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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 03/2010 über Landespflegegeldgesetz (LPflGG); Europarechtskonforme Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften

vom 26.02.2010

- aufgehoben mit der Änderung der Landespflegegeldgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 188) -

Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits 2002 ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG eingeleitet, weil sie die Landesblinden- bzw. Landespflegegeldgesetze der deutschen Bundesländer wegen des dort geltenden Wohnsitzprinzips für gemeinschaftsrechtswidrig hält.

Nach dem Wohnsitzprinzip ist die Zahlung der Landesblinden- bzw. Landespflegegelder davon abhängig, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz und/oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Land haben. Diese Regelung würde nach Ansicht der Europäischen Kommission behinderte Menschen, die in Deutschland arbeiten, jedoch im (europäischen) Ausland wohnen (sog. Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer), von diesen Leistungen in ungerechtfertigter Weise ausschließen, sie in ihrer Freizügigkeit einschränken und somit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die europäische Kommission beruft sich dabei auf Artikel 39 EG, VO (EWG) 1408/71 und VO (EWG) 1612/68 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH ) – insbesondere das Urteil vom 21. Februar 2006 (C-286/03, „Hosse gegen Land Salzburg“).

Um eine von der Kommission beabsichtigte Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) abzuwenden, haben sich die Bundesländer bereit erklärt, die Landesblinden- bzw. Landespflegegeldgesetze ab sofort europarechtskonform anzuwenden. Dies vor dem Hintergrund, dass am 01. Mai 2010 die Verordnung Nr. 883/04 in Kraft tritt, wonach die Rechtslage an die Rechtsprechung des EuGH angeglichen wird mit der Folge, dass die Landesblinden- bzw. Landespflegegeldgesetze unstreitig in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen und damit das dort geltende Wohnsitzprinzip gemeinschaftsrechtswidrig ist.

Das bedeutet, dass ab sofort Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer mit rechtmäßigem Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union, die in Berlin nachweislich einer Beschäftigung nachgehen, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem LPflGG haben. Das gilt für Selbständige und Studierende entsprechend.

In derartigen Fällen ist gegebenenfalls auch § 7 LPflGG für die dort genannten Angehörigen anwendbar.

Für Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin, die im Gebiet der Europäischen Union einer Beschäftigung nachgehen, bleiben die Ansprüche nach dem LPflGG zwar erhalten. Zweckgleiche Ansprüche im Beschäftigungsstaat sind jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen und auf das Landespflegegeld anzurechnen. Entsprechend ist bei Selbständigen und Studierenden zu verfahren.

Ich bitte, der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, Referat I E, sämtliche Fälle zu melden, in denen Leistungen an Grenzgänger (Arbeitnehmer, Selbständige, Studierende) gewährt werden.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landespflegegeldgesetz