Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: Anlage zum Rundschreiben I Nr. 04/2010

1. Regelsätze und Barleistungen nach SGB XII

Regelsätze nach SGB XII

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2007 01.07.2008 01.07.2009
a) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 347, 00 € 351, 00 € 359, 00 €
b) für Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 208,00 € 211,00 € 215,00 €
ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 208,00 € 211,00 € 251,00 €
ab Vollendung des 14. Lebensjahres 278,00 € 281,00 € 287,00 €
c) für Haushaltsangehörige , die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils (sog. Mischregelsatz) 312,00 € 316,00 € 323,00 €

Barleistungen nach § 35 SGB XII

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2007 01.07.2008 01.07.2009
a) Grundbarbetrag für Hilfeempfänger/innen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen 93,69 € (27% v, 347 €) 94,77 € (27% v. 351 €) 96,93 € (27% v. 359 €)
b) Für Minderjährige Hilfeempfänger/innen, die auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt der Barbetrag in den vorstehend genannten Einrichtungen Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 5,57 € (5,94% v, 93,69 €) 5,63 € (5,94% v. 94,77 €) 5,76 € (5,94% v. 96,93 €)
Vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 13,91 € (14,85% v. 93,69 €) 14,07 € (14,85% v. 94,77 €) 14,39 € (14,85% v. 96,93 €)
Vom Beginn des 11. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 27,83 € (29,7% v. 93,69 €) 28,15 € (29,7% v. 94,77 €) 28,79 € (29,7% v. 96,93 €)
Vom Beginn des 15. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 55,65 € (59,4% v. 93,69 €) 56,29 € (59,4% v. 94,77 €) 57,58 € (59,4% v. 96,93 €)
Im 18. Lebensjahr 64,93 € (69,3% v. 93,69 €) 65,68 € (69,3% v. 94,77 €) 67,17 € (69,3% v. 96,93 €)

2. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2007 01.07.2008 01.07.2009
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB XII (17 v.H.) 1 für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 58,99 € 59,67 € 61,03 €
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner) 47,26 € 47,77 € 48,79 €
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz 53,04 € 53,72 € 54,91 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 124,92 € 126,36 € 129,24 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 v.H. für jedes Kind, sofern die Bedingungen der Nr. 1 nicht vorliegen) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht max. 208,20 € max. 210,60 € max. 215,40 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H. für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht 121,45 € 122,85 € 125,65 €
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr 97,30 € 98,35 € 100,45 €
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben mit Mischregelsatz 109,20 € 110,60 € 113,05 €

1 Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige bitte ich, selbst zu errechnen. Ein Mehrbedarf in vorgenannter Höhe ist anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen.

3. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2007 01.07.2008 01.07.2009
Belastungsgrenze im Regelfall 2 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 83,28 € 84,24 € 86,16 €
Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen 1 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 41,64 € 42,12 € 43,08 €

4. Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen) und Warmwasseranteil im Regelsatz

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit 01.07.2010
Haushaltsvorstand oder Alleinstehende Pauschale insgesamt (5,6057% des Regelsatzes*) 20,12 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes*) 6,47 €
Anteil für Kochenergie (22,3% der Gesamtpauschale*) 4,49 €
Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Pauschale insgesamt (5,6057% des Regelsatzes*) 12,05 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes*) 3,88 €
Anteil für Kochenergie (22,3% der Gesamtpauschale*) 2,69 €
Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner) ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Pauschale insgesamt (5,6057% des Regelsatzes*) 14,07 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes*) 4,53 €
Anteil für Kochenergie (22,3% der Gesamtpauschale*) 3,14 €
Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner) ab Vollendung des 14. Lebensjahres Pauschale insgesamt (5,6057% des Regelsatzes*) 16,09 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes*) 5,18 €
Anteil für Kochenergie (22,3% der Gesamtpauschale*) 3,59 €
Haushaltsangehörige , die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils mit Mischregelsatz Pauschale insgesamt (5,6057% des Regelsatzes*) 18,11 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes*) 5,82 €
Anteil für Kochenergie (22,3% der Gesamtpauschale*) 4,04 €
  • Hinweis:
    Der Anteil der Pauschale für Haushaltenergie am Regelsatz insgesamt ist nach dem BSG-Urteil – B 4 AS 8/09 R – auf Grundlage der Regelsatzbemessung der EVS 1998 vorzunehmen. Eine Dynamisierung der Regelsätze wirkt sich gleichmäßig auf alle Regelsatzbestandteile aus.