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ARCHIV: Anlage zum Rundschreiben I Nr. 06/2007

AufenthG Status ab 01.01.2005 AuslG Status vor 01.01.2005 Leistungsrechtliche Zuordnung AsylbLG Leistungsrechtliche Zuordnung SGB II/SGB XII (soweit es sich um Aufenthaltserlaubnisse (i.S. AufenthG) mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten handelt
NIederlassungserlaubnisse; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Aufenthaltsberechtigungen, unbefristete -erlaubnisse X
Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 X
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 – 18, 21 AufenthG (Beruf, Studium, Schule, Sprachkurs) Aufenthaltsbewilligungen (§§ 10, 28, 29 AuslG, §§ 2, 5 AAV, § 2 ASAV) X
Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme von Einzelpersonen) Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme von Einzelpersonen) Aufenthaltsbefugnis nach § 23 AuslG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen) Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG wegen des Krieges (derzeit in Berlin nicht möglich) andere Gründe
Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (Härtefälle) —- X
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG) Aufenthaltsbefugnis nach § 32a AuslG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigte) Aufenthaltserlaubnis nach § 68 AsylVfG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (sog. “kleines Asyl”) Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3, Duldung nach § 53 AuslG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende human./persönlich Gründe) Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 oder 3, Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (außergewöhnliche Härte) Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 oder 3, Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG (sog. Opferzeugen / Menschenhandel) —- X
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist) Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 , Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche/Heranwachsende) —- X
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30 – 34, 37 AufenthG (u.a. Familiennachzug, Rückkehroptionen) befristete Aufenthaltserlaubnisse (§§ 7, 15, 16, 18 – 23 AuslG) X
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 (Ehegattenzuzug); § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (Kindernachzug) AufenthG Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG X
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG (Altfallregelung) —- X
Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung) Duldung nach § 54 AuslG X
Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten) Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG X
Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag) Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit § 71 AsylVfG X
Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag) Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit § 71a AsylVfG X