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Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO)

p(. vom 18. Juli 2022 (ABl. Seite 2355)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 196), geändert durch Nummer 91 der Anlage zu Artikel I §1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) und Artikel XX des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) bestimmt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung:

1. Anerkennungsbehörde

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung erteilt die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen als geeignete Stellen (Verbraucherinsolvenzberatungsstellen) im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.

2. Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Anerkennung als Verbraucherinsolvenzberatungsstelle ist, dass die nach § 4 AGInsO genannten Kriterien erfüllt sind.

(1) Zuverlässigkeit der leitenden Person (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AGInsO)

Die Zuverlässigkeit der leitenden Person der Stelle ist nachzuweisen. Als zuverlässig gelten in der Regel Personen, die in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und bei denen keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen oder Strafverfahren anhängig sind. Die Anerkennungsbehörde kann weitere Kriterien zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit heranziehen.
  1. Ist der Träger der Stelle ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Berlin, die Verbraucherzentrale Berlin e.V. oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so gilt die Zuverlässigkeit der leitenden Person als gewährleistet.
    Der Nachweis erfolgt durch Stellungnahme des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege.
    Der Nachweis der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit erfolgt durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften.
  2. Im Übrigen erfolgt der Nachweis im Abstand von fünf Jahren durch:
    • 2.1 Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) über die Zuverlässigkeit der leitenden Person und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen,
    • 2.2 schriftliche Erklärung der leitenden Person und aller nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen, dass gegen sie keine Strafverfahren anhängig sind,
    • 2.3 schriftliche Erklärung der leitenden Person und aller nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben; in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt nicht, wer innerhalb der letzten zehn Jahre eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abgegeben hat oder über dessen Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder wer in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,
    • 2.4 schriftliche Erklärung der leitenden Person und aller nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen, dass sie derzeit Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich nicht betreiben und in den letzten drei Jahren seit Antragstellung nicht betrieben haben.

(2) Anlegung auf Dauer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGInsO)

Die Stelle hat darzulegen, dass sie längerfristig, mindestens ein Jahr, tätig sein wird.

Der Nachweis erfolgt durch:
  1. Vereinssatzung und Auszug aus dem Vereinsregister oder Handelsregister; Gesellschaftervertrag bei GmbH oder GbR, Stiftungsurkunde bei Stiftungen des bürgerlichen Rechts (gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts),
  2. Beleg der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Arbeitsverträge, Mietverträge oder entsprechende Nachweise.
  3. Vorlage des Konzeptes der Beratungsstelle.

(3) Anzahl Beschäftigter und Qualifikation (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 AGInsO)

Die Stelle hat nachzuweisen, dass in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine Person über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügt. Der Nachweis erfolgt durch:
  1. Vorlage der Originale oder beglaubigter Kopien über Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen Personen,
  2. Vorlage der Arbeitsverträge für die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Beratungsstelle.

Die Stelle hat nachzuweisen, dass keine der in der Stelle tätige Person Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt und in den letzten drei Jahren seit Antragstellung betrieben hat.

(4) Sicherstellung der Rechtsberatung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGInsO)

Die Sicherstellung der Rechtsberatung, ist durch einen Sachbericht über Art und Umfang der externen Zusammenarbeit mit einer zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigten Person nachzuweisen, sofern in der Stelle keine Person beschäftigt ist, die über eine solche Qualifikation verfügt.

(5) Räumliche, organisatorische und technische Voraussetzungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGInsO)

Es sind Nachweise zu erbringen über
  1. geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden können,
  2. organisatorische Voraussetzungen, die eine öffentliche Zugänglichkeit zur Beratung ermöglichen
  3. sowie eine bürotechnische Mindestausstattung, die eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.

(6) Qualitätssicherung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AGInsO)

Die Stelle verpflichtet sich zum Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen, zeitnah die Daten für eine von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vorgegebene halbjährliche Dokumentation der Beratungsarbeit vorzulegen und jährlich einen Tätigkeitsbericht mit dem Nachweis geeigneter Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen.
Die Stelle verpflichtet sich zur Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems. Die Stelle legt binnen eines Jahres entsprechende Nachweise vor.

3. Anerkennungsverfahren

(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung erteilt die Anerkennung dem Träger für eine konkret bezeichnete Verbraucherinsolvenzberatungsstelle.

(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht die anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Internet.

4. Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • ARCHIV: Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO) vom 31.08.1999 (traten am 31.08.2004 außer Kraft und wurden bis Februar 2018 mit Rundschreiben über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO) vom 22. Juli 2004 weiter angewandt).