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Einsatz von Einkommen und Vermögen

Sozialhilfe erhalten Sie grundsätzlich nur, wenn Sie sich aus eigenen Mitteln (Einkommen und/oder Vermögen) nicht selbst helfen können. Das bedeutet, dass Ihr Einkommen und Vermögen vollständig zu verbrauchen ist, soweit es nicht von der Anrechnung oder Verwertung ausgenommen ist.

Grundsätzlich sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen, auch Sachleistungen, als Einkommen zu betrachten. Dazu gehören insbesondere solche aus

  • nichtselbständiger und selbständiger Arbeit,
  • aus Eigentum und Renten,
  • Vermietung und Verpachtung,
  • sonstigen Sozialleistungen oder Leistungen aufgrund anderer Gesetze soweit deren Anrechnung als Einkommen auf die Sozialhilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist,
  • sowie Einnahmen aus Unterhaltsleistungen Angehöriger.

Nicht als Einkommen gelten z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz(Externer Link), Grundrenten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes(Externer Link) oder nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz(Externer Link) sowie bei Leistungsberechtigten Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die sie aus dem Regelsatz erbracht haben (z.B. für Stromkosten).

Anrechnungsfrei ist auch das Schmerzensgeld nach bürgerlichem Recht. Zinserträge aus erspartem Schmerzensgeld werden jedoch als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet.

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter sind grundsätzlich Einkommen, können aber in gewissem Umfang anrechnungsfrei bleiben.
Fragen und Antworten

Wird das Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet?

Ja, das Kindergeld gehört zu den laufenden Einkünften und ist grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. die Grundsicherung anzurechnen. Es wird bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe benötigt wird (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII(Externer Link)). Volljährigen Kindern wird es als Einkommen zugerechnet, wenn sie selbst unmittelbar Empfänger des Kindergeldes sind oder wenn der Kindergeldberechtigte es nachweislich an sie weitergibt.

Werden Versicherungsbeiträge anerkannt?

Vom Einkommen werden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abgesetzt, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.

Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes(Externer Link) werden anerkannt, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes(Externer Link) (bzw. bei voraussichtlich länger als ein Jahr andauerndem Leistungsbezug den Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro) nicht überschreiten.

Was bleibt vom Erwerbseinkommen anrechnungsfrei?

Vom Erwerbseinkommen werden nach Abzug der Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung Aufwendungen für Arbeitsmittel in Form eines monatlichen Pauschalbetrages von 5,20 Euro und notwendige Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgesetzt.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung wird ferner monatlich ein Freibetrag in der Regel in Höhe von 30 Prozent des bereinigten Erwerbseinkommens abgesetzt. Der Freibetrag darf jedoch höchstens 187,00 Euro betragen.

Bei Personen, die Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit erzielen, ist abweichend davon ein Freibetrag bis zur Höhe von 175,00 Euro abzusetzen.

Was ist als Vermögen auf die Sozialhilfe anzurechnen?

Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, sonstige Sachen, Forderungen und sonstige Rechte soweit sie verwertbar sind, das heißt veräußert oder einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden können. Auch ein Vermögen im Ausland ist nicht von der Verwertung ausgeschlossen.

Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Sie nicht Ihren letzten Notgroschen ausgeben. Je nachdem, wie alt Sie sind und welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen, wird Ihnen eine Schonbetrag in Höhe von 1.600 Euro oder 2.600 Euro belassen. Hinzu kommt jeweils ein Betrag von 614 Euro für Ihren Ehegatten/Lebenspartner und weitere 256 Euro für jedes von Ihnen überwiegend unterhaltene Familienmitglied.

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Welches Vermögen ist noch geschützt?

Nicht einsetzen müssen Sie ein Vermögen, das Sie aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erhalten haben.

Ebenso wird ein Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (so genannte "Riesterrente") nicht als Vermögen angesehen.

Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstückes bestimmt ist, das Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll, müssen Sie ebenfalls nicht einsetzen.

Geschützt sind ferner

  • angemessener Hausrat
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsaubildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind sowie
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für Sie oder Ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde
  • Gegenstände, die der Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist

Gegenstände, die unter Spekulationsgesichtspunkten angeschafft wurden oder erhalten werden, sind jedoch nicht geschützt.

Auch ein angemessenes Hausgrundstück, das von Ihnen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, müssen Sie nicht verkaufen. Dies gilt sowohl für Allein- als auch für Miteigentum.

Sind Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen zurückzukaufen?


Grundsätzlich ja.

Sind Bestattungsvorsorgeverträge aufzulösen?

Ja, wenn sie nicht ausdrücklich und speziell für die Bestattungskosten und die Grabpflege geschlossen wurden und jederzeit aufgelöst werden können. Die Höhe ist angemessen, soweit die Versicherungssumme einen Betrag von 3000 Euro für die Bestattung sowie 2600 Euro für die Grabpflege nicht überschreitet. Wenn die Versicherungssumme höher als 5600 Euro liegt, ist der Vertrag in Bezug auf den überschießenden Betrag grundsätzlich nicht geschützt. In Ausnahmefällen kann auch eine über die 5600 Euro hinausgehende Summe anerkannt werden.

Müssen meine Angehörigen ebenfalls zu den Kosten der Sozialhilfe beitragen?

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Sie und Ihr Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner füreinander einstehen und auch gemeinsam für Ihre minderjährigen unverheirateten Kinder sorgen. Das gilt auch, wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Deshalb wird von Ihnen der Einsatz des Einkommens und Vermögens, das Ihren eigenen notwendigen Bedarf übersteigt, für den Lebensunterhalt Ihres Partners und Ihrer Kinder verlangt.

Wenn Sie gemeinsam mit anderen in einer Wohnung oder einer anderen Unterkunft zusammenleben, so wird vermutet, dass Sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass Sie von den anderen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, soweit dies nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten.

Wenn Sie Hilfen zur Gesundheit, Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und der Hilfen in anderen Lebenslagen in Anspruch nehmen, ist der Einsatz des Einkommens grundsätzlich nur durch Kostenbeiträge in angemessenem Umfang zuzumuten, sofern es die Einkommensgrenze übersteigt, die sich aus dem Grundbetrag (zurzeit 748 Euro), den angemessenen Kosten der Unterkunft und je einem Familienzuschlag (zurzeit 262 Euro) für Ihren Partner und jede von Ihnen überwiegend unterhaltene Person zusammensetzt.
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In welchem Umfang werden Unterhaltsverpflichtete durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen?

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung beantragen, gilt dass Ihre Unterhaltsanspräüche gegenüber Ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches zu versteuerndes Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Das Sozialamt geht im Regelfall von der Vermutung aus, dass das Einkommen Ihrer Eltern bzw. Kinder die genannte Grenze nicht übersteigt. Sie müssen also nicht von vornherein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Kinder und Eltern durch Vorlage von Beweisurkunden offen legen.

Wenn Sie hingegen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten (z.B. Ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten) haben, so müssen Sie diese geltend machen, wenn Sie Grundsicherung in Anspruch nehmen möchten. Hierfür gilt die 100.000-Euro-Einkommensgrenze nicht.
Das trifft auch zu, wenn Sie neben der Grundsicherung gleichzeitig Leistungen der Hilfe zur Gesundheit, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege oder in anderen besonderen Lebenslagen in Anspruch nehmen. Dann geht für diese Leistungen Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bzw. Kinder kraft Gesetzes auf das Sozialamt über, auch wenn die 100.000-Euro-Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Wenn Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, wird zunächst erwartet, dass Sie sich selbst helfen, indem Sie Ihre bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche (auch gegenüber Ihren Eltern und Kindern) geltend machen. Die Sozialhilfe tritt jedoch gleich ein, wenn Sie sofort Hilfe benötigen. In diesem Fall geht Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre im ersten Grade Unterhaltsverpflichteten für die Zeit, für die Sie Sozialhilfe erhalten, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Sozialamt über.

Muss ich zahlen, wenn meine Eltern ins Heim kommen?

Wenn Ihre Eltern(teile) Sozialhilfeleistungen (mit Ausnahme der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) erhalten, darf das Sozialamt von Ihnen Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (auch die Ihres Partners) verlangen und den entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit gegenüber Ihren Eltern geschuldeten Unterhalt fordern. Diesen jedoch höchstens für den Zeitraum und bis zu der Höhe, in welcher Sozialhilfeleistungen erbracht werden.
Sie und Ihre Geschwister haften im Verhältnis Ihrer Leistungsfähigkeit.

Ob und in welchem Umfang Sie gegenüber Ihren Eltern(teilen) unterhaltsverpflichtet sind, richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Falls Sie Zweifel an der Berechtigung der Unterhaltsforderung des Sozialamtes haben, können Sie sich bei der Rechtsantragstelle der Familiengerichte oder bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Muss ich für meinen geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlen?

Wenn Ihr getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte der Sozialhilfe (auch der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) bedarf, gilt das oben Gesagte.

Muss ich Unterhalt für mein volljähriges behindertes oder pflegebedürftiges Kind zahlen?

Grundsätzlich ja. Aber Ihr Unterhaltsbeitrag ist auf folgende gesetzlich festgelegte, pauschalierte Höchstbeträge begrenzt bei der:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt auf höchstens 23,90 Euro monatlich
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bzw. Hilfe zur Pflege auf höchstens 31,06 Euro monatlich.
Beim Zusammentreffen beider Pauschalen beträgt die maximale monatliche Forderung 54,96 Euro. Eine Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt grundsätzlich nicht.

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen gewährt werden, werden Sie nicht zum Unterhalt herangezogen.
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