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Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen in der Sozialhilfe (Archiv)

Inhalt

ARCHIV: Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (GA-ESH)

vom 23. April 2013 (Amtsblatt S. 1146),
  • geändert mit Wirkung vom 01.08.2013 durch die Erste Gemeinsame Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom 23.08.2013 sowie aufgrund der Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 18.07.2013 (ABl. S. 1974)
  • geändert mit Wirkung vom 01.04.2014 durch die Zweite Gemeinsame Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom 13.03.2014 aufgrund des Rundschreibens 2014/2 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13.02.2014 (ABl. S. 630)
  • geändert mit Wirkung vom 01.11.2014 durch die Dritte Gemeinsame Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom 15.10.2014 aufgrund des Rundschreibens 2014/8 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19.09.2014 (ABl. S. 2062)
  • geändert mit Wirkung vom 01.01.2015 durch die Vierte Gemeinsame Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom 31.10.2014 (ABl. S. 2274)
  • geändert mit Wirkung vom 24.03.2015 durch die Fünfte Gemeinsame Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom 27.02.2015 (ABl. S. 414) aufgrund der Rundschreiben 2015/2 und 2015/6 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10.02.2015 bzw. vom 26.02.2015
    (Änderungen aufgrund der Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in größerer Schrift. )

Grundsatz

Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die §§ 1, 2, 8, 9, 15 und 16 SGB XII, zu beachten. Der Einsatz des Einkommens darf – vor allem bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel – nicht schematisch gehandhabt werden. Die Besonderheit des Einzelfalles muss bei der Berechnung der Höhe des einzusetzenden Einkommens stets berücksichtigt werden.

Personenbezeichnungen dieser Arbeitsanweisung meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Die in den nachfolgenden Nummern 2 bis 40 enthaltenen Regelungen beziehen sich auf alle Leistungen nach dem SGB XII.

1.1 Begriff des Einkommens

1.1.1 Grundsätze

2. (1) Einkommen im Sinne dieser Arbeitsanweisung sind die nach § 82 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII) ermittelten Nettoeinkünfte. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Einkünfte ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Rechtsnatur, auch
  • Gewinne aus Glücksspielen, Preisausschreiben usw., soweit sie 50 Euro im Jahr übersteigen,
  • Veräußerungserlöse aus selbständiger Tätigkeit,
  • Schadenersatzleistungen (soweit sie nicht Schmerzensgeld – § 83 Absatz 2 SGB XII – oder als Ersatz für Beschädigung oder Verlust einer Sache dem Vermögen zuzuordnen sind – vgl. Abschnitt II AV-VSH),
  • Steuerrückerstattungen,
  • Zinsen aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit (zum Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX) sowie das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFD) (vgl. Weisung des BMAS vom 13.02.2014, Ziffer 1: Auf das Taschengeld nach dem BFD ist die allgemeine Freibetragsregelung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, in begründeten Fällen nach § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII anzuwenden. § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII findet jedoch keine Anwendung.),
  • Einkünfte aus Eigentum und Renten,
  • sonstige Sozialleistungen auf Grund anderer Sozialgesetze, soweit deren Anrechnung als Einkommen auf die Sozialhilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Nummer 9),
  • sowie Einkünfte aus Unterhaltsleistungen Angehöriger (auch freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen, die über die rechtliche Verpflichtung hinausgehen), und
  • Sachbezüge. und
  • Darlehen nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
    Einkommen sind auch solche Einkünfte, die Leistungsberechtigte unter Raubbau an ihrer Gesundheit oder aus einer sittenwidrigen oder verbotenen Tätigkeit erzielen.

(2)Hingegen sind Geldleistungen, die als Darlehen gewährt werden und mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind unabhängig von ihrer Zweckbindung bei Leistungen nach dem SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Ausnahme: Darlehen nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Familienpflegezeit) sind vorrangig in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen und als Einkommen zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 6 Familienpflegezeitgesetz – FPfZG).

3. Steht Einkommen zur Deckung des Bedarfs tatsächlich nicht zur Verfügung (fiktives Einkommen, gepfändetes Einkommen oder nicht alsbald realisierbare Erlöse aus Ansprüchen gegen Dritte), fehlt es an bereiten Mitteln. Nicht bereite Mittel dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden (BSG Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R).

1.1.2 Laufende Einkünfte

4. Laufende Einkünfte sind unabhängig von ihrer Zweck- und Zeitraumidentität mit Sozialhilfeleistungen bei Leistungen nach dem Dritten sowie Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII ab dem Zeitpunkt des Zuflusses, bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel vom Folgemonat an als Einkommen anzurechnen (vgl. Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der jeweils gültigen Fassung). Der im Bewilligungsmonat nicht verbrauchte Restbetrag ist im Folgemonat dem Vermögen zuzurechnen.

1.1.3 Einmalige Einnahmen

5. Einmalige Einnahmen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und vom Zuflussmonat an als Einkommen anzurechnen. Der angemessene Zeitraum ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles festzusetzen und auf höchstens 12 Monate zu begrenzen (§ 8 Absatz 1 der DVO zu § 82 SGB XII). Nicht aufzuteilen sind Einmalzahlungen, wenn die Bedürftigkeit trotz ihrer Anrechnung im Anrechnungsmonat fortbesteht.

Abweichend von Satz 1 mindern bei Einsatzgemeinschaften nach §§ 19, 20, 27 Abs. 2, 43 Abs. 1 SGB XII mit erwerbsfähigen Personen (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaften SGB II/SGB XII) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 3 SGB II). Die Nr. 3.7.3 der AV Wohnen ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

1.1.4 Einnahmen in Geldeswert (§ 2 DVO § 82 SGB XII)

6. Einnahmen in Geldeswert sind Zuflüsse in Form von z.B. Gutscheinen, Waren oder Dienstleistungen, die einen Marktwert haben. Sie sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie institutionell als Teil der Sozialhilfe erbracht werden und bereits bedarfsmindernd im Sinne von § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII wirken, wie zum Beispiel das im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII angebotene Mittagessen (Vgl. BSG Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R).
Hinsichtlich der Bewertung geldwerter Einnahmen wie Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge aus einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis sind gemäß § 2 der DVO zu § 82 SGB XII die auf Grund des § 17 Absatz 2 SGB IV für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werte der Sachbezüge maßgebend (Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils gültigen Fassung). Diese Werte gelten gemäß § 2 Absatz 2 der DVO zu § 82 SGB XII auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind. Sie gelten nicht für die Bewertung kostenfreier Verpflegung, die von Familienangehörigen oder von einem anderen Sozialleistungsträger erbracht wird (Vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010 B 8 SO 17/09 R). Soweit der Wert von Sachbezügen nicht festgesetzt ist, sind sie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1, 2. HS DVO zu § 82 SGB XII mit ihrem üblichen Marktwert als Einkommen zu berücksichtigen.

1.1.5 Bedarfs- und Anrechnungszeitraum

7. Bedarfs- und Anrechnungszeitraum ist der Kalendermonat, auch wenn das Einkommen erst am Letzten des Monats zufließt. Fließt das Einkommen erstmalig am Ende des Monats zu und ist der nachfragenden Person nicht zuzumuten, den Zeitraum bis dahin im Wege der Selbsthilfe zu überbrücken, ist die unabweisbar gebotene Hilfe zu erbringen und gegebenenfalls Aufwendungsersatz nach § 19 Absatz 5 SGB XII zu fordern.

1.2 Ausnahmen vom Einkommensbegriff

1.2.1 Gesetzliche Ausnahmen gem. § 82 Absatz 1 SGB XII

8. Nicht als Einkommen im Sinne der Nummer 2 gelten
  • die Leistungen nach dem SGB XII, (Leistungen nach dem Vierten Kapitel sind bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel anrechnungsfrei. Sie schließen auf Grund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes Leistungen nach dem Dritten Kapitel aus.);
  • die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 82 Absatz 1 SGB XII).
    Grundrenten, die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden, sind u.a. Leistungen nach
  • § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG,
  • § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  • § 47 des Zivildienstgesetzes, (Hinweis: § 47 ZDG regelte bis zum 31.12.2011 die Versorgung Zivildienstleistender mit Zivildienstbeschädigung unter Verweis auf das BVG. Dadurch sind in Bestandsfällen Versorgungsleistungen bis zur Höhe der Grundrente nach dem BVG in der Sozialhilfe gem. § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII anrechnungsfrei.)
  • § 4 des Häftlingshilfegesetzes,
  • dem Infektionsschutzgesetz,
  • dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VwRehaG), sowie
  • die entsprechenden Hinterbliebenengrundrenten.
  • Invalidenrenten sowie ggf. daneben gewährte Zuschläge zur Altersrente (sog. „DEMO“), die Überlebende der LENINGRADER BLOCKADE nach dem Gesetz „Über die staatliche Rentenversorgung in der Russischen Föderation“ in der jeweils gültigen Fassung erhalten können, sofern sie Träger des Abzeichens „Überlebender der LENINGRADER BLOCKADE“ sind und weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. (Sie entsprechen aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) den Renten nach dem BVG. Entsprechendes gilt für vergleichbare andere Kriegsinvalidenrenten, Militärinvalidenrenten, Blockaderenten, Entschädigungen für Nationalsozialistisches Unrecht und ähnliche Leistungen, die für Folgen der Kriegshandlungen im II. Weltkrieg gezahlt werden, wie zum Beispiel Kesselzulagen für die Überlebenden der Kesselschlacht um Stalingrad/Wolgograd (sog. „DEMO“), Zulagen für minderjährige Zwangsarbeiter und andere minderjährige NS-Opfer und Zulagen für volljährige Häftlinge nationalsozialistischer Konzentrationslager, Gefängnisse und Ghettos. Alle genannten Leistungen können auch nebeneinander gewährt werden. Hingegen haben russische Arbeitsrenten, die z.B. für eine Tätigkeit in Gebieten des hohen Nordens gewährt werden, keinen Entschädigungscharakter und sind als Einkommen anzurechnen. (Weisung des BMAS vom 13.02.2014, Ziffer 8: Bei dieser Arbeitsrente steht der Kompensationscharakter nicht im Vordergrund, die Rente wird gezahlt, ohne dass gesundheitliche Schäden vorhanden sein müssen. Ein Entschädigungscharakter liegt nicht vor.)
  • Einkünfte aus Rückerstattungen, welche auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen (§ 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Dazu zählen zum Beispiel Stromkostenerstattungen für Zeiträume während des Leistungsbezugs.

1.2.2 Sondergesetzliche Ausnahmen

9. Auf Grund sondergesetzlicher Bestimmungen dürfen bestimmte Einkünfte auf Sozialhilfeleistungen nicht angerechnet werden . Hierzu gehören insbesondere:
  • die nach § 292 Absatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nicht zu berücksichtigenden Beträge.
  • die nach Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht zu berücksichtigenden Beträge bei Versichertenrenten und bei Hinterbliebenenrenten für Personen, die seit dem 1. Januar 1957 neben ihrer Rente laufende Leistungen der öffentlichen Fürsorge – seit dem 1. Juni 1962 der Sozialhilfe – außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen Einrichtungen erhalten. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn diese Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Jahr aus dem laufenden Fürsorge- oder Sozialhilfebezug ausgeschieden sind oder wenn ihre Rente nach dem Rentenreformgesetz in eine sogenannte Mindestrente umgewandelt worden ist.
  • Ehrensold nach § 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen,
  • Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (§ 18 Absatz 1 ContStifG),
  • Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sowie der Berliner Landesstiftung „Hilfe für die Familie (§ 5 Absatz 2 des genannten Gesetzes)
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld sowie vergleichbare Leistungen, die auf das Elterngeld angerechnet werden, bis zu einer Höhe von 300 Euro oder (bei verdoppeltem Auszahlungszeitraum) 150 Euro im Monat, bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind (§ 10 Absatz 5 Satz 2 und 3 BEEG), soweit dies auf vor der Geburt erzieltem Erwerbseinkommen beruht.
  • Leistungen für Kindererziehung nach § 294 ff. SGB VI (§ 299 SGB VI),
  • Leistungen nach § 3 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen ( Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 – § 4 Absatz 2 Satz 2 VertrZuwG) beim unmittelbar Berechtigten,
  • Leistungen nach den §§ 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (§ 16 Absatz 4 StrRehaG),
  • Ausgleichsleistungen nach dem 3. Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (§ 9 Absatz 1 BerRehaG),
  • Stiftungsleistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (§ 17 Absatz 2 HIV-Hilfegesetz) vom 24. Juli 1995,
  • Leistungen des Härtefonds für NS-Opfer bzw. der Berliner Stiftung ”Hilfe für Opfer der NS – Willkürherrschaft und laufende Beihilfen nach der Vereinbarung mit der Claims Conference,
  • Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte (§ 4 des Entschädigungsrentengesetzes),
  • Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung (§ 3 Absatz 6 HKStG),
  • Grundrente nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (§ 13a PrVG).
  • Leistungen zum Schadensausgleich nach dem Gesetz über die Bundespolizei (§ 51 ff. BPolG) sowie Zahlungen auf vergleichbare Aufopferungsansprüche
  • Unterstützungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gemäß § 18 des Häftlingshilfegesetzes
  • einmalige Leistungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (§ 8 Absatz 2 dieses Gesetzes).
  • Leistungen der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft gemäß § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2000
  • der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b Absatz 1 BAföG (§ 14b Absatz 2 BAföG)
  • Leistungen nach dem Stipendienprogramm-Gesetz bis zur Höhe von 300 Euro (§ 5 Absatz 3 StipG).
  • Bei Haushaltsgemeinschaften mit Wohngeldberechtigten ist Wohngeld gemäß § 1 Absatz 4 WoGG nicht als Einkommen der vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen sozialhilfeberechtigten Person(en) zu berücksichtigen, da das Wohngeld nur die kopfteiligen Mietaufwendungen des Wohngeldbeziehers und nicht die der/des Leistungsberechtigten nach SGB XII mindert.
  • Nicht als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII gelten auch die gemäß § 3 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz – 3. VermBG) auf Grund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dergleichen vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen . Die Beträge unterliegen einer mehrjährigen Sperrfrist, nach deren Ablauf sie als Vermögen zu werten sind.
  • Die Sparzulage nach § 12 des 3. VermBG ist zwar Einkommen im Sinne des § 82 Absatz 1 SGB XII, bleibt aber, da sie dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zur Verfügung steht, bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt.

1.3 Besondere Einkommensarten

1.3.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

10. Sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gemäß § 7 der DVO zu § 82 SGB XII zu ermitteln und zu bereinigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die vertraglich geforderte Untermiete mindestens dem Anteil der untervermieteten Räume im Verhältnis zur Gesamtmiete entspricht. Bei der Bedarfsberechnung sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII um die bereinigten Untermieteinnahmen zu mindern (gegebenenfalls gekürzt um die Mietanteile für Haushaltsangehörige, die keine Sozialhilfe beziehen). Die Mietanteile für die einzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft sind von der um die anrechenbare Untermiete (§ 7 DVO zu § 82 SGB XII) gekürzten tatsächlichen Miete zu errechnen.

1.3.2 Kindergeld

11. Zu den laufenden Einkünften gehört das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Es wird – mit Ausnahme der Auszahlung in Sonderfällen – als Einkommen vom Kindergeldberechtigten (in der Regel ein Elternteil) bezogen und ist zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt. § 82 Absatz 1 Satz 3 SGB XII regelt abweichend, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII benötigt wird. Es ist folglich in diesem Umfang nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern berücksichtigungsfähig. Dem Bedarf minderjähriger Kinder nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII kann das Kindergeld nicht als Einkommen zugerechnet werden. Für das Kindergeld gilt die allgemeine Grundregel, dass Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft bei demjenigen als Einkommen anzurechnen sind, dem sie zufließen (Vgl. BSG- Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 8/12 R – , Randnummer 20). Kindergeld wird regelmäßig vom Kindergeldberechtigten (in der Regel ein Elternteil) bezogen (§§ 62, 64 EStG) und ist diesem als Einkommen zuzurechnen. § 82 Absatz 1 Satz 3 SGB XII regelt abweichend, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII, benötigt wird. Es ist folglich in diesem Umfang nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern berücksichtigungsfähig (vgl. die Ausführungen zum Einsatz des Einkommens bei der Hilfe zum Lebensunterhalt – Nummer 58).

12. Fällt Kindergeld für mehrere Kinder an, wird jedem Kind zunächst Kindergeld in der Höhe als Einkommen zugerechnet, in der es laut Gesetz den Kindergeldanspruch auslöst. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf eines Kindes, so wird der Überschuss kopfteilig auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.

13. § 82 Absatz 1 Satz 3 SGB XII ist auf Kindergeld für volljährige Kinder nicht analog anwendbar. Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des Kindergeldberechtigten, das nur dann zu Einkommen des Kindes wird, wenn es durch einen konkreten Zuwendungsakt (z.B. Dauerauftrag) an das volljährige Kind weitergeleitet wird (“Wirtschaften aus einem Topf” stellt keinen Zuwendungsakt dar, und es ist unerheblich, ob das Kind im Haushalt der Eltern lebt oder nicht). Andererseits führt nicht jedwede Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind zu einer vom Sozialhilfeträger hinzunehmenden Einkommensschmälerung beim Kindergeldberechtigten. Das von ihm empfangene Kindergeld ist nur dann nicht als sein Einkommen zu berücksichtigen, wenn er dieses zeitnah dem volljährigen Kind zugewendet hat und dieses bei einer unterlassenen Weiterleitung einen Anspruch auf Abzweigung an sich selbst (§ 74 EStG) gehabt hätte. (Vgl. BSG, Urteil vom 11.12.07 – B 8/9b 23/06 R) Für die Abzweigung der Kindergeldes gem. § 74 Abs. 1 EStG auf den Träger der Sozialhilfe gilt das Rundschreiben I Nr. 6/2009 vom 8.6.2009, das zuletzt am 10.02.2014 geändert worden ist.

14. Wird in sogenannten „Mischbedarfsgemeinschaften“ SGB II/SGB XII das Kindergeld bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II als Einkommen berücksichtigt, und wäre es zugleich nach § 82 Absatz 1 SGB XII als Einkommen des im Sinne des SGB XII leistungsberechtigten Kindergeldempfängers anzurechnen, so ist § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII als generelle „Härteregelung“ anzuwenden und auf die Anrechnung zu verzichten (Vgl. BSG, Urteil vom 9.06.2011 – B8 SO 20/09).

15. Wenn das Kind nicht in Haushaltsgemeinschaft mit der kindergeldberechtigten Person lebt und jene objektiv und dauerhaft nicht wesentlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, insbesondere auch keine Aufwendungen für die Kontaktpflege zum Kind hat, kommt die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind in Betracht (§ 74 EStG, § 48 SGB I). Bei Auszahlung des Kindergeldes an das Kind handelt es sich sozialhilferechtlich um Einkommen des Kindes. Der Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an das Kind kann zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe auch vom Träger der Sozialhilfe gestellt werden, der dem Kind Unterhalt (Sozialhilfe) leistet. Über den Auszahlungsantrag entscheidet die Familienkasse nach pflichtgemäßem Ermessen.

16. Ortszuschlag und Familienzuschlag bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst oder bei sonstigen Arbeitsverhältnissen sind allgemeines Erwerbseinkommen, das dem sozialhilferechtlichen Bedarf von Kindern nicht als deren Einkommen zugerechnet werden kann.

17. Ein nach § 6a BKGG geleisteter Kinderzuschlag ist Einkommen des Kindergeldberechtigten und kann – im Gegensatz zur Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 2 SGB II – nicht dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet werden.

18. Kindergeld, das gemäß § 39 Absatz 6 SGB VIII hälftig auf einen Jugendhilfebedarf (Pflegegeld) anzurechnen ist, kann insoweit sozialhilferechtlich nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten (der Pflegeperson) angerechnet werden (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 5 C 30.3).

1.3.3 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen (§ 83 SGB XII)

1.3.3.1 Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 83 Absatz 1 SGB XII)

19. Eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung ist Einkommen im Sinne der Nummer 2. Dabei ist es nicht zwingende Voraussetzung, dass der Zweck im entsprechenden Gesetz ausdrücklich genannt ist. Der Zweck muss aus der Vorschrift eindeutig hervorgehen. Nicht ausreichend ist die erkennbare Zweckbestimmung lediglich in Gesetzesmaterialien. Es kann jedoch ausreichend sein, wenn sich die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung ergibt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt. Der Einsatz dieses Einkommens darf nur verlangt werden, wenn und soweit Sozialhilfe für denselben Zweck beansprucht wird, für den bereits diese Leistung gewährt wird. Die Deckung eines sonstigen Sozialhilfebedarfs kann aus diesem Einkommen nicht gefordert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die zweckgleiche Leistung auch zweckentsprechend verwendet werden kann.

20. Die Anwendung des § 83 Absatz 1 SGB XII setzt voraus, dass eine nachfragende Person eine Leistung
  • auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift und
  • zu einem aus dieser Vorschrift ersichtlichen Zweck erhält.
    Leistungen in diesem Sinne sind nur effektive Bezüge auf Grund eines in der Person des Leistungsempfängers vorliegenden besonderen Tatbestandes.
21. Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind alle Pflicht- oder Ermessensleistungen, die nach Bundes- oder Landesrecht durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor allem durch andere Sozialleistungsträger gewährt werden. Hierzu gehören zum Beispiel:
  • Pflegegelder nach den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG – SGB XI),
  • Leistungen – mit Ausnahme bestimmter Anteile – nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG),
  • Pflegegeldzulagen und andere zweckbestimmte Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz – hierzu gehört auch das Sterbegeld nach § 37 Absatz l des Bundesversorgungsgesetzes -,
  • Pflegezulagen nach § 269 des Lastenausgleichsgesetzes,
  • Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Berufsausbildung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
  • Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes ,
  • Pauschale Eingliederungshilfen nach § 9 Absatz 2 Bundesvertriebenengesetz,
  • Sozialversicherungsbeiträge im Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit gem. § 93 SGB III,
  • Einnahmen auf Grund des Wahltarifs nach § 53 Absatz 2 SGB V und andere vergleichbare Wahltarife, die nicht im Zusammenhang mit dem Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V stehen. (Hingegen werden Prämienzahlungen nach § 242 Absatz 2 SGB V und individuelle Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen (Vgl. Weisung des BMAS vom 13.02.2014, Ziffer 6.) als Einkommen berücksichtigt.),
  • Rentenleistungen einschließlich der hieraus zu leistenden Hinterbliebenenrente (Vgl. Weisung des BMAS vom 13.02.2014, Ziffer 4: Auch im Falle der hieraus zu leistenden Hinterbliebenenrente bleibt der geschützte Entschädigungscharakter und damit die sozialhilferechtliche Nichtanrechnung bestehen. Der Gesetzgeber hat bewusst diese mit den Instrumenten des Rentenrechts geleistete Entschädigung nicht als höchstpersönlichen Anspruch des Berechtigten ausgestaltet, der mit dessen Tode erlischt, sondern abgeleitet auf dessen Hinterbliebene. Der Rechtscharakter der Rentenart ändert sich nicht durch den Wechsel der Bezugsperson) nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
  • Einnahmen aus Geldleistungen aus der Härtefall-Stiftung des Soldatenwerkes der Bundeswehr e.V.
  • * der Differenzbetrag zwischen bisheriger Rente der verstorbenen Person und der zu erwartenden Witwen- bzw. Witwerrente (Rentenzahlung im Sterbevierteljahr).* (vgl. Weisung des BMAS vom 10.02.2015)
    Eine Entschädigungsleistung, die zum Ausgleich für immaterielle Schäden gezahlt wird (§ 7 Abs. 3 StrEG) ist regelmäßig als Einkommen anrechnungsfrei. Das gilt ebenso für Entschädigungsleistungen nach § 74 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (Vgl. Weisung des BMAS vom 13.02.2014, Ziffer 7.) Entschädigungsleistungen für Vermögensschäden sind hingegen als Einkommen anzurechnen.

22. Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, die auf Privatrecht beruhen, sind keine öffentlich-rechtlichen Leistungen in diesem Sinne.

1.3.3.2 Schmerzensgeld

23. Eine Entschädigung nach § 83 Absatz 2 SGB XII ist das Schmerzensgeld (§ 253 Absatz 2 BGB). Hierbei ist es unerheblich, ob das Schmerzensgeld als einmalige Entschädigung (Abfindung) oder auf monatlicher Rentenbasis gezahlt wird. Zinserträge aus angespartem Schmerzensgeld sind Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII und auf die Sozialhilfe anzurechnen (BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 103/11 R).

1.3.4 Zuwendungen

1.3.4.1 Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (§ 84 Absatz 1 SGB XII)

24. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege in Geld bleiben als Einkommen außer Betracht, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Leistung von Sozialhilfe ganz oder teilweise ungerechtfertigt wäre. Das ist bei regelmäßig wiederkehrenden oder einmaligen Zuwendungen grundsätzlich dann der Fall, wenn sie
  • bei Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen einen Betrag bis zur Höhe der sich nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergebenden Regelbedarfsstufe für die nachfragende Person und ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • bei Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auf voraussichtlich längere Zeit in einer stationären Einrichtung einen Betrag bis zur Höhe des Barbetrages gem. § 27b Absatz 2 SGB XII und
  • bei den übrigen Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
    nicht übersteigen, sofern nicht die Besonderheit des Einzelfalles eine abweichende Entscheidung rechtfertigt.
    Werden einmalige geldliche Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege für einen bestimmten Zweck gewährt, findet § 84 Absatz 1 Satz 2 SGB XII keine Anwendung.

25. Eine Zuwendung in diesem Sinne sind auch Einkünfte psychisch kranker und suchtkranker Menschen aus so genannten Zuverdienstangeboten im Rahmen des Berliner psychiatrischen Pflichtversorgungssystems. Sie dienen der Motivation und sind mindestens bis zur Höhe eines Achtels der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 25 % des übersteigenden Einkommens nicht als Einkommen anzurechnen.

1.3.4.2 Zuwendungen Dritter (§ 84 Absatz 2 SGB XII)

26. Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Das gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 39 SGB XII vorliegen; dann ist danach zu verfahren.

27. Dritte im Sinne der Nummer 26 können zum Beispiel sein:
  • nichtunterhaltspflichtige Verwandte oder Verschwägerte, soweit keine sittliche Verpflichtung zur Leistung anzunehmen ist,
  • Freunde eines Leistungsberechtigten,
  • Vereinigungen aller Art im Verhältnis zu ihren Mitgliedern,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts.
28. Bei den nachfolgend aufgeführten Zuwendungen ist grundsätzlich eine besondere Härte im Sinne der Randnummer 26 anzunehmen. Nummer 29 findet entsprechend Anwendung.
  • Ehrengaben und Zuwendungen des Bundespräsidenten aus den seiner Verfügung unterstehenden Mitteln,
  • Zuwendungen des Landes Berlin nach den Grundsätzen über die Gewährung von Ehrenversorgung an verdiente Bürger von Berlin und den Grundsätzen über die Gewährung von Ehrenunterstützungen an Berliner Bürger, die in der NS-Zeit Verfolgten uneigennützig geholfen haben sowie im Rahmen der Geburtstags- und Jubiläumsehrungen,
  • Leistungen nach den Richtlinien zur Vergabe von Mitteln für individuelle Betreuungsmaßnahmen aus dem Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens,
  • Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ (Fonds Heimerziehung West) und aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“
Bei den anschließend aufgeführten Zuwendungen ist dagegen eine Einzelfallprüfung durchzuführen; eine besondere Härte ist vor allem anzunehmen, wenn die Leistungen des Dritten erkennbar zur Ergänzung der Sozialhilfe dienen:
  • Zuwendungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin an in Not geratene Zahnärzte,
  • Zuwendungen der Ärztekammer Berlin an in Not geratene alte berufsunfähige Ärzte, Arztwitwen und -waisen.
  • Zuwendungen der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte an in Not geratene, alte oder berufsunfähige Rechtsanwälte sowie Anwaltswitwen und -waisen,
  • Zuwendungen des Selbsthilfevereins des steuerberatenden Berufs Berlin e.V. an in Not geratene Steuerbevollmächtigte, deren Angehörige und Hinterbliebene,
  • Geldleistungen des Solidarfonds Altersversorgung Bund der Freien Waldorfschulen
  • Stiftungsleistungen

Die Rechtsquelle der Leistung (z. B. die Satzung einer Stiftung zum Stiftungszweck) ist zu prüfen.

29. Eine besondere Härte ist jedoch insoweit nicht anzuerkennen, als die Lage des Leistungsberechtigten durch die Zuwendung so günstig beeinflusst wird, dass daneben die Leistung von Sozialhilfe ganz oder teilweise ungerechtfertigt wäre. Die Nummer 24 gilt entsprechend. Ausnahmsweise sollen Geldgeschenke zu besonderen Anlässen (z.B. an Jubilare für langjährige Betriebszugehörigkeit oder an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe) als Einkommen unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt 2600 Euro nicht überschreiten.

30. [unbesetzt]

1.4 Bereinigung von Einkommen (§ 82 Absatz 2 und 3 SGB XII)

1.4.1 Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen

31. Bei der Bereinigung des Einkommens (Nummern 2 bis 30) sind nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 der Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten.

32. Die Versicherungsbeiträge sollen in der Regel nur in dem Monat einkommensmindernd berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich anfallen (Vgl. Schmidt, in: jurisPK-SGB XII, § 82 Rn 49).

33. Der vom Einkommen abzusetzende Mindesteigenbeitrag gem. § 86 des Einkommenssteuergesetzes zur sogenannten „Riesterrente“ beträgt 4 Prozent der voraussichtlichen beitragspflichtigen Jahreseinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres, höchstens jedoch 2100 Euro abzüglich der Summe der jeweiligen Zulagen. Die Zulagen betragen je 154 Euro für jeden Zulageberechtigten und je 185 Euro für jedes vor dem 1.1.2008 geborene Kind bzw. 300 Euro für jedes ab dem 1.1.2008 geborene Kind, für das Kindergeld gezahlt wird.

Der Mindestbeitrag bei Einkommen aus nicht erwerbsmäßig ausgeübter Pflegetätigkeit beträgt jährlich regelmäßig 60 Euro, soweit keine weiteren mindesteigenbeitragsrelevanten Einnahmen vorhanden sind (Altersvorsorgeverbesserungsgesetz vom 24.06.2013).

34. Zur Vereinheitlichung bei der Berücksichtigung derartiger Beiträge sollte folgende tabellarische Darstellung als Anhaltspunkt dienen:

Versicherungsform Prüfkriterium / Entscheidung
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung auf Grund freiwilliger Weiterversicherung und in sonstigen Fällen Berücksichtigung unter Beachtung der Vorschriften der §§ 32, 33 SGB XII
Private Krankenversicherung, Private Pflegeversicherung, jedoch ohne Zusatzvereinbarung Prüfung des Umfangs des KV-Schutzes und Angemessenheit der Beiträge; evtl. bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit (§ 32 SGB XII)
Hausrat-/Haftpflichtversicherung Berücksichtigung, sofern die Beiträge und die Versicherungssumme als angemessen anzusehen sind
Gesetzliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei sozialhilferechtlicher Anerkennung der Notwendigkeit zur Haltung eines Kraftfahrzeuges (vergleiche § 3 Abs. 6 der VO zu § 82 SGB XII)
Sterbegeldversicherung können bei Angemessenheit übernommen werden (siehe § 33 SGB XII)
Gebäude- und Feuerversicherung im Zusammenhang mit Wohneigentum Berücksichtigung
Lebensversicherung Die Berücksichtigung von Beiträgen ist abzulehnen, wenn sie der Kapitalbildung dient; sie sollte dagegen berücksichtigt werden, wenn keine ausreichende Pflichtversicherung (Altersvorsorge) besteht.
Unfallversicherung Einzelfallprüfung zur Absicherung von Angehörigen bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz
Rechtsschutzversicherung In der Regel keine Berücksichtigung; gegebenenfalls detaillierte Prüfung der Notwendigkeit im Einzelfall oder bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit

35. Sofern die Beitragshöhe nicht gesetzlich vorgeschrieben wird, ist sie in der Regel angemessen, wenn die jeweilige Versicherung üblicherweise auch von Personen in ähnlichen Lebensverhältnissen in diesem Umfang abgeschlossen wird und sie nicht der Kapitalansammlung oder der Vermögensbildung dient.

1.4.2 Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 82 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII)

36. Die mit der Erlangung einer Rente im Ausland verbundenen nachgewiesenen notwendigen Ausgaben (Übersetzungskosten, Postgebühren, Überweisungsgebühren oder sonstige Gebühren, jedoch regelmäßig keine Kontoführungsgebühren und Reisekosten) sind von der laufenden Rente abzusetzen. Bei Nachzahlungen sind die entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen im Zuflussmonat bzw. im Folgemonat (Viertes Kapitel) abzusetzen. Übersteigt der Absetzungsbetrag den Nachzahlungsbetrag, ist der übersteigende Betrag in den Folgemonaten abzusetzen.

37. Zu den nach § 82 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII absetzbaren Beträgen gehören auch Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft sowie zum Sozialverband Deutschland e.V. (ehemals Reichsbund).

38. Bei Personen, die Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist von der in § 3 Absatz 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII enthaltenen Ermächtigung, als Aufwendungen für Arbeitsmittel einen monatlichen Pauschalbetrag von 5,20 Euro zu berücksichtigen, regelmäßig Gebrauch zu machen. Werden im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachgewiesen, sind diese zu berücksichtigen. Zu den notwendigen Arbeitsmitteln gehören zum Beispiel Berufskleidung, Werkzeuge und Fachliteratur.

39. Notwendige Fahrtkosten gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII sind bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen für die tariflich günstigste Monatswertmarke / Fahrkarte des ÖPNV anzuerkennen (Sozialticket oder – wenn im Einzelfall der Tarifbereich AB überschritten werden muss – die tariflich günstigste Monatskarte). Bei anerkannter sozialhilferechtlicher Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges gelten die Vorgaben der Durchführungsverordnung (§ 3 DVO zu § 82 SGB XII).

Hinweis:
Werden Fahrtkosten als Maßnahmekosten im Zusammenhang mit den in § 92 Absatz 2 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, entfällt eine Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Randnummer 4 SGB XII um die Fahrtkosten.

1.4.3 Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgeltes i.S.v. § 43 Satz 4 SGB IX

40. Gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 5 SGB XII sind das Arbeitsförderungsgeld und die Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX vom Einkommen abzusetzen. Der leistungsangemessene Steigerungsbetrag nach § 138 Absatz 2 SGB IX ist kein Erhöhungsbetrag im vorgenannten Sinne und deshalb nicht vom Einkommen abzusetzen.

1.4.4 Absetzungsbeträge vom Erwerbseinkommen

1.4.4.1 Grundsätze

41. (1) Üben die nach § 19 Absatz 1 und 2 SGB XII einsatzpflichtigen Personen eine Erwerbstätigkeit aus, ist gemäß § 82 Absatz 3 SGB XII ein Freibetrag vom Erwerbseinkommen abzusetzen. Für die Festsetzung des Freibetrages wird das Brutto-Erwerbseinkommen zugrunde gelegt. Der Freibetrag ist vor Absetzung der Beträge nach § 82 Absatz 2 SGB XII vom Erwerbseinkommen zu bilden.

(2) Grundlage für die Ermittlung des Freibetrages nach § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII ist das für die Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Entgelt. Hier sind vom Bruttoeinkommen das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 5 SGB XII vor der Berechnung des Freibetrages herauszurechnen. (Vgl. Weisung des BMAS vom 13.02.2014, Ziffer 5.)

42. Mit dem Freibetrag ist pauschal der durch die Erwerbstätigkeit entstehende zusätzliche Bedarf für den Lebensunterhalt abgegolten, das heißt insbesondere für
  • zusätzliche Ernährung,
  • zusätzliche Körperpflege, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen,
  • zusätzliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
    Der Freibetrag soll auch zur Aktivierung beitragen und den Willen des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe fördern.

43. Die Freibeträge nach § 82 Absatz 3 SGB XII sind bei Krankheit oder Urlaub des erwerbstätigen Anspruchsberechtigten für den laufenden Monat, in den der Beginn der Krankheit oder der Beginn des Urlaubs fällt, und für den folgenden Monat weiter zu gewähren.

1.4.4.2 Höhe des Freibetrages im Regelfall (§ 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII)

44. Von dem nach Nummer 41 Absatz 1 ermittelten Bruttoeinkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit ist ein Freibetrag in Höhe von 30% abzusetzen, insgesamt jedoch nicht mehr als 50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Hinweis:
Gleiches gilt für Personen, die zum Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt) gem. §§ 63, 64 StGB in einem Krankenhaus des Maßregelvollzugs gem. § 46 PsychKG untergebracht sind und einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen, sowie für das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz..

1.4.4.3 Abweichende Festlegung des Freibetrages

45. Höhere Beträge können immer dann freigelassen werden, wenn die gesundheitlichen und/oder persönlichen Beeinträchtigungen das für den Personenkreis der Grundsicherungsberechtigten gewöhnliche Maß deutlich übersteigen. Das betrifft zum Beispiel behinderte Menschen mit schweren Gehbehinderungen, mit Lähmungen oder mit Verlust beider Hände oder dreier Gliedmaßen. Bei ihnen ist im Falle ihrer Erwerbstätigkeit ein Freibetrag gemäß § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII in Höhe von einem Viertel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zuzüglich 40 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens abzusetzen.

46. Nummer 45 gilt auch für
  • Eltern eines behinderten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • Alleinerziehenden, die berufstätig sind und für mindestens ein Kind, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu sorgen haben, ohne dass das Kind oder die Kinder eine Tagesstätte mit Ganztagsbetreuung besuchen,
  • Schülern mit Einkommen aus Ferien-/Minijobs, soweit nicht im Einzelfall eine großzügigere Freilassung zu Motivationszwecken angezeigt ist,
  • und bei Personen, die zur Tagesstrukturierung im Rahmen von ambulanten Hilfen z.B. auf Grundlage von § 11 Absatz 3, §§ 54, 68 SGB XII eine die Motivation fördernde, gering entgoltene Tätigkeit ausüben,
    wobei nach Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles auch eine Begrenzung des Betrages in Betracht gezogen werden kann.

1.4.4.4 Sonderregelung für im Arbeitsbereich der WfbM erzieltes Entgelt

1.4.4.4.1 Regelfall

47. Personen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind und gleichzeitig keine stationäre Leistung in einer stationären Einrichtung erhalten, steht ausschließlich der Freibetrag gemäß § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zuzüglich 25 v.H. des diesen Betrag übersteigenden Entgelts einschließlich von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) jedoch ohne Berücksichtigung des Arbeitsförderungsgeldes und der Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX zu (Vgl. Weisung des BMAS vom 13.02.2014, Ziffern 2, 3 und 5). § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII ist insofern eine abschließende Spezialregelung. § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII kommt nicht zur Anwendung.

1.4.4.4.2 Sonderregelung bei stationärer Leistung in stationären Einrichtungen

48. Werden Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht, und ist die leistungsberechtigte Person gleichzeitig im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer sonstigen Beschäftigungsstätte in einer entgeltlichen Beschäftigung tätig, so steht ihr der Freibetrag auf der Grundlage von § 88 Absatz 2 SGB XII zu (Nummer 113).

1.4.5 Generelle Härteklausel

1.4.5.1 Grundsatz

49. § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII ist als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen (Vgl. BSG Urteil vom 9.06.2011, B 8 SO 20/09 R, Rdz. 24).

1.4.5.2 Einkünfte im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen

50. Das Ausbildungsgeld nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 125 SGB III sowie das kostenlose Mittagessen, das Personen von Dritten (anderen Sozialleistungsträgern) z.B. im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten, sind gem. § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel SGB XII anzurechnen (Vgl. BSG Urteile vom 23.03.2010 B 8 SO 15/08 R und B 8 SO 17/09 R).

1.4.5.3 Einkommenssatz in Bedarfsgemeinschaften mit einer erwerbsfähigen einsatzpflichtigen Person

51. Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften nach SGB II/SGB XII haben weder diese Leistungen noch ihnen nach Maßgabe der SGB II-Einkommensanrechnungsvorschriften belassenes Einkommen einzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 20/09 R – Rn. 24). Einkünfte erwerbsfähiger Personen, die keine SGB II-Leistungen erhalten, sind nach den Einkommensanrechnungsvorschriften des SGB II zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 8/12 R -) (vgl. auch fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11ff, 12f SGB II).

1.4.5.4 Berücksichtigung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen

52. Soweit die zum Einsatz des Einkommens verpflichteten Personen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht bereits durch einen Schuldtitel zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, sind die entsprechenden tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen. Im Einzelfall ist – im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners – auf eine Abänderung der Höhe der Verpflichtung dringend hinzuwirken. Vorübergehend ist jedoch die geleistete Unterhaltsschuld zu berücksichtigen. Freiwillige Unterhaltsleistungen hingegen mindern das einzusetzende Einkommen nicht.

1.4.6 Freibetrag für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

53. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Randnummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind , ist abweichend von den Nummern 44 bis 48 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 82 Absatz 3 Satz 4 SGB XII).

54. Steuerfreie Einnahmen oder Bezüge sind nach § 3 EStG
Nummer 12:
als Aufwandsentschädigungen aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als solche rechtlich festgesetzt und im Haushaltsplan ausgewiesen sind,
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und die den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht übersteigen.

Nummer 26:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung),

Nummer 26a:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), soweit nicht bereits ganz oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird,

Nummer 26b:
pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für jede Vormundschaft, für die einem ehrenamtlichen Vormund keine Vergütung nach § 1836 Absatz 1 BGB zusteht. Auch bei einmaliger Auszahlung ist diese Einnahme in Höhe von bis zu 200 Euro monatlich (also 12 mal 200 Euro = 2400 Euro im Jahr als Höchstbetrag) vollständig freizulassen. (vgl. Weisung des BMAS vom 10.02.2015)

55. Es ist in diesen Fällen insgesamt lediglich ein Betrag in Höhe von höchstens 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zu belassen. Das gilt auch, wenn Einnahmen aus mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten erzielt werden oder wenn neben den Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit weitere Erwerbseinkünfte oder ein Entgelt aus der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzielt werden. Die Anwendung der Freibetragsregelungen des § 82 Absatz 3 Satz 1 bis 3 SGB XII ist gesetzlich ausgeschlossen.

2. Einsatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII

2.1. Einsatzpflichtiger Personenkreis

56. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind zum Einsatz des Einkommens verpflichtet (§§ 19 Absatz 1 und 27 SGB XII):
  • der Leistungsberechtigte (auch der minderjährige),
  • der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Leistungsberechtigten (Hinweis: Ein Ehepaar lebt nicht getrennt, wenn die Trennung allein örtlich durch den Aufenthalt eines Partners zum Beispiel in einer stationären Einrichtung, in einer anderen Wohnung (zum Beispiel aus beruflichen Gründen), oder bei der Bundeswehr begründet ist; darüber hinaus erfüllt auch die örtliche Abwesenheit nicht den Tatbestand des Getrenntlebens im Sinne des BGB.),
  • der Partner der leistungsberechtigten Person in einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und
  • die Eltern oder ein Elternteil für ihre dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Hinweis:
Gegebenenfalls ist das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 39 SGB XII zu prüfen.

57. Der unmittelbare Einsatz des Einkommens kann demnach nicht verlangt werden von
  • dem getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Leistungsberechtigten (Hierbei setzt der Tatbestand des Getrenntlebens den Willen mindestens eines Ehepartners oder Lebenspartners zur Trennung voraus; dieser Wille ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.),
  • den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder,
  • den minderjährigen unverheirateten Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern,
  • den Eltern oder dem Elternteil einer nachfragenden Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut,
  • den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder, soweit die Unterhaltsvermutung nach § 39 SGB XII widerlegt ist,
  • weiteren gemeinsam mit der nachfragenden Person in einer Wohnung lebenden Personen, soweit die Unterhaltsvermutung des § 39 SGB XII widerlegt ist,
  • den volljährigen Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, soweit die Unterhaltsvermutung des § 39 SGB XII widerlegt ist und
  • den Partnern einer gleichgeschlechtlichen nicht eingetragenen Partnerschaft, soweit die Unterhaltsvermutung des § 39 SGB XII widerlegt ist.

58. Hat ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles angehört, eigenes Einkommen, das seinen Regelbedarf einschließlich des Mietanteils übersteigt, so bleiben sowohl der Bedarf des Kindes als auch dessen Einkommen mit Ausnahme des den notwendigen Bedarf des Kindes übersteigenden Kindergeldes (Nummer 12) in der Berechnung unberücksichtigt.
Zurechnung des Kindergeldes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt:
§ 82 Absatz 1 Satz 3 SGB XII regelt, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII, benötigt wird. Es ist folglich in diesem Umfang nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern berücksichtigungsfähig (vgl. schon Nummer 11).

2.2. Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens

2.2.1. Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen

2.2.1.1. Grundsatz

59. Die in Nummer 56 genannten Personen haben das als anrechenbar ermittelte Einkommen in vollem Umfang einzusetzen. Dem für die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung errechneten Bedarf ist dieses Einkommen gegenüberzustellen. Ist es geringer als der Bedarf, so wird die Differenz als Sozialhilfe erbracht.

2.2.1.2. Einkommenseinsatz für einmalige Bedarfe

60. Für einmalige Bedarfe nach § 31 Absatz 1 SGB XII kann das Einkommen berücksichtigt werden, das die leistungsberechtigte Person innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über die Leistung entschieden worden ist (§ 31 Absatz 2 Satz 2 SGB XII). (Gilt nicht für Leistungen nach § 37 SGB XII.) Für andere Bedarfe, die einmalig anfallen, zum Beispiel für Umzugskosten oder Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, ist nur das Einkommen des jeweiligen Entscheidungsmonats zu berücksichtigen. Wird der Einsatz des Einkommens für mehrere Monate gefordert, und kann davon ausgegangen werden, dass sich das Einkommen in den auf den Bewilligungsmonat folgenden Monaten nicht verändern wird, so kann das einzusetzende Einkommen sogleich für den gesamten maßgeblichen Zeitraum festgesetzt werden. Andernfalls ist das einzusetzende Einkommen von Monat zu Monat neu festzusetzen.

2.2.1.3. Einkommenseinsatz bei Leistungen für Auszubildende

61. Auszubildende, die nach § 22 Absatz 1 SGB XII keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben („Nicht-Härtefälle“) und in einem Haushalt mit Leistungsberechtigten (leibliche Kinder, Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte) wohnen, haben das Einkommen, das nicht der eigenen Bedarfsdeckung dient, für diese einzusetzen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung vom § 82 Absatz 3 SGB XII. Dabei ist zu beachten, dass das BAföG bzw. die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung personengebundenes Einkommen des Berechtigten sind und nicht auf den Bedarf der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft angerechnet werden dürfen. Hat der Auszubildende neben dem BAföG bzw. BAB weiteres Einkommen, so ist dieses Einkommen (ohne BAföG bzw. BAB) wie üblich zu bereinigen und die Summe des anrechenbaren Einkommens dem Bedarf (Mehrbedarfszuschlag für den Auszubildenden und/oder Bedarf der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft) gegenüberzustellen. Die Differenz ist als Sozialhilfe zu zahlen.

62. Liegt ein Härtefall i.S.v. § 22 Absatz 1 SGB XII vor, ist der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht ausgeschlossen. Das gesamte einsetzbare Einkommen des Auszubildenden einschließlich BAföG bzw. BAB ist seinem Bedarf gegenüber zu stellen, wobei der im Einzelfall nachgewiesene Ausbildungskostenanteil im BAföG bzw. BAB gem. § 83 Absatz 1 SGB XII zweckbestimmt ist und anrechnungsfrei bleibt (alternativ: 20% des BAföG- bzw. BAB-Gesamtbetrages Vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2009 – B 14 AS 63/07 R – Rn 29, 30).

2.2.1.4. Einkommenseinsatz bei Leistungen für Wohnungslose

63. Von Wohnungslosen, welche die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 der DVO zu § 67 SGB XII erfüllen und über Einkommen verfügen, ist für die Kosten ihrer Unterbringung grundsätzlich ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten zu fordern. Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind der wohnungslosen Person die Mittel für die Deckung der Bedarfe nach §§ 27a, 30, 32 und 33 SGB XII zu belassen. Wenn die leistungsberechtigte Person den Kostenbeitrag nicht direkt an die Unterbringungseinrichtung zahlt, ist der Kostenbeitrag als Aufwendungsersatz nach § 19 Absatz 5 SGB XII (Vgl. Abschnitt 5) zu fordern. Im Einzelfall ist ein Abweichen von der vorstehenden Regelung auf Grund einer entsprechenden sozialpädagogischen Stellungnahme zulässig. Soweit im Einzelfall Dienstleistungen nach § 68 SGB XII erbracht werden, wird der Einsatz der Mittel nicht verlangt.

2.2.1.5. Einkommenseinsatz bei Leistungen nach § 27 Absatz 3 SGB XII

64. Wird ein Bedarf nach § 27 Absatz 3 SGB XII anerkannt, kann ein angemessener Kostenbeitrag gefordert werden (vgl. Nummer 122). Im Regelfall kann die Aufbringung der Mittel in Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens über dem Bedarfssatz an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt werden. (Hinweis: Es ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Anspruchsvoraussetzungen nach § 71 SGB XII vorliegen.)

2.2.2. Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen

65. Der Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens für den Lebensunterhalt in Einrichtungen richtet sich nach § 19 Absatz 1, § 27b sowie § 92a SGB XII.
Hinweis:
Die im Folgenden dargestellten Grundsätze zu § 92a SGB XII sind für die Fälle nicht alleinstehender Leistungsberechtigter in einer verwendungsfähigen selbstrechnenden Excel-Tabelle vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin umgesetzt worden, die den Bezirken von dort zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil dieser Arbeitsanweisung ist. Sie sind nach diesem Schema zu bearbeiten.

66. Gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB XII hat der nicht getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft grundsätzlich sein Einkommen für den in der Einrichtung lebenden Partner einzusetzen, soweit es seinen eigenen notwendigen Bedarf übersteigt. Der Einkommenseinsatz ist jedoch nur in begrenztem Umfang, das heißt in Höhe der häuslichen Ersparnis und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch darüber hinaus höchstens bis zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt in der Einrichtung zuzumuten (§ 92a SGB XII). Dabei ist auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

2.2.2.1. Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (§ 92a Absatz 1 SGB XII)

67. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Vorteile, insbesondere für Angehörige, ist bei Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen regelmäßig die Inanspruchnahme der häuslichen Ersparnis zu prüfen. Das gilt sowohl bei vorübergehendem als auch bei dauerndem Aufenthalt in Einrichtungen, sofern der Sozialhilfeträger für die Kosten des Lebensunterhalts aufkommt. Wirtschaftliche Vorteile liegen jedoch nicht vor, wenn zum Beispiel zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung anfallen. Das gilt auch insbesondere bei Kur- und Erholungsaufenthalten.

68. Der ersparte häusliche Lebensunterhalt umfasst die Ausgaben, die für den Hilfesuchenden sonst entstehen würden, vor allem für Ernährung. Art und Höhe der Aufwendungen müssen – anders als bei den Regelsätzen – nicht für alle nachfragenden Personen gleich angesetzt werden. Nicht dazu gehören Fahrtkosten, soweit sie als Maßnahmekosten im Zusammenhang mit in § 92 Absatz 2 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden.

69. Der ersparte häusliche Lebensunterhalt bei vollstationärer Unterbringung ist in der Regel in Höhe der sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergebenden Regelbedarfsstufe anzusetzen. Bei Kurzzeitpflege ist eine häusliche Ersparnis nur bis zur Höhe des für die Verpflegung ausgewiesenen Betrages anzunehmen.

70. Bei der Hilfe in teilstationären Einrichtungen entstehen häusliche Ersparnisse in der Regel nur für die in der Einrichtung gereichte Verpflegung. Der Eigenanteil wird durch Grundsicherungsberechtigte in Höhe von 2,00 Euro und durch die übrigen Nutzer in voller Höhe direkt an die Einrichtung gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB XII erfassten Eingliederungshilfen zum Besuch teilstationärer Einrichtungen (vgl. Randnummer 82).

71. Während des Aufenthalts in Wohngemeinschaften (zum Beispiel für Demenzkranke, psychisch Kranke, behinderte Menschen, Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten), die von ambulanten Diensten betreut und/oder gepflegt werden, werden keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart.

2.2.2.2. Kostenbeteiligung über die häusliche Ersparnis hinaus (§ 92a Absatz 2 SGB XII)

72. Das Einkommen soll über den ersparten häuslichen Lebensunterhalt hinaus verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Eine voraussichtlich längere Zeit liegt dann vor, wenn die Maßnahme prognostisch länger als sechs Monate dauern wird.

73. § 92a Absatz 2 SGB XII gilt nicht für den Lebensunterhalt in anerkannten Werkstätten und Förderbereichen bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Teilnahme am Arbeitsleben. Hierfür gilt § 92 Absatz 2 SGB XII.

74. Die Kostenbeteiligung am Lebensunterhalt in der Einrichtung darf zusammen mit der häuslichen Ersparnis den Bedarf nach § 27b SGB XII nicht übersteigen, wobei der Bedarf nach § 27b Absatz 2 SGB XII (Barbetrag und Bekleidung in Form des monatlichen Anteils der zutreffenden Bekleidungspauschale für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen) aus dem einzusetzenden Einkommen zu belassen ist, sofern es dafür ausreicht.

2.2.2.3. Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation (§ 92a Absatz 3 SGB XII)

75. Der bisherigen Lebenssituation der im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder ist sowohl bei der Inanspruchnahme des Einkommens in Höhe der häuslichen Ersparnis als auch darüber hinaus Rechnung zu tragen. Dabei ist davon auszugehen, dass die bisherige Lebenssituation insbesondere durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Eintritt der Leistungsberechtigung geprägt war. Bei Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bzw. nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII erübrigt sich die Berechnung eines Garantiebetrags.

76. Den genannten im eigenen Haushalt verbliebenen Personen soll aus dem gemeinsamen bereinigten Einkommen ein angemessener Garantiebetrag verbleiben. Er entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der von ihnen insgesamt zu tragenden Miet- und Heizkostenanteile sowie dem kopfteiligen Anteil des den notwendigen Lebensunterhalt vor Aufnahme in die Einrichtung übersteigenden bereinigten Gesamteinkommens. Der Kopfteil darf jedoch in der Regel die Differenz zwischen dem Lebensunterhalt in der Einrichtung (§ 27b Absatz 1 und 2 SGB XII) und der häuslichen Ersparnis nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann auch ein höherer Betrag als gerechtfertigt angesehen werden.

77. Ergibt die Prüfung, dass die Kosten des Lebensunterhalts nicht in vollem Umfang aus dem eigenen Einkommen aufgebracht werden können, erübrigt sich die Prüfung, ob Kostenbeiträge nach dem Zweiten Abschnitt des Elften Kapitels SGB XII (§§ 85 bis 89 SGB XII) verlangt werden können.

3. Einsatz bei Leistungen der Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII)

3.1. Personenkreis

78. Im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel sind zum Einsatz des Einkommens verpflichtet:
  • der Leistungsberechtigte,
  • der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, soweit dessen Einkommen seinen Bedarf nach dem SGB XII übersteigt.

Hinweis:
Personen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 39 SGB XII sind nicht zum Einsatz des Einkommens verpflichtet (§ 43 Absatz 1 SGB XII).

3.2. Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens

79. Die in Nummer 78 genannten Personen haben das als anrechenbar ermittelte Einkommen in vollem Umfang einzusetzen. Die Einnahmen von Leistungsberechtigten sind zuerst auf die Leistungen nach dem Vierten Kapitel anzurechnen, da diese Leistungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorrangig gegenüber denjenigen des Dritten Kapitels sind. Erst danach folgt die Entscheidung und ggf. Einkommensanrechnung nach den übrigen Kapiteln.

4. Einsatz bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII

4.1. Personenkreis

80. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Kapiteln Fünf bis Neun sind zum Einsatz des Einkommens folgende Personen verpflichtet (§ 19 Absatz 3 SGB XII und § 85 SGB XII):
  • der Leistungsberechtigte (auch der minderjährige, aber nur für sich selbst),
  • der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Leistungsberechtigten,
  • Partner der leistungsberechtigten Person in einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • die Eltern oder ein Elternteil für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben (vgl. jedoch Nummer 91).

Der nach dem Conterganstiftungsgesetz leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist dagegen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 SGB XII nicht zuzumuten.
Zurechnung des Kindergeldes:
Bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass das Kindergeld regelmäßig vom Kindergeldberechtigten (in der Regel ein Elternteil) bezogen wird (§§ 62, 64 EStG) und diesem als Einkommen zuzurechnen ist (vgl. schon Nummer 11). (Zur näheren Begründung vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 8/12 R – , Randnummer 20)

Hinweis:
Minderjährige unverheiratete Kinder müssen ihr Einkommen (mit Ausnahme des Kindergeldes) für den Bedarf der Geschwister, Eltern oder eines Elternteils gegebenenfalls nach den Maßstäben des § 39 SGB XII einsetzen.

81. Die Ausführungen in Bezug auf den Tatbestand des Getrenntlebens (Nummern 56 und 57) gelten entsprechend.

4.2. Umfang der Verpflichtungen zum Einsatz des Einkommens

82. Gemäß § 92 Absatz 2 SGB XII ist den in Randnummer 80 genannten Personen die Aufbringung der Mittel in den dort in Satz 1, Nummer 1 bis 8 genannten Maßnahmen nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Die Kosten der Maßnahme selbst sind in diesen Fällen ohne Bedürftigkeitsprüfung und Kostenbeitrag des Leistungsberechtigten in vollem Umfang zu übernehmen.

83. In den Fällen von § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 SGB XII richtet sich der Kostenbeitrag nach der Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen (vgl. hierzu Nummern 67 bis 74). Gleiches gilt analog für Besucher der Angebote zur Beschäftigung, Förderung und Betreuung (ABFB) bis zum Erreichen der Regelaltersrente.

84. In den Fällen von § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB XII (Leistungen zum Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie von Fördergruppen für behinderte Menschen) ist ein Kostenbeitrag für die Teilnahme an den Mahlzeiten nicht zu verlangen.
(Hinweis:
Laut Beschluss Nummer 7/2007 vom 11. September 2007 der Kommission 75 ist ab dem 1. Januar 2008 der dem Lebensunterhalt zuzurechnende Teil der Kosten für das Mittagessen in den genannten teilstationären Einrichtungen in Höhe von 1,32 Euro nicht mehr in der Grundpauschale der Vergütung enthalten. Die Besucher zahlen ihn bei Inanspruchnahme des Mittagessens als Teilnehmerbeitrag direkt an die Einrichtung. Änderungen dieses Betrages im Zusammenhang mit der Anpassung der Vergütungsvereinbarungen werden durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bekanntgegeben. (Die Höhe des Teilnehmerbeitrages darf den in der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII enthaltenen Nahrungsmittelanteil für ein Mittagessen nicht übersteigen. Er ist in den Vergütungsvereinbarungen einheitlich festzulegen und wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben.
Ein Kostenbeitrag aus dem Vermögen ist gem. § 92 Absatz 2 Satz 2 SGB XII nicht zu verlangen. )

85. Für alle von § 92 Absatz 2 SGB XII nicht erfasste gleichzeitig erbrachte Leistungen nach dem Sechsten Kapitel sowie für Leistungen nach dem Fünften, Siebten bis Neunten Kapitel SGB XII müssen die nach Nummer 80 verpflichteten Personen in zumutbarem Umfang ihr Einkommen nach Maßgabe des 1. und 2. Abschnitts des Elften Kapitels SGB XII über und gegebenenfalls unter der maßgeblichen Einkommensgrenze einsetzen (Ausnahme: die Leistungen werden ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen gewährt, § 68 Absatz 2 SGB XII, § 71 Absatz 4 SGB XII).

4.2.1. Zu berücksichtigendes Einkommen und Dauer des Bedarfs

86. Bei laufenden Leistungen ist das für den jeweiligen Monat anzurechnende Einkommen zugrunde zu legen (siehe auch Nummer 4 ).

87. Wird die Leistung für einen Monat oder für eine kürzere Zeit gewährt, so ist ein volles Monatseinkommen zu berücksichtigen. Fällt die Dauer des Bedarfs hierbei in zwei Kalendermonate, so ist in der Regel das jeweilige Einkommen beider Monate anzusetzen.

88. Bei einmaligen Leistungen ist für die Gegenüberstellung des Einkommens und der Einkommensgrenze das Einkommen zugrunde zu legen, das im Monat der Entscheidung über die Leistung zu berücksichtigen ist.

89. Wird der Einsatz des Einkommens für mehrere Monate gefordert, ist grundsätzlich das Einkommen in dem jeweiligen Monat, für den der Einkommenseinsatz verlangt wird, maßgebend. Kann davon ausgegangen werden, dass sich das Einkommen in den auf den Bewilligungsmonat folgenden Monaten nicht verändern wird, so kann das einzusetzende Einkommen sogleich für den gesamten maßgeblichen Zeitraum festgesetzt werden.

4.2.2. Einkommensgrenze

4.2.2.1. Grundsätze

90. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist nach § 85 Abs. 1 SGB XII der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft die Aufbringung der Mittel dann nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, den Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten (vgl. Randnummer 92), soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen, und einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrags von 70 von Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede Person, die von einem der beiden überwiegend unterhalten worden ist.

91. Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet und lebt sie bei ihren Eltern, so bestimmt sich die Einkommensgrenze nach § 85 Absatz 2 Satz 1 SGB XII. Lebt die nachfragende Person bei einem getrennt lebenden Elternteil, so richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem sie lebt. Lebt sie mit keinem der beiden Elternteile zusammen, so ist für die Ermittlung der Einkommensgrenze § 85 Absatz 1 SGB XII zugrunde zu legen und das Elterneinkommen bleibt außer Betracht. Lebt das Kind im Wechselmodell abwechselnd bei beiden Elternteilen, erfolgt eine getrennte Berechnung der jeweiligen Einkommensgrenze der jeweiligen Elternhaushalte für die in der verabredeten Anwesenheitszeit jeweils erbrachten Leistungen.

4.2.2.2. Kosten der Unterkunft

92. In der Einkommensgrenze sind sowohl die innerhalb als auch außerhalb der Einrichtungen von den Personen nach § 19 Absatz 3 SGB XII zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen.

93. Die Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen sind als Pauschale anzusetzen. Diese entspricht dem Betrag nach § 27 b i.V.m. § 42 Satz 1 Nummer 4, 2. Halbsatz SGB XII und wird durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bekannt gegeben.

94. Die Kosten der Unterkunft außerhalb der Einrichtung (bei Heimfällen die im Monat der Heimaufnahme noch anfallenden restlichen bzw. die Kosten der Unterkunft des im eigenen Haushalt verbliebenen Ehe-/Lebenspartners bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen (siehe § 85 SGB XII). Die Angemessenheit ist grundsätzlich anhand des einschlägigen Regelwerks der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung zu beurteilen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist Rechnung zu tragen. Sie sind regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren. Insbesondere der Wohnbedarf infolge von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die besondere Lebenssituation alter Menschen und ihre Vertrautheit mit der bisherigen Umgebung sowie besondere Bedürfnisse anderer Personenkreise sind angemessen zu berücksichtigen.

95. Zu den Kosten der Unterkunft außerhalb von Einrichtungen gehören gemäß § 85 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII – analog der Hilfe zum Lebensunterhalt – die tatsächlichen, individuell angemessenen Aufwendungen für eine Mietwohnung bzw. für selbstgenutztes Wohneigentum. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen werden die Richtwerte in dem einschlägigen Regelwerk der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.

96. Gehören zur Haushaltsgemeinschaft der nachfragenden Person Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten, jedoch nicht verpflichtet sind, ihr Einkommen nach den §§ 19 und 85 SGB XII einzusetzen (zum Beispiel Geschwister, Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern, Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen Kindern, Großeltern, Verschwägerte der nachfragenden Person), sind die Kosten der Unterkunft gleichmäßig auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. Wohngeldzahlungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die auf die vorgenannten Haushaltsangehörigen entfallenden Anteile sind von den Gesamtkosten der Unterkunft abzusetzen. Der Mietanteil ist nicht abzusetzen, wenn Haushaltsangehörige nicht wirtschaftlich selbständig sind, ihnen aber bei der Festsetzung der Einkommensgrenze kein Familienzuschlag zugebilligt werden kann, weil sie nicht überwiegend unterhalten werden.

4.2.2.3. Familienzuschlag

97. Einen Familienzuschlag erhält:
  • der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • jede Person, die von der nachfragenden Person oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Personen im Haushalt der nachfragenden Person wohnen, eine verwandtschaftliche Beziehung oder ein Rechtsgrund für die Unterhaltsleistung bestand.
  • jede Person, für die nach der Entscheidung über die Hilfe eine Unterhaltspflicht der nachfragenden Person oder ihres getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eintritt und die überwiegend unterhalten wird,
  • die minderjährige nachfragende Person, sofern sie im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils lebt; der Grundbetrag steht in diesem Fall einem Elternteil zu.
  • * Überwiegend unterhalten worden im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die ihren Lebensunterhalt zu weniger als 50 vom Hundert aus eigenem Einkommen deckt. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass eine Person überwiegend unterhalten wird, wenn ihr Einkommen geringer als die Hälfte des Bedarfs für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist.

99. Der Familienzuschlag für einen überwiegend Unterhaltenen ist auch einzusetzen, wenn dieser nicht in Haushaltsgemeinschaft mit der nachfragenden Person oder deren nicht getrennt lebendem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner lebt.

4.2.3. Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII)

4.2.3.1. Angemessener Umfang

100. Der unbestimmte Rechtsbegriff des angemessenen Umfangs des Einkommenseinsatzes im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB XII lässt keinen Beurteilungsspielraum. Die Angemessenheit ist individuell anhand der bei der nachfragenden Person und ihrer Einsatzgemeinschaft vorliegenden besonderen Lebensumstände zu beurteilen (§ 9 SGB XII). Dabei muss auf die Erhaltung und Stärkung der Selbsthilfekräfte geachtet und die Leistung familiengerecht bemessen werden (§ 16 SGB XII), wobei vor allem auf Größe und Zusammensetzung der Familie Rücksicht zu nehmen ist. In § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind für die Beurteilung der Angemessenheit beispielhaft folgende Kriterien genannt:
  • die Art des Bedarfs,
  • die Höhe und Dauer der erforderlichen Aufwendungen sowie
  • besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen.

4.2.3.2. Art des Bedarfs

101. Die Art des Bedarfs ist insbesondere im Zusammenhang mit der Art und Schwere der Behinderung bzw. Pflegebedürftigkeit zu bewerten.
Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XII und bei blinden Menschen nach § 72 SGB XII ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 von Hundert nicht zuzumuten (§ 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Diese Pauschale ist ein typisierender behinderungs- bzw. pflegebedingter Mindestbetrag, der nicht für die Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Pflege einzusetzen ist. Ein höherer Anteil wegen der Schwerstpflegebedürftigkeit bzw. Blindheit als 60 von Hundert ist nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die aus Anlass der besonderen Lebenslage entstehen, soweit sie üblich und vertretbar sind.

Darüber hinaus sind, soweit nachgewiesen, schwerstpflegebedürftigkeits- bzw. behinderungs un abhängige besondere Belastungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB XII zusätzlich zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R).

4.2.3.3. Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen

102. Zu berücksichtigen sind Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen für Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII. Sind die Aufwendungen nur einmalig erforderlich oder von kurzer Dauer, so wird der Eigenanteil höher zu bemessen sein als bei einem langfristigen oder wiederholt auftretenden Bedarf, der eine großzügigere Handhabung rechtfertigt. Ein langfristiger Bedarf liegt in der Regel vor, wenn die Aufwendungen länger als sechs Monate erforderlich sind.

4.2.3.4. Besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen

103. Besondere Belastungen sind nur solche Umstände, die nicht bereits Gegenstand anderer Sozialhilfeleistungen sind. Nicht dazu gehören Belastungen, die nach der gesetzgeberischen Wertung bereits mit dem freizulassenden Einkommen abzudecken sind, weil sie gleichermaßen bei allen nachfragenden Personen vorkommen (dann keine „besondere“ Belastung). Sie sind bei der Festsetzung des „angemessenen Umfangs“ von Bedeutung, wenn sie sich auf das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich auswirken. Eine pauschale Berücksichtigung im Sinne durchschnittlicher monatlicher Absetzbeträge kommt nicht in Betracht, weil nur die nachgewiesenen tatsächlich anfallenden Kosten im Bedarfszeitraum abgesetzt werden können. Besondere Belastungen können insbesondere anerkannt werden für
  • Schuldverpflichtungen, insbesondere Abzahlungsverpflichtungen, die vor Eintritt des Bedarfs eingegangen worden sind und deren Begründung die Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletzt (hierzu gehören auch außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungspläne im Sinne des § 305 ff der Insolvenzordnung sowie besonders hohe Betriebskosten),
  • notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienereignissen (zum Beispiel Geburt, Heirat, Tod, Grabpflege und notwendige Friedhofsgebühren) oder für Fahrten zum Besuch naher Angehöriger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, soweit sie im Einzelfall den Rahmen der im Grundbetrag der Einkommensgrenze regelmäßig dafür vorgesehenen Aufwendungen übersteigen,
  • notwendige Aufwendungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (zum Beispiel für Arzneien, Heil- und Erholungskuren, Haushaltshilfen, Pflegepersonen oder Pflegekräfte), soweit sie nicht als Sozialhilfeleistungen zu gewähren wären oder bereits mit dem Mindestbedarf für blinde und schwerstpflegebedürftige nachfragende Personen gem. § 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII abgedeckt sind,
  • notwendige Aufwendungen für die Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft (zum Beispiel Baukostenzuschüsse, Mieterdarlehen, Abfindungen, Umzugskosten, Abtragung von Mietrückständen, besonders hohe Heizkosten, in besonderen Fällen auch Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Miete, sofern das zum Erhalt der Unterkunft erforderlich ist, Kosten für Heizungssanierung in Form einer monatlichen Kreditrate können als besondere Belastung berücksichtigt werden, wenn in den Kosten der Unterkunft nicht bereits ein Rückstellungsbetrag für Renovierungen enthalten ist),
  • notwendige Aufwendungen für sonstige gerechtfertigte Zwecke (zum Beispiel für Fort- und Weiterbildung, für Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung),
  • notwendige Aufwendungen für Unterhaltsleistungen bis zur Höhe einer bestehenden Unterhaltspflicht (zum Beispiel Unterhaltsbeiträge, Aufwendungen für eine angemessene Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung unterhaltsberechtigter Angehöriger) soweit sie nicht durch einen Familienzuschlag gedeckt werden, oder soweit sie den Familienzuschlag überschreiten. Nicht als Unterhaltsleistungen anzusehen sind die Unterschiedsbeträge zwischen einem/dem Familienzuschlag und einer gegebenenfalls höheren maßgeblichen Regelbedarfsstufe einer überwiegend unterhaltenen Person.

4.2.3.5. Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze

104. Soweit die Besonderheiten des Einzelfalls keine atypischen Umstände aufweisen, ist der Einsatz des nach Berücksichtigung der Einkommensgrenze und der Einzelfallprüfung verbleibenden restlichen Einkommens nach § 87 Absatz 1 SGB XII grundsätzlich in vollem Umfang zuzumuten.
In aller Regel kann jedoch der Einsatz des übersteigenden Einkommens in Fällen von längerer Dauer (Hilfebedarf über sechs Monate) auf 80 % begrenzt werden.
Wenn besondere Gründe im Einzelfall ein Abweichen von der Regel rechtfertigen, kann auch eine höhere Freistellung erfolgen. Die Gründe (z. B. die Berücksichtigung der Größe der Familie) sind in der Leistungsakte schriftlich darzulegen.

Ist in den Fällen des § 92a SGB XII die Summe aus Garantiebetrag, Barbetrag und Lebensunterhalt in der Einrichtung höher als die Einkommensgrenze, so ist nur das diese Summe überschreitende Einkommen einzusetzen.

105. Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 87 Absatz 3 SGB XII neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Leistung auch der Einsatz des Einkommens für die drei folgenden Monate gefordert werden. Es ist dabei zu prüfen, in welchem Umfang in dem jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse). In begründeten Fällen ist erweiterte Hilfe zu leisten und Aufwendungsersatz zu fordern (§ 19 Absatz 5 SGB XII). Bedarfsgegenstände in diesem Sinne sind alle Gegenstände, die für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch die leistungsberechtigte Person bestimmt sind und in der Regel einer Abnutzung unterliegen. Hierzu zählen beispielsweise u.a. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wie z.B. ein Rollstuhlverladesystem bei einem KFZ, Hilfsmittel im Rahmen der Hilfe zur Pflege oder Zahnersatz im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit. Dabei ist sowohl auf die mögliche Nutzungsdauer als auch auf die erforderliche Nutzung auf Grund des konkreten Bedarfs abzustellen (BSG Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R).

106. Bei einmaligen Leistungen nach § 87 Absatz 3 SGB XII sind in der Regel die Kosten für den Bedarfsgegenstand abzüglich des nach Nummern 88, 89 ermittelten Einkommenseinsatzes für den Bewilligungsmonat zu übernehmen. In Höhe des gegebenenfalls noch für weitere Monate ermittelten Einkommenseinsatzes hat der Leistungsberechtigte Aufwendungsersatz zu leisten. Er ist darauf hinzuweisen, dass der monatliche Aufwendungsersatz entsprechend angepasst wird, wenn eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Zeitraum eintritt.

4.2.4. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze (§ 88 SGB XII)

107. Während der nach den Nummern 90 bis 100 festgesetzte Eigenanteil aus dem Teil des Einkommens berechnet wird, der die Einkommensgrenze übersteigt, kann nach § 88 SGB XII verlangt werden, dass ein Eigenanteil aus dem Einkommen gezahlt wird, das unter der Einkommensgrenze liegt. Gegebenenfalls ist der Einsatz beider Eigenanteile nebeneinander zu verlangen.

108. Erhält ein Leistungsberechtigter von einem Dritten Leistungen für einen Zweck, für den jetzt Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel beantragt werden, so sind sie als Einkommen anzurechnen, selbst wenn die Einkommensgrenze unterschritten ist (§ 88 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII). Hierzu zählen zum Beispiel in vollem Umfang Zuschüsse in Form von Zuwendungen nach § 84 SGB XII für einen besonderen Zweck, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre. Derartige Leistungen führen nicht zum Wegfall des Bedarfs, sondern sie sind immer als Einkommen zu qualifizieren und zu berücksichtigen, ohne dass es auf den Zeitpunkt des Zuflusses ankommt.

109. Nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. Geringfügig sind Mittel in der Regel bis zu 15 Euro. (Vgl. Gutzler in: jurisPK-SGB XII, § 88, Rdz. 28) Nicht zuzumuten ist jedoch der Mitteleinsatz aus dem für den notwendigen Lebensunterhalt benötigten Einkommen.

110. Aus dem unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommen soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

111. Eine voraussichtlich längere Zeit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Maßnahme prognostisch länger als sechs Monate dauert. Eine Inanspruchnahme des Einkommens unter der Einkommensgrenze ist regelmäßig ab dem Zeitpunkt erforderlich, ab dem der voraussichtlich längere Zeitraum des vollstationären Hilfebedarfs festgestellt wurde.

112. Die Aufbringung der Mittel soll in angemessenem Umfang verlangt werden. Bei dauernder Unterbringung ist daher in der Regel das Einkommen unter Berücksichtigung eines angemessenen Barbetrages nach § 27b Absatz 2 SGB XII, soweit dieser nicht als Leistung gewährt wird, sowie unter Berücksichtigung der im Einzelfall anzuerkennenden Kosten für die Erhaltung der Unterkunft in vollem Umfang heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass den im Haushalt verbliebenen Angehörigen der im Rahmen des § 92a Absatz 3 SGB XII eingeräumte Garantiebetrag und dem Leistungsberechtigten in der Einrichtung der Barbetrag verbleibt (vgl. Nummer 75 bis 77). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kann vom vollen Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze abgesehen werden, um den Erfolg der Hilfe nicht zu gefährden. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen.

113. Bei vollstationär untergebrachten Leistungsberechtigten ist von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, ein Betrag in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zuzüglich 25 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung abzusetzen (§ 88 Absatz 2 Satz 1 SGB XII). Das gilt nicht für in Krankenhäusern des Maßregelvollzugs erzielte Einkünfte (z.B. das Arbeitstherapieentgelt).

4.3. Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf (§ 89 SGB XII)

114. Nach § 89 Absatz 1 SGB XII darf der Teil des Einkommens, dessen Einsatz zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt wird, bei der Prüfung, inwieweit der Einkommenseinsatz für einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.

115. Das Einkommen ist zunächst auf die Leistungen nach dem Vierten Kapitel, dann auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel und erst danach auf Leistungen nach den übrigen Kapiteln des SGB XII anzurechnen.

116. Sind im Einzelfall mehrere Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun erforderlich und gehört die leistungsberechtigte Person dem Personenkreis nach § 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII an, so gilt der dort geregelte Einkommensfreibetrag für den gesamten Einkommenseinsatz über der Einkommensgrenze. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen in einer Einsatzgemeinschaft leistungsberechtigt sind und eine von ihnen dem Personenkreis des § 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII angehört.

117. Erhalten beide Ehegatten/ Lebenspartner Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun in vollstationären Einrichtungen oder in Wohngemeinschaften, so ist das jeweils eigene Einkommen auf den eigenen Bedarf anzurechnen. Ein eventueller Einkommensüberschuss (bei Selbstzahlern) ist nach § 19 Absatz 1, 2 und 3 SGB XII bei dem anderen Partner als Einkommen zu berücksichtigen.
Hinweis:
Für die Umsetzung in OPEN/Prosoz ist zu beachten, dass getrennte Fälle anzulegen sind. Ist einer der Partner Selbstzahler, so ist mangels Berechnungsmodul der einzusetzende Einkommensüberschuss extern zu berechnen und dann beim bedürftigen Partner als Einkommen unter „Unterhalt nach § 92a SGB XII“, „monatlich“ und „Private Unterhaltsleistungen“ zu erfassen.

118. Erhält nur ein Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in einer Einrichtung, ist § 92a SGB XII zu beachten (Nummern 65 ff.). In diesen Fällen ist vom gemeinsamen Einkommen auszugehen.
Hinweis:
Zunächst ist die Berechnung für den Lebensunterhalt und den Garantiebetrag außerhalb von OPEN/PROSOZ nach der Excel-Tabelle des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vorzunehmen. Das danach verbleibende einsetzbare Rest-Einkommen ist als neue Einkommensart manuell als EINKOMMEN aus der Gruppe SONSTIGE EINNAHMEN als LEISTUNG „Einkommen abzüglich 92a“ in OPEN/PROSOZ zu erfassen und danach regulär der Einkommenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze zu berechnen.

4.4. Einzusetzendes Einkommen und Bedarf

119. Die in Nummer 80 genannten Personen haben das nach den Nummern 82 bis 118 ermittelte einzusetzende Einkommen für ihren Bedarf einzusetzen. Das einzusetzende Einkommen ist dem Bedarf an Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gegenüberzustellen. Ist das einzusetzende Einkommen geringer als der Bedarf, so wird die Differenz als Sozialhilfe gewährt („Nettoprinzip“).

5. Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag

120. Abweichend von Nummer 119 kann in den Fällen nach § 19 Absatz 5 SGB XII sogenannte erweiterte Hilfe geleistet werden. In begründeten Fällen und im Einverständnis mit dem Leistungsberechtigten können Sozialhilfeleistungen erbracht werden, auch wenn diesem die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen (und Vermögen) möglich oder zumutbar ist. Der Leistungsberechtigte hat dann in Höhe der empfangenen Leistungen Aufwendungsersatz zu leisten. Bei Leistungen für seelisch behinderte Menschen in Therapeutischen Wohngemeinschaften, Betreutem Einzelwohnen und Verbünden von betreutem Wohnen ist im Einzelfall erweiterte Hilfe zu leisten, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Liegen Betreuungsleistungen und Einziehung einzusetzenden Einkommens in einer Hand, und führt dies voraussichtlich zur Gefährdung der Maßnahme, ist die Leistung in vollem Umfang zu erbringen (“Bruttoprinzip”) und von den in § 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen auf der Grundlage des § 19 Absatz 5 SGB XII Aufwendungsersatz in Höhe des ermittelten Eigenanteils zu fordern.

121. Abweichend von Nummer 119 sind gemäß § 92 Absatz 1 SGB XII Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen in vollem Umfang zu erbringen, wenn die Behinderung diese Leistungen erfordert („Bruttoprinzip“). Die in § 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen (Nummer 80) haben in Höhe des nach den Nummern 82 bis 119 ermittelten einzusetzenden Einkommens einen Kostenbeitrag für den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt sowie für die Kosten der in § 92 Absatz 2 SGB XII nicht genannten Maßnahmen zu leisten.

122. In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen sowie in den Fällen, in denen den in § 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen die volle Aufbringung der entstehenden Kosten zuzumuten ist (Selbstzahler), findet § 92 Absatz 1 SGB XII keine Anwendung, und es erfolgt keine volle Kostenübernahme („Nettoprinzip“).

123. Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag sind öffentlich-rechtliche Forderungen, über die den Zahlungspflichtigen ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen ist. Leistet der Zahlungspflichtige nicht oder nicht in vollem Umfang, ist er unter Fristsetzung von einer Woche zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist das zuständige Finanzamt als Vollstreckungsbehörde um die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz zu ersuchen. Dabei ist dem Finanzamt – soweit feststellbar – der Arbeitgeber des Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag geht auf die Erben über.

124. Die Möglichkeit, Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte nach § 93 SGB XII überzuleiten oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen, bleibt von den Vorschriften in den Nummern 120 und 123 unberührt.

6. Schlussvorschriften

125. Diese Arbeitsanweisung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Die Änderungen aufgrund der Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juli 2013 treten mit Wirkung vom 01. August 2013 in Kraft.

Die Änderungen aufgrund der Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Februar 2014 treten mit Wirkung vom 01. April 2014 in Kraft.

Die Änderungen aufgrund der Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. September 2014 treten mit Wirkung vom 01.11.2014 in Kraft.

Die Änderungen aufgrund der Vierten Gemeinsamen Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom 31.10.2014 treten mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.

Die Änderungen aufgrund der Fünften Gemeinsamen Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom 27.02.2015 treten mit Wirkung vom 24.03.2015 in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 82 ff. SGB XII
  • Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII
  • Sozialversicherungsentgeltverordnung
  • Rundschreiben I Nr. 22/2005 über Eigenbeteiligung für sozialhilfeberechtigte Nutzer des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen; Übernahme der Fahrtkosten durch die Sozialämter im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII
  • Schreiben vom 30.03.2011 über den Einsatz von Einkommen nach § 82 ff. SGB XII – Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453)
  • Rundschreiben I Nr. 11/2011 über Ausnahmen vom Begriff des Einkommens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII hier: Invalidenrenten, die die Russische Föderation Überlebenden der LENINGRADER BLOCKADE gewährt, sowie weitere Renten ausländischer Staaten, die aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 den Renten nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) entsprechen.
  • Rundschreiben II Nr. 3/2013 über Kosten der Unterkunft in der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (BSG-Urteil vom 25.04.2013)
  • Schreiben vom 18.10.2013 und Schreiben vom 05.06.2014 zum Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung(WAV) (Archiv), hier: mündliche Verhandlung vor dem Bundessozialgericht

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