fassung vom 17. September 2005, mit den Änderungen zum 27. Juli 2011