Sozialhilfe erhalten Sie grundsätzlich nur, wenn Sie sich aus eigenen Mitteln (Einkommen und/oder Vermögen) nicht selbst helfen können. Das bedeutet, dass Ihr Einkommen und Vermögen vollständig zu verbrauchen ist, soweit es nicht von der Anrechnung oder Verwertung ausgenommen ist.
Grundsätzlich sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen, auch Sachleistungen, als Einkommen zu betrachten. Dazu gehören insbesondere solche aus
Wird das Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet?
Ja, das Kindergeld gehört zu den laufenden Einkünften und ist grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. die Grundsicherung anzurechnen. Es wird bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe benötigt wird (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII
). Volljährigen Kindern wird es als Einkommen zugerechnet, wenn sie selbst unmittelbar Empfänger des Kindergeldes sind oder wenn der Kindergeldberechtigte es nachweislich an sie weitergibt.
Werden Versicherungsbeiträge anerkannt?
Vom Einkommen werden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abgesetzt, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes
werden anerkannt, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes
(bzw. bei voraussichtlich länger als ein Jahr andauerndem Leistungsbezug den Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro) nicht überschreiten.
Was bleibt vom Erwerbseinkommen anrechnungsfrei?
Vom Erwerbseinkommen werden nach Abzug der Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung Aufwendungen für Arbeitsmittel in Form eines monatlichen Pauschalbetrages von 5,20 Euro und notwendige Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgesetzt.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung wird ferner monatlich ein Freibetrag in der Regel in Höhe von 30 Prozent des bereinigten Erwerbseinkommens abgesetzt. Der Freibetrag darf jedoch höchstens 187,00 Euro betragen.
Bei Personen, die Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit erzielen, ist abweichend davon ein Freibetrag bis zur Höhe von 175,00 Euro abzusetzen.
Was ist als Vermögen auf die Sozialhilfe anzurechnen?
Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, sonstige Sachen, Forderungen und sonstige Rechte soweit sie verwertbar sind, das heißt veräußert oder einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden können. Auch ein Vermögen im Ausland ist nicht von der Verwertung ausgeschlossen.
Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Sie nicht Ihren letzten Notgroschen ausgeben. Je nachdem, wie alt Sie sind und welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen, wird Ihnen eine Schonbetrag in Höhe von 1.600 Euro oder 2.600 Euro belassen. Hinzu kommt jeweils ein Betrag von 614 Euro für Ihren Ehegatten/Lebenspartner und weitere 256 Euro für jedes von Ihnen überwiegend unterhaltene Familienmitglied.
Welches Vermögen ist noch geschützt?
Nicht einsetzen müssen Sie ein Vermögen, das Sie aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erhalten haben.
Ebenso wird ein Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (so genannte "Riesterrente") nicht als Vermögen angesehen.
Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstückes bestimmt ist, das Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll, müssen Sie ebenfalls nicht einsetzen.
Geschützt sind ferner
In welchem Umfang werden Unterhaltsverpflichtete durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen?
Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung beantragen, gilt dass Ihre Unterhaltsanspräüche gegenüber Ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches zu versteuerndes Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Das Sozialamt geht im Regelfall von der Vermutung aus, dass das Einkommen Ihrer Eltern bzw. Kinder die genannte Grenze nicht übersteigt. Sie müssen also nicht von vornherein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Kinder und Eltern durch Vorlage von Beweisurkunden offen legen.
Wenn Sie hingegen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten (z.B. Ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten) haben, so müssen Sie diese geltend machen, wenn Sie Grundsicherung in Anspruch nehmen möchten. Hierfür gilt die 100.000-Euro-Einkommensgrenze nicht.
Das trifft auch zu, wenn Sie neben der Grundsicherung gleichzeitig Leistungen der Hilfe zur Gesundheit, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege oder in anderen besonderen Lebenslagen in Anspruch nehmen. Dann geht für diese Leistungen Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bzw. Kinder kraft Gesetzes auf das Sozialamt über, auch wenn die 100.000-Euro-Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Wenn Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, wird zunächst erwartet, dass Sie sich selbst helfen, indem Sie Ihre bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche (auch gegenüber Ihren Eltern und Kindern) geltend machen. Die Sozialhilfe tritt jedoch gleich ein, wenn Sie sofort Hilfe benötigen. In diesem Fall geht Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre im ersten Grade Unterhaltsverpflichteten für die Zeit, für die Sie Sozialhilfe erhalten, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Sozialamt über.
Muss ich zahlen, wenn meine Eltern ins Heim kommen?
Wenn Ihre Eltern(teile) Sozialhilfeleistungen (mit Ausnahme der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) erhalten, darf das Sozialamt von Ihnen Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (auch die Ihres Partners) verlangen und den entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit gegenüber Ihren Eltern geschuldeten Unterhalt fordern. Diesen jedoch höchstens für den Zeitraum und bis zu der Höhe, in welcher Sozialhilfeleistungen erbracht werden.
Sie und Ihre Geschwister haften im Verhältnis Ihrer Leistungsfähigkeit.
Ob und in welchem Umfang Sie gegenüber Ihren Eltern(teilen) unterhaltsverpflichtet sind, richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Falls Sie Zweifel an der Berechtigung der Unterhaltsforderung des Sozialamtes haben, können Sie sich bei der Rechtsantragstelle der Familiengerichte oder bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Muss ich für meinen geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlen?
Wenn Ihr getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte der Sozialhilfe (auch der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) bedarf, gilt das oben Gesagte.
Muss ich Unterhalt für mein volljähriges behindertes oder pflegebedürftiges Kind zahlen?
Grundsätzlich ja. Aber Ihr Unterhaltsbeitrag ist auf folgende gesetzlich festgelegte, pauschalierte Höchstbeträge begrenzt bei der: