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AG-SGB XII

ARCHIV: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Artikel II des Gesetzes vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert mit Artikel V des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 345) mit Wirkung vom 27. Juli 2011 I des Gesetzes vom 07. Juli 2016 (GVBl S. 423 mit Wirkung vom 01. Januar 2013

Das Abgeordnetenhaus hat folgendes beschlossen:

§ 1 – Träger der Sozialhilfe

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

(2) Zuständiger Träger im Land Berlin für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe. Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Land Berlin liegt. § 46b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 2 – Durchführung der Aufgaben

(1) Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegt den für das Sozialwesen zuständigen Ämtern der Bezirke, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden von den für das Schulwesen und für Jugend zuständigen Ämtern der Bezirke erbracht, soweit diese auf Grund einer Vereinbarung des Landes Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder Beschlüssen nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die entsprechenden Aufgaben nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen.

§ 3 – Steuerung

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleistende Mindeststandards, insbesondere in der Fallbearbeitung und –steuerung, eines Fachcontrollings und eines Berichtswesens sowie der dafür einzusetzenden Verfahren, im Benehmen mit den Bezirken durch Verwaltungsvorschrift bestimmen.

(2) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Erbringung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in diesem Gesetz genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweiten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen.

§ 4 – Erhöhung des Grundbetrages

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und, soweit es sich um Hilfe für Minderjährige handelt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird.

§ 5 – Datenabgleich

(1) § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Rechtsverordnung nach § 120 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese an der Leistung von Sozialhilfe beteiligt sind.

(2) Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,
  1. am Datenabgleich nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilzunehmen,
  2. der für die allgemeinen Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der Datenabgleichsverfahren nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

(3) Die für die allgemeinen Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweit zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Zahl der Leistungsberechtigten gilt die Zahl, die das Bezirksamt jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik geliefert hat.

§ 6 – Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,
  1. an automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen,
  2. der für allgemeine Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der automatisierten Abrufverfahren zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

(2) Die Einzelheiten zu den automatisierten Abrufverfahren sowie Inhalt und Umfang der Datensätze werden von der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt.

§ 7 – Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für den Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung der Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches anzuwenden.

(3) § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

§ 8 – Bereitstellung von Leistungsangeboten auf dem Gebiet der Bildungs- und Teilhabeleistungen

(1) Die ergänzende Lernförderung wird grundsätzlich als Dienstleistung im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Für die Gewährung angemessener ergänzender Lernförderung schließen die Schulen mit externen Anbietern Kooperationsverträge. Die externen Anbieter erbringen die ergänzende Lernförderung in eigener Verantwortung. Grundsätzlich soll die ergänzende Lernförderung in Räumen der Schule und in Zeiten des Ganztagsbetriebs angeboten werden. Vorrangig sollen Kooperationsverträge mit Anbietern geschlossen werden, die Ganztagsangebote an den jeweiligen Schulen erbringen und die ergänzende Lernförderung in Gruppen durchführen können.

(2) Die vom Land Berlin mit öffentlichen Mitteln finanzierten Träger von Kindertageseinrichtungen und schulischen Angeboten der ergänzenden Betreuung an Grundschulen sind verpflichtet, dem Land Berlin die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung für Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen ihrer Angebote zu ermöglichen. Dies gilt entsprechend für andere schulische Angebote, die in Form der Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden. Die Einzelheiten der Beteiligung werden auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Spitzenverbänden der Träger der freien Jugendhilfe geregelt.

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