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Leistungsbeträge Blindenhilfe (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 22. Mai 2009

über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 1. Juli 2009

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2011 mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (RWBestV 2009) 2011 (RWBestV 2011 die Anhebung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2009 um 2,41 v.H.1. Juli 2011 um 0,99 v.H. beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates erhöht sich damit nach § 72 Abs. 2 SGB XII die Blindenhilfe entsprechend auf: Der Bundesrat hat der Anhebung am 27.05.2011 zugestimmt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Absatz 2 SGB XII ab 1. Juli 2011 entsprechend auf
  • 608,96 € 614,99 Euro (bisher: 594,63 € 608,96 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 305,00 € 308,02 Euro (bisher: 297,82 € 305,00 Euro).
    Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind weiterhin aus der Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 157,50 €, bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 215,00 € in Anrechnung zu bringen. Bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung nunmehr auf 154,01 € (50 v.H. von 308,02 €) begrenzt.

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Absatz 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2009 487,17 € (bisher: 475,70 €) 1. Juli 2011 491,99 Euro (bisher: 487,17 Euro)

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2009 121,79 € (bisher: 118,93 €1. Juli 2011 123,00 Euro (bisher: 121,79 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2009 243,58 € (bisher: 237,86 €) 1. Juli 2011 246,00 Euro (bisher: 243,58 Euro).

In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2009 1. Juli 2011 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 243,59 € (bisher: 237,85 € 246,00 Euro (bisher: 243,59 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 60,90 € (bisher: 59,47 €) 61,50 Euro (bisher: 60,90 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 121,79 € (bisher: 118,93 €) 123,00 Euro (bisher: 121,79 Euro).
    Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben unverändert , so dass nach § 3 Abs. 4 LPflGG weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 129,00 € und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 168,00 € angerechnet werden. Nach § 3 Abs. 4 LPflGG werden aus der Pflegeversicherung weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 135,00 Euro und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 172,00 Euro angerechnet.

    Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin
in Stufe I 193,27 €
in Stufe II 282,23 €
in Stufe III und IV 527,14 €
in Stufe V 667,75 €
in Stufe VI 824,71 €

Die Anrechnung vorrangiger Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt derzeit in der Pflegestufe I 215,00 € 225,00 Euro , in der Pflegestufe II unverändert 420,00 € 430,00 Euro sowie in der Pflegestufe III unverändert 675,00 € 685,00 Euro .

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landespflegegeldgesetz
  • § 72 SGB XII