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ARCHIV: Anlage zum Rundschreiben I Nr. 13/2011

p(. in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (gültig ab 01.01.2013), aufgehoben mit Rundschreiben II Nr. 02/2013 zum 01.01.2014

1. Regelsätze und Barleistungen nach SGB XII

Regelsätze nach SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit:/ Leistungsberechtigte: 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende und Alleinerziehende) 364,00 € 374,00 € 382,00 €
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 328,00 € 337,00 € 345,00 €
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 291,00 € 299,00 € 306,00 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 287,00 € 287,00 € 289,00 €
Regelbedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 251,00 € 251,00 € 255,00 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 215,00 € 219,00 € 224,00 €

Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
a) Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen 98,28 € (27% v. 364,00 €) 100,98 € 103,14 €
b) Für minderjährige Leistungsberechtigte , die auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt der Barbetrag in den vorstehend genannten Einrichtungen Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 5,84 € (5,94% v. 98,28 €) 6,00 € 6,13 €
Vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 14,59 € (14,85% v. 98,28 €) 15,00 € 15,32 €
Vom Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 29,19 € (29,7% v. 98,28 €) 29,99 € 30,63 €
Vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 58,38 € (59,4% v. 98,28 €) 59,98 € 61,27 €
Im 18. Lebensjahr 68,11 € (69,3% v. 98,28 €) 69,98 € 71,48 €

2. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1-5 SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: Neuer Bezug ab 01.01.2011 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB XII (17 v.H.) 1 für Haushaltsvorstände und Alleinstehende Regelbedarfs- stufe 1 61,88 € 63,58 € 64,94 €
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz Regelbedarfs- stufe 2 55,76 € 57,29 € 58,65 €
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner) Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 49,47 € 48,79 € 50,83 € 48,79 € 52,02 € 49,13 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende Regelbedarfs- stufe 1 131,04 € 134,64 € 137,52 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 v.H. für jedes Kind, sofern die Bedingungen der Nr. 1 nicht vorliegen) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 43,68 € 44,88 € 45,84 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (max. 60 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 max. 218,40 € max. 224,40 € 229,20 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 127,40 € 130,90 € 133,70 €
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz Regelbedarfs- stufe 2 114,80 € 117,95 € 120,75 €
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 101,85 € 100,45 € 104,65 € 100,45 € 107,10 € 101,15 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII Eiweißdefinierte Kost, Vollkost (10 v.H.) 36,40 € 37,40 € 38,20 €
Dialysediät, glutenfreie Kost (20 v.H.) 72,80 € 74,80 € 76,40 €

1 Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige bitte ich, selbst zu errechnen. Ein Mehrbedarf in vorgenannter Höhe ist anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen.

3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils:

monatlicher Betrag in Euro

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII (dezentrale Warmwassererzeugung) Regelbedarfsstufe Ab 01.01.2012 Ab 01.01.2013
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3 Regelbedarfsstufe 1 8,60 € 8,79 €
Regelbedarfsstufe 2 7,75 € 7,94 €
Regelbedarfsstufe 3 6,88 € 7,04 €
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 4 4,02 € 4,05 €
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 5 3,01 € 3,06 €
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6 Regelbedarfsstufe 6 1,75 € 1,79 €

4. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
Belastungsgrenze im Regelfall 2 v. H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 87,36 € 89,76 € 91,68 €
Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen 1 v. H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 43,68 € 44,88 € 45,84 €

5. Höhe der im Regelsatz enthaltenen Verkehrsdienstleistungen

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) 22,91 € 23,54 € 24,07 €
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 20,62 € 21,19 € 21,67 €
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 18,33 € 18,83 € 19,26 €
Regelbedarfsstufe 4 Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 12,69 € 13,04 € 13,33 €
Regelbedarfsstufe 5 (ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 14,08 € 14,47 € 14,80 €
Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 11,85 € 12,17 € 12,45 €