Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten kann und weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV) noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann beim Sozialamt seines Bezirkes Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, z.B. bei einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung.
Es können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge und die Leistungen für Bildung und Teilhabe bewilligt werden.
Zu den laufenden Leistungen gehören:
Als einmalige Leistungen können bewilligt werden:
Mehrbedarfszuschläge kann beantragen, wer:
Leistungen für Bildung und Teilhabe kann beantragen, wer eine allgemein– oder berufsbildende Schule oder Kindertageseinrichtung besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält. Als Leistungen können bewilligt werden:
Habe ich als ausländischer Staatsbürger auch einen Anspruch auf Sozialhilfe?
Ja, denn auch wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben, sofern Sie weder zum Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz gehören, noch Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II haben und Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Hinsichtlich des Umfanges des Leistungsanspruches können sich insbesonder in Abhängigkeit von Ihrem Aufenthaltsstatus individuelle Abweichungen ergeben. Sofern Sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen und nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, kann jedoch mindestens ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege und ggf. auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen.
Bei mir im Haushalt leben noch weitere Personen. Inwieweit werden diese Personen durch meinen Sozialhilfebezug tangiert?
Grundsätzlich geht das Sozialamt erst einmal davon aus, dass Personen, die in einem Haushalt leben, zusammen leben. Das heißt, alle beteiligen sich entsprechend ihrem Einkommen und Vermögen an den Lebenshaltungskosten. Können Sie gegenüber dem Sozialamt glaubhaft versichern, dass Sie keine derartige Unterstützung erhalten, wird Ihnen Sozialhilfe gewährt werden.
Habe ich als Auszubildende/r Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Grundsätzlich haben Sie als Auszubildende/r keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn Ihre Ausbildung im Rahmen des Bundeausbildungsföderungsgesetzes (BAFöG)
bzw. nach dem Sozialgesetzbuch III
dem Grunde nach föderungsfähig ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass Sie diese Hilfen auch tatsächlich erhalten.
Wenn Sie jedoch Schüler/in einer weiterführenden allgemein bildenden Schule, einer Fach- und Berufsfachschule, Auszubildende/r oder Teilnehmer/in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind und bei Ihren Eltern wohnen, gilt diese Ausschlussregelung nicht.
Soweit sich bei Ihnen jedoch nicht ausbildungsbedingte Bedarfe (Mehrbedarfszuschläge und einmalige Beihilfen) ergeben, kann Ihnen hierfür Sozialhilfe gewährt werden.
In besonderen Härtefällen kann Ihnen das Sozialamt auch während Ihrer Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder Darlehen gewähren.
Erhalte ich trotzdem Sozialhilfe, obwohl ich meine Notloage selbst herbeigeführt habe?
Ja, denn Sozialhilfe wird unabhängig davon gewährt, ob Sie Ihre Notlage selbst verschuldet haben oder nicht. Die Zahlung der Hilfe erfolgt jedoch nicht in voller Höhe, sondern sie wird als sog. "Sanktionsmaßnahme" entsprechend gekürzt.
Mein Kühlschrank ist kaputt und außerdem benötige ich neue Bekleidung. Zahlt das Sozialamt die Kosten für eine Neuanschaffung?
Nein, denn für diese Bedarfe müssen Sie monatlich kleinere Beträge aus Ihrem Regelsatz ansparen. Nur bei den bereits o.g. Tatbeständen kann das Sozialamt eine zusätzliche Beihilfe gewähren: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Wenn ich meinen Bedarf trotz regelmäßiger Sozialhilfezahlung nicht decken kann, kann ich dann zusätzliche Leistungen erhalten?
Ja. In einem solchen Fall kann Ihnen das Sozialamt ein entsprechendes Darlehen gewähren, welches in kleinen, aus dem Regelsatz einzubehaltenden, monatlichen Raten getilgt wird.