Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII)
. Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde der Menschen entspricht" (§ 1 SGB XII). Dabei ist es das Ziel der Sozialhilfe, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Leistungsberechtigten "so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" (§ 1 Satz 2 SGB XII).
Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht unabhängig davon, ob die Notlage selbst verschuldet ist oder nicht.
Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche aufgeteilt, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:
Diese Leistungen werden durch die Regelungen zum
die Regelungen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens und zur Verpflichtung und Heranziehung anderer, z. B. von unterhaltsverpflichteten Eltern oder Kindern, ergänzt und konkretisiert.
Weitere allgemeine Informationen können Sie der Broschüre "Sozialhilfe und Grundsicherung" entnehmen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
herausgegeben wird.
Sie können diese Veröffentlichung (Stand Januar 2010) direkt herunterladen oder bestellen.
Neben wichtigen Hinweisen und Erklärungen finden Sie dort auch Berechnungsbeispiele und Antworten auf vielfältige Fragestellungen.
Ausgenommen von allen Sozialhilfeleistungen sind u.a.
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz.
Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen, die den Lebensunterhalt sicherstellen, sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Sie haben zusammen mit ihren Familienangehörigen seit dem 1. Januar 2005 einen (einkommensabhängigen) Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV).
Zuständig für die Ausführung des SGB XII sind für Berliner Bürgerinnen und Bürger die Bezirksämter von Berlin, hier in der Regel die Sozialämter. Sie entscheiden in eigener Verantwortung über die Ausführung des Sozialhilferechts und die Anwendung im Einzelfall. Dabei sind die Sozialämter auch an die besonderen landesrechtlichen Regelungen gebunden. Die wichtigsten Inhalte der Berliner Vorschriften sind auf den folgenden Internetseiten des Politikfeldes Soziales dargestellt und ausgeführt.