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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 01/2011 über Umsetzung des § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung; Streitigkeiten über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II

in der Fassung vom 30. August 2011 vom 05. August 2016

I. Grundsätzliches

Die Ausführungen dieses Rundschreibens sind mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgestimmt. Es bildet somit die Grundlage für die Sozialämter zur Zusammenarbeit mit den JobCentern in Berlin hinsichtlich des Verfahrens bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II.

Das Rundschreiben I Nr. 5/2008 Rundschreiben I Nr. 01/2011 wird hiermit aufgehoben.

I.1 Gesetzlicher Leistungsausschluss

Gemäß § 21 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend hiervon können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind, Leistungen nach § 36 SGB XII erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Für den Ausschluss von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII reicht es aus, dass die nachfragende Person entweder selbst erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist oder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II mit einer erwerbsfähigen Person angehört.

Wurde durch das JobCenter festgestellt, dass bei der nachfragenden Person Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II vorliegt, jedoch kein Anspruch auf ALG II besteht (Ablehnungsbescheid), ist die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB XII abzulehnen und ein entsprechender Bescheid zu erteilen.

Der gesetzliche Leistungsausschluss gilt nur für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und Vierten Kapitel des SGB XII. Ansprüche des genannten Personenkreises auf andere Leistungen der Sozialhilfe bleiben davon unberührt. Haben Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II z.B. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, so sind diese Leistungen gegenüber dem Sozialgeld nach § 23 SGB II vorrangig auf Antrag vom Träger der Sozialhilfe zu erbringen (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II), und die von den Leistungsträgern des SGB II eventuell vorgeleisteten Beträge sind gem. §§ 102 ff. SGB X zu erstatten.

I.2 Leistungsausschluss wegen Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II

Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Absatz 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung lehnt sich an die Bestimmungen des Rentenrechts an (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Insoweit beurteilt sich die Frage der Erwerbsfähigkeit nach den selben Kriterien, die in der Rentenversicherung für die Feststellung der vollen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage maßgebend sind.

Ausländische Staatsangehörige gelten nur dann als erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung bereits erlaubt ist oder zumindest erlaubt werden könnte (vgl. § 8 Abs. 2 SGB II). Hierbei ist die rechtliche Möglichkeit einer Zustimmung nach § 39 AufenthG zur Aufnahme einer Beschäftigung als ausreichend anzusehen (ab Rd.Nr. 8.9 der Fachlichen Hinweise zu § 8 SGB II).

Besteht insofern keine Erwerbsfähigkeit und/oder werden die Ausschlusstatbestände nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II erfüllt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach § 23 SGB XII vorliegen, soweit es sich nicht um Inhaber einer
  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz,
  • Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1 oder 24 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland, nach § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a oder Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
    * anderen Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von bis zu sechs Monaten,
  • Duldung nach § 60a AufenthG
    oder um Asylfolge- oder -zweitantragsteller oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen handelt (vgl. § 1 AsylbLG).

II. Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Ob eine nachfragende Person erwerbsfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wird durch die Agentur für Arbeit festgestellt (§ 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Grundsätzlich ist von einer Erwerbsfähigkeit der nachfragenden Person auszugehen. Deshalb ist eine nachfragende Person im Alter zwischen vollendetem 15. Lebensjahr bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäß § 7a SGB II, deren Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt wurde (ausgenommen die Fälle nach § 45 Satz 3 SGB XII, da hier ohne weitere Prüfungen vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auszugehen ist), zunächst an das JobCenter zu verweisen. Es sind keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel bzw. keine Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu erbringen.

Für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II durch die Agentur für Arbeit hat die Bundesagentur für Arbeit entsprechende Vorgaben erlassen, die im wesentlichen folgendes beinhalten:

Neben der Prüfung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für einen (eigenständigen) Anspruch auf Arbeitslosengeld II, ist die objektive Einschätzung des (Rest-) Leistungsvermögens für eine Integration in Arbeit zwingend erforderlich. Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ist deshalb konsequent eine Prüfung von Amts wegen geboten. Nachfolgende beispielhaft aufgeführte Anhaltspunkte können herangezogen werden:
  • Leistungen, die das Vorliegen einer Erwerbsminderung voraussetzen, wurden abgelehnt: Liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, wird die Rente trotz vorliegender Erwerbsminderung nicht bewilligt. Die Vorlage des Ablehnungsbescheides ist deshalb unverzichtbar.
  • Eindruck in Beratungsgesprächen weicht von der subjektiven Einschätzung des Leistungsempfängers ab
  • Kunde weist auf die Beantragung von Leistungen oder laufendes Klageverfahren gegen andere Leistungsträger hin (Anforderung ärztlicher und psychologischer Gutachten der Renten- / Unfallversicherungsträger / des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung / im Einzelfall Befundbericht des behandelnden Arztes)
  • länger andauernde Arbeitsunfähigkeit:

p(. Die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht erst nach einer 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit geboten. Zweifel an der Erwerbsfähigkeit sind insbesondere gegeben, wenn der Leistungsempfänger innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten insgesamt mehr als 3 Monate arbeitsunfähig war.

  • andauernder Bezug von Krankengeld / Aussteuerung wegen fortdauernden Krankengeldbezuges
  • andauernder Bezug von Verletztengeld
  • Mitteilung der Krankenkasse über das Fehlen der Erwerbsfähigkeit
  • Leistungen, die das Vorliegen einer Erwerbsminderung voraussetzen, sind bereits bewilligt (z.B. Rente wegen teilweise Erwerbsminderung, Verletztenrente), aber älteren Datums oder es wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermutet.
  • Versorgungsamt stellt Schwerbehinderteneigenschaft fest: Weichen die körperlichen Funktionen und/oder die geistigen Fähigkeiten vom – gemessen am Lebensalter – typischen Zustand ab, kann dies ein Indiz für gesundheitliche Einschränkungen sein.
  • Schwerbehinderung mit/ohne zusätzlichen Kennzeichen (z.B. „H“ – hilflos; „B“ – Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen)
  • Beschäftigungsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen
  • Angabe von Krankheiten im Antrag.
    Ergänzend hierzu erfolgt entsprechend der Nr. 1.1 der Handlungsempfehlungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 44a SGB II eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit, wenn u.a.
  • Leistungen nach Erschöpfung eines Anspruchs auf Krankengeld (Aussteuerung) beantragt werden oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde,
  • die oder der Hilfebedüftige Rente wegen Erwerbsminderung oder eine entsprechende Rente von einer berufsständigen Versorgungseinrichtung beantragt hat,
  • die Feststellung zu treffen ist, ob Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt,
  • aus gesundheitlichen Gründen mehrfach Arbeit, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten oder Eingliederungsmaßnahmen beendet, abgelehnt oder nicht angetreten wurden,
  • eine schwere Behinderung vorliegt, die die Erwerbsfähigkeit ausschließen kann,
  • wenn Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit beantragt oder bereits anerkannt wurden.

III Verfahren zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung nach dem SGB XII

III.1 Personen mit Rentenanspruch

Wurde auf der Grundlage des Ergebnisses der medizinischen Begutachtung des Ärztlichen Dienstes durch das JobCenter festgestellt, dass bei der nachfragenden Person Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II nicht vorliegt, ist die nachfragende Person vom JobCenter zur Rentenantragstellung aufzufordern. Eine solche Aufforderung erfolgt jedoch nur, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die Wartezeiten offensichtlich erfüllt sind. Bis zur abschließenden Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen eines Rentenanspruchs erbringt das JobCenter unter Geltendmachung von Erstattungsansprüchen vorläufig weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erfolgt durch die JobCenter eine Erstattungsanmeldung nach § 103 SGB X an den Träger der Sozialhilfe. Ferner wird der Betroffene vom JobCenter aufgefordert, einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII zu stellen. Bis zur endgültigen Entscheidung des JobCenters über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sind keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen.

Nach Vorlage des Aufhebungsbescheides des JobCenters sowie des maßgeblichen Rentenbescheides können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII erbracht werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XII sind weitere Prüfungen zur Frage der Erwerbsunfähigkeit nicht erforderlich. Die im Rentenverfahren angegebene ärztliche Stellungnahme ist für das JobCenter und den Träger der Sozialhilfe verbindlich.

Ein gegen den Träger der Sozialhilfe gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist zu befriedigen, wenn neben der Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufstockende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel erforderlich sind. Die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII setzt jedoch die vorangegangene Antragstellung voraus. Eine für die Zeit bis zum Beginn der Zahlung der Rente geforderte Erstattung erfolgt ferner, wenn die volle Erwerbsminderungsrente als Zeitrente gewährt wird und diese nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet wird. Die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII setzt eine vorangegangene Antragstellung nicht voraus. Als Zeitpunkt des Bekanntwerdens für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 18 SGB XII gilt die Erstattungsanzeige beim JobCenter.

III.2 Personen ohne Rentenanspruch

Wurde auf der Grundlage des Ergebnisses der medizinischen Begutachtung des Ärztlichen Dienstes durch das JobCenter festgestellt, dass bei der nachfragenden Person Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II nicht vorliegt und sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die Wartezeiten offensichtlich nicht erfüllt, ist die nachfragende Person vom JobCenter zur Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB XII aufzufordern. Eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB II erfolgt erst dann, wenn mit dem Träger der Sozialhilfe Einvernehmen über seine Zuständigkeit erzielt wurde. Von einem Einvernehmen kann erst ausgegangen werden, wenndas Sozialamt
  • entsprechend § 45 Satz 3 SGB XII ohne Widerspruch Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII oder
  • nach Begutachtung des Rentenversicherungsträgers Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII erbringen kann.

  • Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII an die nachfragende Person zu erbringen.

Das weitere Verfahren richtet sich – abhängig vom Sachverhalt – nach den folgenden Abschnitten III.2.1 bzw. III.2.2 .

III.2.1 Personen, die nicht mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Absatz 3 SGB II leben

Das JobCenter wird in diesen Fällen grundsätzlich den Träger der Sozialhilfe über
  1. das Vorliegen einer medizinisch festgestellten fehlenden Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II
  2. ggf. eine für den Betroffenen durch das JobCenter gemäß § 5 Abs. 3 SGB II vorzunehmende Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB XII,
  3. die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß § 103 SGB X
    unterrichten.

III.2.1.1 Verfahren bei Vorliegen von medizinischen Erkenntnissen des Trägers der Sozialhilfe Prüfung des Sozialhilfeträgers über die Einlegung eines möglichen Widerspruchs

Zur Prüfung, ob gegen die Entscheidung der Agentur für Arbeit ein medizinisch begründeter Widerspruch eingelegt oder aber eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe begründet wird, bedarf es in der Regel eigener Feststellungen zur Frage der Erwerbsfähigkeit der nachfragenden Person. Hierfür kann Seitens des Trägers der Sozialhilfe in einem ersten Schritt z.B. auf
  • das vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erstellte medizinische Gutachten,
  • Feststellungen des medizinischen Dienstes der Krankenkasse,
  • bereits eigene oder andere veranlasste Gutachten,
  • Befundbericht der behandelnden Ärzte,
  • Feststellungen des Versorgungsamtes zur Schwerbehinderteneigenschaft
    zurückgegriffen werden.

Das JobCenter ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Träger der Sozialhilfe prüft, ob Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters über die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit einzulegen ist und fordert in diesem Zusammenhang unverzüglich das vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erstellte medizinische Gutachten an.

1. Kenntnis über das voraussichtliche Vorliegen von Erwerbsfähigkeit


Liegen dem Träger der Sozialhilfe durch Vorhandensein medizinisch fundierter Unterlagen hinreichend Erkenntnisse darüber vor, dass bei der nachfragenden Person aller Wahrscheinlichkeit nach keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt, ist ohne vorheriges Ersuchen beim zuständigen Rentenversicherungsträger gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II ein medizinisch begründeter Widerspruch beim JobCenter einzulegen.

Eine abschließende Entscheidung über den Widerspruch kann seitens der Agentur für Arbeit erst erfolgen, wenn diese gemäß § 44a Abs. 1 Satz 4 SGB II eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers eingeholt hat. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft entsprechend § 109a Abs. 3 SGB VI ob die hilfebedürftige Person erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II ist. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass die hilfebedürftige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist, ist darüber hinaus zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Bis zur Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme und der damit verbundenen Entscheidung über den eingelegten Widerspruch des Sozialhilfeträgers erbringt die Agentur für Arbeit weiterhin Leistungen nach dem SGB II (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II). Unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erfolgt durch das JobCenter eine Erstattungsanmeldung nach § 103 SGB X an den Träger der Sozialhilfe.

2. Kenntnis über das voraussichtliche Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit
Liegen dem Träger der Sozialhilfe durch Vorhandensein medizinisch fundierter Unterlagen hinreichend Erkenntnisse darüber vor, dass bei der nachfragenden Person aller Wahrscheinlichkeit nach eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegen könnte, ist zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie zur Einlegung eines ggf. erforderlichen Widerspruchs der nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständige Träger der Rentenversicherung unverzüglich um Prüfung zu ersuchen, ob die nachfragende Person unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ergibt die Prüfung des zuständigen Rentenversicherungsträgers, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind.

Bis zur Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme und der damit verbundenen Entscheidung über den ggf. einzulegenden Widerspruch des Sozialhilfeträgers erbringt die Agentur für Arbeit weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erfolgt durch das Jobcenter eine Erstattungsanmeldung nach § 103 SGB X an den Träger der Sozialhilfe.

III.2.1.2 Verfahren bei fehlenden medizinischen Erkenntnissen des Trägers der Sozialhilfe

Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie zur Einlegung eines medizinisch begründeten Widerspruchs ist der nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständige Träger der Rentenversicherung unverzüglich um Prüfung zu Ersuchen, ob die nachfragende Person unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ergibt die Prüfung des zuständigen Rentenversicherungsträgers, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind. Das vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erstellte medizinische Gutachten ist unverzüglich anzufordern und dem Ersuchen an den Rentenversicherungsträger beizufügen.

Bis zur Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme und der damit verbundenen Entscheidung über den einzulegenden Widerspruch des Sozialhilfeträgers erbringt die Agentur für Arbeit weiterhin Leistungen nach dem SGB II (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II). Unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erfolgt durch das JobCenter eine Erstattungsanmeldung nach § 103 SGB X an den Träger der Sozialhilfe.

III.2.1.32 Verfahren nach Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger

1. Rentenversicherungsträger bestätigt die Feststellung der Agentur für Arbeit

Kommt der ersuchte Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass beim Leistungsberechtigten eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt, ist wie folgt zu verfahren:

  • Das JobCenter informiert nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme umgehend den zuständigen Sozialhilfeträger und stellt die Leistungszahlung nach dem SGB II unverzüglich zum Ende des Monats>/ins>, in der Regel zum Beginn des FolgemonatsEnde des laufenden Monats ein. Der Sozialhilfeträger nimmt bei einer festgestellten dauerhaften vollen Erwerbsminderung die Zahlung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Folgemonat - nach Antragstellung – auf. Bei einer festgestellten Erwerbsminderung auf Zeit sind dem Leistungsberechtigten im Folgemonat Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu gewähren.
Ein gegen den Träger der Sozialhilfe gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII ab dem Zeitpunkt des Widerspruchsder Antragstellung bis zur Aufnahme der Leistungsgewährung zu befriedigen. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit der nachfragenden Person bis zur Aufnahme der Leistungsgewährung zu befriedigen. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für den Träger der Sozialhilfe maßgeblichen Regelungen des SGB XII und beinhaltet insofern auch die Erstattung derumfasst jedoch nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherungsbeiträge. Der LeistungsberechtigteDie leistungsberechtigte Person ist aufzufordern, bei der zuständigen Krankenkasse den Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V zu stellen. Ist die freiwillige Weiterversicherung und auch sonst keine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu erreichen, nicht möglich erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse eine Anmeldung des Leistungsberechtigten nach § 264 SGB V.
  • Der Sozialhilfeträger informiert nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme umgehend das zuständige JobCenter und nimmt bei einer festgestellten dauerhaften vollen Erwerbsminderung die Zahlung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Folgemonat auf. Das JobCenter stellt seine Leistungszahlung unverzüglich, in der Regel zum Beginn des FolgemonatsEnde des laufenden Monats ein. Bei einer festgestellten Erwerbsminderung auf Zeit sind dem Leistungsberechtigten ab Beginn des Folgemonats - ohne Antrag - Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu gewähren.
Ein gegen den Träger der Sozialhilfe gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist bei den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Aufnahme der Leistungsgewährung zu befriedigen. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit der nachfragenden Person bis zur Aufnahme der Leistungsgewährung zu befriedigen. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für den Träger der Sozialhilfe maßgeblichen Regelungen des SGB XII und beinhaltet insofern auch die Erstattung umfasst jedoch nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen der Kranken- und sozialen Pflegeversicherungsbeiträge. Der LeistungsberechtigteDie leistungsberechtigte Person ist aufzufordern bei der zuständigen Krankenkasse den Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V zu stellen. Ist die freiwillige Weiterversicherung und auch sonst keine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu erreichen, nicht möglich erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse eine Anmeldung des Leistungsberechtigten nach § 264 SGB V.

2. Rentenversicherungsträger bestätigt die Feststellung der Agentur für Arbeit nicht

Kommt der ersuchte Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass beim Leistungsberechtigten eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt, ist wie folgt zu verfahren:

  • Das JobCenter informiert nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme umgehend den zuständigen Sozialhilfeträger und gewährt weiterhin zuständigkeitshalber Leistungen nach dem SGB II.
Ein gegen den Sozialhilfeträger gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist in diesen Fällen nicht zu befriedigen.
  • Der Sozialhilfeträger informiert nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme umgehend das zuständige JobCenter und legt gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II formal unverzüglich einen medizinisch begründeten Widerspruch bei der Agentur für Arbeit ein. Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers gewährt die Agentur für Arbeit weiterhin zuständigkeitshalber Leistungen nach dem SGB II. Es bedarf keiner weiteren medizinischen Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger, da die Agentur für Arbeit gemäß § 44a Abs. 1a SGB II an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden ist.
Ein gegen den Sozialhilfeträger gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist in diesen Fällen nicht zu befriedigen.

III.2.2 Personen, die mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Absatz 3 SGB II leben

Der Träger der Sozialhilfe prüft die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – s.o. (Die nachfragende Person wurde durch das JobCenter aufgefordert, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII zu stellen oder das JobCenter hat diesen gemäß § 5 Abs. 3 SGB II selbst gestellt (siehe Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 5 SGB II).
Da Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüber dem in diesen Fällen ggf. zu gewährenden Sozialgeld gemäß § 19 SGB II vorrangig sind, leisten die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst bis zur Entscheidung bzw. tatsächlichen Leistungserbringung des Trägers der Sozialhilfe (siehe Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 5 SGB II). Vom Zeitpunkt der Antragstellung an sind deswegen zunächst keinerlei Leistungen der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu erbringen. Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII scheiden in diesen Fällen grundsätzlich aus.

Im Falle einer positiven Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe über die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII ist ein auf der Grundlage der §§ 102 ff. SGB X]] durch das JobCenter geltend gemachter Erstattungsanspruch für die Zeit ab Antragstellung bis zur Leistungsgewährung ggf. zu berücksichtigen.

IV. Erwerbsfähigkeit besonderer Personenkreise

IV.1 Bezieher von Arbeitsmarktrenten

Zur Frage der Erwerbsfähigkeit von Beziehern so genannter „Arbeitsmarktrenten“ vertritt die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 8 SGB II unter Nr. 1.1 Absatz 4 die folgende Auffassung:

“(4) Bezieher so genannter “Arbeitsmarktrenten” sind erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 SGB II. Die Betroffenen erhalten diese Leistung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie in der Lage sind, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein und nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers der Arbeitsmarkt für sie verschlossen ist.

Ein Anspruch der Betroffenen auf Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht nicht. Voraussetzung dafür wäre eine dauerhafte Erwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger zahlt die “Arbeitsmarktrente” jedoch nur befristet aus.

Da die Betroffenen zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, sind sie in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, § 8 Abs. 1 SGB II. Soweit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllen, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die “Arbeitsmarktrente” wird dann auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.”

Insofern sind die Bezieher sogenannter Arbeitsmarktrenten an den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verweisen. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII besteht bei diesen Personen nicht.

IV.2 Erwerbsfähige in Einrichtungen, die keine stationären Einrichtungen im Sinne von § 7 Absatz 4 SGB II sind

IV.2.1 Allgemeines

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.09.2007 entschieden, dass nicht nur die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus einer Einrichtung heraus, sondern schon allein die objektive Möglichkeit, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aufgrund der Struktur der Einrichtung täglich einer dreistündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen könnte, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht ausschließt. Insofern ist neben der Erwerbsfähigkeit des Berechtigten, die Struktur und Art der Einrichtung ausschlaggebend für die Zuweisung des Berechtigten zum Träger der Grundsicherung für Arbeit oder dem Träger der Sozialhilfe.

Kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige aufgrund der Struktur und Gestaltung der Einrichtung keine Erwerbstätigkeit aus der Einrichtung heraus ausüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II entsprechen, so ist der Hilfebedürftige dem SGB XII zuzuordnen. Das bedeutet, dass der Hilfebedürftige aufgrund der Vollversorgung und seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. Demnach ist ausschlaggebend für die Zuordnung zum SGB II oder SGB XII, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 7 Abs.4 SGB II danach zu bestimmen ist, ob durch die Aufnahme in eine Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Gleichsetzung des Einrichtungsbegriffes zwischen SGB II und SGB XII aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der Gesetze nicht möglich und daher eine eigenständige Auslegung des Begriffes der stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II erforderlich. Der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II kann aus oben genannten Gründen nicht durch einen Rückgriff auf das Sozialhilferecht bestimmt werden, so dass eine Übernahme der Kriterien aus der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den §§ 97, 100 BSHG nicht in Betracht kommt. Es entspricht dem Grundanliegen der Reformgesetze am Arbeitsmarkt, diesen Personenkreis nicht in die Zuständigkeit des SGB XII zu überstellen, solange objektiv die Möglichkeit besteht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den zeitlichen Grenzen des § 8 SGB II erwerbstätig sein zu können.

Die Bundesagentur für Arbeit hat sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts angeschlossen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der die Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne des § 8 SGB II allein der Bundesagentur für Arbeit obliegt, haben die betroffenen Personen, die sich nicht in Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II befinden, zuständigkeitshalber Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Insofern sind leistungsberechtigte Personen, die sich in stationären Einrichtungen befinden und beim Träger der Sozialhilfe einen Antrag auf Leistungen nach dem Vierten bzw. Dritten Kapitel SGB XII stellen, zuständigkeitshalber an das JobCenter zu verweisen, wenn
  • Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II vorliegt

p(. und

  • die Struktur und Gestaltung der Einrichtung der Ausübung einer täglich dreistündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt objektiv nicht entgegensteht.
    Von einer Erwerbsfähigkeit der nachfragenden Person im Sinne des § 8 SGB II ist so lange auszugehen, bis die volle Erwerbsminderung durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers nicht abschließend festgestellt wurde. Insofern sind auch solche Personen zuständigkeitshalber an das JobCenter zu verweisen, bei denen bereits bei Antragstellung Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen. Gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 1 SGB II entscheidet allein die Agentur für Arbeit, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt. Bis zu einer leistungsausschließenden Entscheidung der Agentur für Arbeit hat der Berechtigte Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Ein Ersuchen an den nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständigen Träger der Rentenversicherung findet vorerst nicht statt.

Bestehen anhand der Antragsunterlagen seitens des JobCenters Zweifel an der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II des Leistungsberechtigten wird diese den Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur zum Zwecke der Begutachtung einschalten. Kommt das JobCenter auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis, dass eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 8 SGB II vorliegt, richtet sich das weitere Verfahren nach Ziffer III.2.1 und Ziffer III.2.2 des Rundschreibens.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 05. Juni 2014 (B 4 AS 32/13 R) zur Frage der Definition des Einrichtungsbegriffs im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung eine entsprechende Modifizierung des bisherigen Einrichtungsbegriffs in Zusammenschau mit dem sozialhilferechtlichen Begriffsverständnisses aus § 13 SGB XII entwickelt.

Für das Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II müssen nach Ansicht des BSG drei Kriterien vorliegen:

  • Leistungserbringung in einer Einrichtung Ausgehend vom sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis des § 13 Abs. 2 SGB XII sind Einrichtungen alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Hierbei ist von einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln auszugehen, die zu einem bestimmten Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird und für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss.
  • stationäre Leistungserbringung Als stationäre Einrichtungen werden alle Einrichtungen angesehen, in denen die Leistungsberechtigten leben und dort die erforderliche Hilfe erhalten. Insofern kann von einer stationären Leistungserbringung ausgegangen werden, wenn der Leistungsberechtigte nach der formellen Aufnahme in der Einrichtung lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung liegt nicht vor, wenn keine formelle Aufnahme des Leistungsberechtigten in die Einrichtung erfolgt ist und daher die Unterbringung nicht Teil der Leistungserbringung ist.
  • Unterbringung in der stationären Einrichtung Ausdrückliches Tatbestandsmerkmal in § 7 Abs. 4 SGB II ist die Unterbringung in einer Einrichtung. Für einen Leistungsausschluss reicht es insofern nicht aus, dass die Einrichtung stationäre Leistungen erbringt oder der Hilfebedürftige formal aufgenommen wurde. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt.

Steht der Hilfebedürftige aufgrund der Gesamtverantwortung des Trägers der Einrichtung für dessen tägliche Lebensführung und seiner Integration dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, ist der Hilfebedürftige dem Regelungsbereich des SGB XII zuzuordnen.

Kann der Hilfebedürftige aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung keine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II entsprechen, ist von einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung auszugehen. Das bedeutet, dass der Hilfebedürftige aufgrund der Vollversorgung und seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. Demnach ist ausschlaggebend für die Zuordnung zum SGB II oder SGB XII, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 7 Abs.4 SGB II danach zu bestimmen ist, ob durch die Aufnahme in eine Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist.
Ist jedoch nach dem Konzept des Trägers die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit gegeben, hat die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Hilfebedürftigen nicht übernommen. Es fehlt dann an einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung und der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SG II liegt nicht vor. In diesen Fällen wird für die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach dem SGB II durch das Jobcenter geprüft werden, ob bei diesen Personen eine Erwerbsfähigkeit gegeben ist (§§ 8, 44a). Das weitere Verfahren richtet sich nach Ziffer III. 2.1 und Ziffer III. 2.2 des Rundschreibens.

In der Regel ist eine Erklärung der Einrichtung zur Frage, ob sie im Einzelfall die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung hat oder nicht, ausreichend. Eine nähere Prüfung der Jobcenter ist nur bei konkreten Zweifeln an den Angaben der Einrichtung erforderlich.

Übt der Leistungsberechtigte trotz einer solchen konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung, die eigentlich eine Erwerbstätigkeit nicht zulässt, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus, liegt entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II kein Leistungsausschluss vor.

Wird durch den Träger der Sozialhilfe im Rahmen seiner Prüfung einer möglichen Leistungsgewährung nach dem SGB XII auf der Grundlage der Konzeption, der vorliegenden Erklärung des Einrichtungsträgers zur Frage der Übernahme der Gesamtverantwortung, der Entscheidung des Jobcenters sowie nach der erforderlichen Prüfung des konkreten Einzelfalles festgestellt, dass berechtigte Zweifel an der Entscheidung des Jobcenters über das Vorliegen einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung und dem damit verbundenen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II bestehen, ist der Betroffene aufzufordern, Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters einzulegen bzw. bei Zurückweisung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht Berlin einzulegen. Sofern beide Leistungsträger ihre Zuständigkeit für die Leistungsgewährung verneinen, ist die betroffene Person darüber zu informieren, dass nach § 43 SGB I vorläufig Leistungen vom zuerst angegangenen Leistungsträger erbracht werden können bzw. müssen, wenn die betroffene Person dies beantragt.

Teilt das JobCenter nach Prüfung des Antrags die Auffassung des Trägers der Sozialhilfe, dass doch keine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II vorliegt, wird das JobCenter die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II ab Antragstellung aufnehmen. Bei einer ablehnenden Entscheidung des JobCenters ist der Betroffene zur Einlegung eines Widerspruchs aufzufordern.

IV.2.2 Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung

Befinden sich erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung , sind diese Personen gemäß § 7 Abs. 4 SGB II grundsätzlich vom SGB II-Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch erwerbsfähige Hilfebedürftige, die als Gefangene lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, halten sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf. Bei diesen Personen greift ebenfalls der in § 7 Abs. 4 SGB II normierte Leistungsausschluss.

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfeleistungen an diesen Personenkreis liegt beim Träger der Sozialhilfe.

Das Bundessozialgericht ist nach Prüfung der Rechtslage in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 81/09 R – zu dem Ergebnis gekommen, dass die ausdrückliche und spezielle Regelung bezüglich der Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II eine Sonderstellung einnehmen, so dass die Prüfung über das Vorliegen einer stationären Einrichtung in diesen Fällen entfällt. Die Weichenstellung zwischen den Leistungssystemen SGB II und SGB XII erfolgt bei der Unterbringung in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung kraft Gesetzes. und nicht wie bei den anderen Einrichtungen nach der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall. Auch die Gewährung von allgemeinen Vollzugslockerungen oder eine unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Erwerbstätigkeit führen führt zu keiner Änderung der Zuordnung als stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II.

Abweichend hiervon beurteilt sich die Rechtslage, wenn die erwerbsfähige Person eine durch die Anstalt erteilte Gestattung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt aufweisen kann und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II).

Leistungsberechtigte Personen, die bei den JobCentern einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen, sind bei der Unterbringung in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in allen Fällen zuständigkeitshalber an den Träger der Sozialhilfe zu verweisen, wenn die im Absatz zuvor genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfeleistungen an diesen Personenkreis liegt beim Träger der Sozialhilfe.

In den Fällen, in denen das JobCenter derzeit Leistungen nach dem SGB II gewährt, informiert es nach Prüfung des Sachverhalts umgehend den zuständigen Sozialhilfeträger und stellt die Leistungszahlung nach dem SGB II unverzüglich, in der Regel zum Beginn des Folgemonats ein. Der Sozialhilfeträger nimmt die Zahlung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII im Folgemonat auf.

Ein gegen den Träger der Sozialhilfe gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist bei den Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII ab Bekanntwerden der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2011 Hilfebedürftigkeit bis zur Aufnahme der Leistungsgewährung zu befriedigen (§ 103 Abs. 3 SGB X). Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für den Träger der Sozialhilfe maßgeblichen Regelungen des SGB XII und beinhaltet insofern auch die Erstattung der umfasst jedoch nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherungsbeiträge.

Der Leistungsberechtigte ist aufzufordern, bei der zuständigen Krankenkasse den Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V zu stellen. Ist die freiwillige Weiterversicherung nicht möglich, erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse eine Anmeldung des Leistungsberechtigten nach § 264 SGB V.

V. Verfahren mit dem Rentenversicherungsträger

Der Träger der Sozialhilfe hat keine eigene Kompetenz zur Prüfung und Feststellung des Vorliegens einer vollen, dauerhaften Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit dem 4. Kapitel SGB XII. Er ist insoweit gemäß § 45 Abs. 1 SGB XII und § 44a Abs. 2 SGB II an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden.

In den Fällen, in denen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg – Standort Berlin – nicht nach Aktenlage entscheidet, sondern vielmehr eigene medizinische Untersuchungen zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung durchgeführt hat, wird dem Träger der Sozialhilfe zusammen mit dem entsprechenden Antwortformular auch das medizinische Gutachten zur weiteren Verwendung übersandt.

Dieses Gutachten kann die Grundlage für einen medizinisch begründeten Widerspruch bei der Agentur für Arbeit darstellen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg – Standort Berlin – im Rahmen der Begutachtung zu einer vom medizinischen Dienst der Arbeitsagentur abweichenden Beurteilung der vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI kommt. Ferner stellt die gutachterliche Stellungnahme gemäß §§ 21 Satz 3, 45 Satz 2 SGB XII und § 44a Abs. 2 SGB II die abschließende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Zuordnung der nachfragenden Person zum zuständigen Leistungsträger dar. Die gutachterliche Stellungnahme ist für alle beteiligten Leistungsträger bindend.

In dem Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist immer das Datum der Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII anzugeben.

Bei ausländischen Staatsbürgern ist in dem Ersuchen immer das sich aus den Identifikationspapieren ergebende Geburtsdatum anzugeben (z.B. 00.00.1950), damit eine Zuordnung zu einer ggf. bereits bestehenden Versicherungsnummer möglich ist bzw. die Neuvergabe einer dann eventuell ungültigen Versicherungsnummer vermieden werden kann.

Rückfragen zum Begutachtungsergebnis des Rentenversicherungsträgers bzw. zum Verfahren können an die

p(. Deutsche Rentenversicherung Berlin – Brandenburg

p(. – AIGR 280 -

gerichtet werden.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 44a SGB II
  • § 45 SGB XII
  • Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit: * Gesetzestext-08-SGB-II-Erwerbsfaehigkeit.pdf|zu § 8 SGB II * Gesetzestext-44a-SGB-II-Festst-Erwerbsfaehigkeit.pdf|zu § 44a SGB II

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 1/2011 über Umsetzung des § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung; Streitigkeiten über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II in der Fassung vom 18. Februar 2011 mit den Änderungen vom 30. August 2011