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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 14/2006 über Landespflegegeldgesetz (LPflGG);

Blindheit bei Menschen im Wachkoma

vom 10. Juli 2006, aufgehoben mit Rundschreiben Soz Nr. 02/2016

In letzter Zeit sind unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 26. Oktober 2004 (Az.: B 7 SF 2/03) vermehrt Anträge auf Blindengeld für Menschen im Wachkoma gestellt worden. Nach diesem Urteil können nicht nur Schädigungen des Sehorgans selbst, sondern auch cerebrale, d.h. das Gehirn betreffende Schäden, die zu einer Störung des Sehvermögens führen, einen Leistungsanspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz begründen.

Eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf das LPflGG ergibt sich daraus jedoch zur Zeit nicht. Die Definition der Blindheit in § 1 Abs. 2 LPflGG ist gleich lautend mit der in Nr. 23 der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“. Nach diesen Anhaltspunkten, die grundsätzlich auch den ärztlichen Gutachten nach dem LPflGG zugrunde zu legen sind (siehe Nr. 3 Abs. 5 AV-LPflGG), setzt die Feststellung von Blindheit bei einem Menschen im Wachkoma voraus, dass sich im Vergleich zu anderen – möglicherweise ebenfalls eingeschränkten Gehirnfunktionen – eine spezifische Störung des Sehvermögens feststellen lässt. Hierzu gehört neben dem Nachweis einer Schädigung des Sehorgans auch der vollständige Ausfall der Sehrinde, nicht aber die visuelle Agnosie oder andere gnostische Störungen (Nr. 23 Abs. 4 der Anhaltspunkte). Hierbei handelt es sich um eine Schädigung des optischen Apparates.

Auf der Sitzung des ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sektion „ Versorgungsmedizin“, am 8./9. November 2005 ist diese Rechtslage noch einmal bestätigt worden. Das obige Urteil habe keine neue (für Wachkoma-Patienten günstigere) Definition der Blindheit geschaffen.

Anträge auf Pflegegeld wegen Blindheit für eine Person im Wachkoma sind – wie üblich – dem Ärztlichen Dienst beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zwecks Begutachtung zuzuleiten. Nr. 3 Abs. 4 der AV-LPflGG ist zu beachten.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landespflegegeldgesetz
  • AV LPflGG