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Regelsatzfestsetzungsverordnung (Archiv)

ARCHIV: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung)

Vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 316); mit Erlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 453)*%5B@attr_id=%27bgbl111s0453.pdf%27%5D nicht mehr anzuwenden

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts nach § 28 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird ab 1. Juli 2009 wie folgt festgesetzt:

1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 359 Euro
2. für Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner) a. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres b. ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres c. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 215 Euro 251 Euro 287 Euro
3. für Haushaltsangehörige , die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils 323 Euro

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Zugleich tritt die Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 1. Juli 2008 (GVBl. S. 180) außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 28 Abs. 2 SGB XII
  • Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV) (aufgehoben mit Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 453) mit Wirkung vom 01.01.2011)
  • Rundschreiben I Nr. 03/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2011; neue Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)