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Vereinbarung Wohnungslose (Archiv)

ARCHIV: Vereinbarung

zwischen
dem Land Berlin – vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Gesundheit und Soziales
und
der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
zur

Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II

(sowie der Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen)

  • Anlage 1 – Auszug aus den “Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe nach dem SGB XII” mit Erläuterungen zur entsprechenden Anwendung für die ArGe
  • Anlage 2 – Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen
  • Anlage 3 – Bescheinigungsvordruck Unterkunftsplatznachweis
  • Anlage 4 – Kostenübernahmeschein für Unterkunftskosten bei der Unterbringung von Wohnungslosen

Präambel

Mit in Kraft treten von SGB II und XII ergeben sich für den Personenkreis erwerbsfähiger Wohnungsloser mehr behördliche Zuständigkeiten, mehr Schnittstellen behördlicher Zusammenarbeit, ein weiterer Kostenträger für notwendige Hilfemaßnahmen etc. als vor diesem Zeitpunkt.
Die beiden Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nur verbindliche Verfahrensregelungen innerhalb des Landes Berlin für den genannten Personenkreis den jeweiligen Zielsetzungen des SGB II und XII Rechnung tragen und eine einheitliche, kundenfreundliche wie auch praxisorientierte Bearbeitung ermöglichen.
Diese Vereinbarung soll unter anderem dazu beitragen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, für die Leistungsberechtigten eine Zuständigkeitskontinuität herzustellen und einem evtl. Leistungsmissbrauch vorzubeugen.
Bestehende Bundes- und Landesgesetze werden in dieser Vereinbarung in vollem Umfang berücksichtigt.
Ziel dieser Vereinbarung ist, für den Personenkreis wohnungsloser Leistungsberechtigter nach SGB II die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes Berlin zwischen den Arbeitsgemeinschaften und den Bezirksämtern von Berlin zu harmonisieren und Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbindlich und einheitlich zu regeln.
Zur Erreichung dieser Absichten wurden bestehende Regelungen im Land Berlin für die Bereiche des Sozialwesens und der Sozialhilfe, die sich bewährt haben, berücksichtigt bzw. übernommen.

Die behördlichen Zuständigkeiten für den Personenkreis erwerbsfähiger wohnungsloser Menschen haben die beiden Vertragspartner mit der Regelung über die örtlichen Zuständigkeiten für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II seit dem 28.02.2005 einheitlich geregelt.
Ziel dieser Vereinbarung ist es, die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes Berlin zwischen den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) und den Bezirksämtern von Berlin für den Personenkreis zu harmonisieren und Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbindlich und einheitlich zu regeln. Die Vereinbarung trägt unter anderem dazu bei, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, für die Leistungsberechtigten eine Zuständigkeitskontinuität herzustellen und einem evtl. Leistungsmissbrauch vorzubeugen. Bestehende Bundes- und Landesgesetze werden in dieser Vereinbarung in vollem Umfang berücksichtigt.
Die beiden Vertragspartner sind sich darüber einig, dass sich diese verbindlichen Verfahrensregelungen innerhalb des Landes Berlin für den genannten Personenkreis bewährt haben, den jeweiligen Zielsetzungen des SGB II und XII Rechnung tragen und eine einheitliche, kundenfreundliche wie praxisorientierte Bearbeitung ermöglichen. Die Regelungen sollen auch weiterhin Verfahrensgrundlage sein.
Die Zuständigkeitsvereinbarung greift auf bestehende bewährte Regelungen aus den Bereichen des Sozialwesens und der Sozialhilfe in Berlin zurück und berücksichtigt bzw. übernimmt diese. Seit 2005 wurden diese Regelungen in Teilen aktualisiert und machen eine entsprechende Aktualisierung.dieser Vereinbarung ebenso notwendig.
Im Sinne der Rechtsklarheit und zur Vermeidung widersprüchlicher Rechtsprechung wird die Zuständigkeitsvereinbarung im Folgenden redaktionell und in ihrer Bezugnahme auf die bestehenden Regelungen aktualisiert. Inhaltlich soll sie unverändert Anwendung finden.

I. Regelung der örtlichen Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II

1. Örtliche Zuständigkeit

Für wohnungslose Personen mit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II – die ihren gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 36 SGB II im Land Berlin haben – wird im Binnenverhältnis zwischen den Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin (ARGEn) gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) im Land Berlin festgelegt, dass folgende Ziffern des Abschnittes II der „Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe“ vom 21.11.1997 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6.4.2001 14. Mai 2013 (ABI. S. 1082) (siehe Anlage 1) – entsprechende Anwendung findet:
  • Nummer 3 (1): „Zuständigkeitsbegründende Sachlagen”,
  • Nummer 6 (1,3,4,5): „Zuordnung bei nicht wohnsitzbegründenden landeseinwohneramtlichen Meldungen“ und
  • Nummer 7 (1,2): „Zuständigkeit bei Einrichtungs- bzw. Unterkunftswechsel“

  • Nummer 3 (1): „Zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften”,
  • Nummer 4 (1,3,4,5): „Örtliche Zuständigkeit für Personen ohne oder ausschließlich mit nicht zuständigkeitsbegründenden melderechtlichen Einträgen in Berlin” und
  • Nummer 5 (1,2): „Örtliche Zuständigkeit bei melderechtlichen Einträgen in stationären Einrichtungen sowie in Unterkünften im Sinne der Nummer 3.2”

Mit in Kraft treten der – in Vorbereitung befindlichen – Fortschreibung der „Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe“ i.V.m. SGB XII werden die maßgeblichen Regelungen für wohnungslose Personen inhaltsgleich auf die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin übertragen. Die Anlage 1 wird zum entsprechenden Zeitpunkt durch eine neue ersetzt.

Die jeweils gültige „Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe” wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung online als Anlage 1 zur Verfügung gestellt.

II. Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbrinung akut wohnungsloser Personen

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Wohnungslosigkeit ein Vermittlungshemmnis zur Integration in Arbeit darstellt. Die Beseitigung von Wohnungslosigkeit steht im gemeinsamen Interesse der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zur Beseitigung des Vermittlungshemmnisses sollen Eingliederungsleistungen gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II § 16a Nr. 3 SGB II genutzt werden. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit der persönlichen Ansprechpartnerin/des persönlichen Ansprechpartners in der Arbeitsgemeinschaft gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) und des Fachdienstes im Sozialamt zwingend erforderlich.

Zwischen den vertragschließenden Parteien besteht über folgende Punkte Einvernehmen:
  • Die Anlage 2 beschreibt das Verfahren bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin und den Arbeitsgemeinschaften gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern.
  • Das Land Berlin legt damit als verantwortlicher kommunaler Träger nach dem SGB II die in den Arbeitsgemeinschaften gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für Wohnungslose und das damit verbundene Verfahren fest. Grundlage hierfür bildet diese Vereinbarung über die Regelung der örtlichen Zuständigkeit.
  • Die psychosoziale Betreuung von wohnungslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgt im Land Berlin im Rahmen der bestehenden Strukturen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II § 16a Nr. 3 SGB II und i.V.m. §§ 67 ff SGB XII.
  • Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit wird die einheitliche Umsetzung im Sinne der Berliner Rahmenvereinbarung vom 26.8.2004 dieser auf die Arbeitsgemeinschaft übertragenen und in kommunaler Verantwortung liegenden Aufgaben, unterstützen.
  • Beide Vertragsparteien werden die einheitliche Umsetzung in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) und Bezirksämtern unterstützen.

III. Salvatorische Klausel

Sollten ein oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder Teile davon unwirksam sein oder werden, gilt die Vereinbarung im Übrigen weiter. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahe kommt.

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung und den inhaltlichen Regelungen der Anlagen sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

IV. Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1.1.2005 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Vereinbarung ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2005 2015. Sie verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht einer der beteiligten Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres die Vereinbarung schriftlich kündigt.

Berlin, den 28. Februar 2005

Für die Vertragspartei zu 1.: Dr. Heidi Knake-Werner, Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Mario Czaja, Senator für Gesundheit und Soziales

Für die Vertragspartei zu 2.: Rolf Seutemann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
Jutta Cordt, Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv

  • Anlage 1 – Auszug aus den “Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe nach dem SGB XII” mit Erläuterungen zur entsprechenden Anwendung für die ArGe (in der bis 30.04.2012 gültigen Fassung mit den Änderungen zum 01.05.2012)