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Seniorenmitwirkungsgesetz (Archiv)

ARCHIV: Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin

(Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz – BerlSenG)

vom 25. Mai 2006 (GVBl Seite 458), zuletzt geändert mit Wirkung vom 29.12.2010 durch Art. V Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15.12.2010 (GVBl. S. 560)

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren
am sozialen, kulturellen und politischen Leben zu fördern, die Erfahrungen und die
Fähigkeiten der Berliner Seniorinnen und Senioren zu nutzen, die Beziehungen zwischen
den Generationen zu verbessern, die Solidargemeinschaft weiterzuentwickeln
sowie den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver
Eigenbeteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren zu gewährleisten.

§ 2 Seniorinnen und Senioren

Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die im Land
Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3 Seniorenorganisationen

Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die im Land Berlin tätigen Verbände
und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen
und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren unterstützen.

§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretungen

(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Sie bestehen aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern. Im Regelfall beträgt die Anzahl 17, mindestens aber 13 Mitglieder. Diese üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Bezirksamt ruft einen Monat vor den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen unter Einbindung der Seniorenorganisationen, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Aus diesen Berufungsvorschlägen wird spätestens zwei Monate nach den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in einer öffentlichen Versammlung, zu der das Bezirksamt durch öffentliche Bekanntmachung einlädt und an der alle Seniorinnen und Senioren, die mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind,teilnehmen können, durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt. Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln. (3) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied. (4) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen die Interessen der Seniorinnen und Senioren in den Bezirken wahr und verstärken die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie sind Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Mitwirkung bei der bezirklichen Altenplanung durch Mitarbeit und Rederecht nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung,
  2. Beratung und Unterstützung älterer Bürgerinnen und Bürger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche,
  3. Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
  5. Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,
  6. Kontaktpflege zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und Trägern der Altenhilfe,
  7. Abhalten von Bürgersprechstunden.
    (5) Die bezirklichen Seniorenvertretungen tagen regelmäßig. Sie geben sich eine Geschäftsordnung. Sie berichten den Bezirksämtern jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit.
    (6) Die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen wird von den für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämtern der Bezirksverwaltungen insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.

§ 5 Landesseniorenvertretung Berlin

(1) Die Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen bilden die Landesseniorenvertretung Berlin. Sie werden durch ihre jeweilige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten. (2) Die Landesseniorenvertretung Berlin unterstützt die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen und vertritt deren Interessen auf Landesebene. Die Landesseniorenvertretung entsendet Vertreter in
  1. den Landeseniorenbeirat Berlin und
  2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen.
    (3) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Landesseniorenvertretung
    wählen für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied.
    (4) Die Landesseniorenvertretung Berlin richtet gemeinsam mit dem Landesseniorenbeirat eine Geschäftsstelle ein und gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (5) Die Landesseniorenvertretung Berlin tagt regelmäßig und leistet Öffentlichkeitsarbeit. Sie berichtet der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung und den bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit.
    (6) Die Arbeit der Landesseniorenvertretung wird von der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
    (7) Die Landesseniorenvertretung tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung zusammen, wenn in mindestens acht Bezirken bezirkliche Seniorenvertretungen gebildet und deren Vorsitzende gewählt worden sind.

§ 6 Landesseniorenbeirat Berlin

(1) Der Landesseniorenbeirat Berlin besteht aus 24 Mitgliedern und setzt sich zusammen:
  1. aus den zwölf Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen,
  2. aus zwölf weiteren Vertreterinnen und Vertretern von Seniorenorganisationen, die auf Vorschlag der Landesseniorenvertretung von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses berufen werden. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die Vertreterinnen und Vertreter die Seniorinnen und Senioren in ihrer Gesamtheit widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden. Hierbei soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Organisationen berücksichtigt werden, die sich in Berlin für Belange der Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen.
    (2) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für jedes Landesseniorenbeiratsmitglied wird eine Stellvertretung festgelegt.
    (3) Die Arbeit des Landesseniorenbeirats Berlin wird von der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
    (4) An den Beratungen des Landesseniorenbeirats Berlin nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung teil.
    (5) Der Landesseniorenbeirat tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung zusammen, wenn die Landesseniorenvertretung erstmals zusammengetreten ist und die Vertreterinnen und Vertreter von Seniorenorganisationen berufen worden sind. Der Landesseniorenbeirat amtiert auch nach dem Ende seiner Amtszeit weiter, bis sich der nächste Landesseniorenbeirat konstituiert hat.

§ 7 Aufgaben des Landesseniorenbeirats Berlin

(1) Der Landesseniorenbeirat berät das Abgeordnetenhaus von Berlin und den Senat von Berlin, insbesondere die für die Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung, in seniorenpolitisch wichtigen Fragen. Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung soll dem Landesseniorenbeirat die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
(2) Der Landesseniorenbeirat tagt regelmäßig und leistet Öffentlichkeitsarbeit. Er informiert die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere die Seniorenorganisationen, über die bearbeiteten Themen und unterstützt die Verbreitung von Wissen über Rechtsvorschriften, die Seniorinnen und Senioren besonders betreffen. Er informiert sich über die Umsetzung der Rechtsvorschriften vor Ort.
(3) Der Landesseniorenbeirat berichtet der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung jährlich schriftlich über seine Tätigkeit

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • VV Berufungsvorschläge