Migrantinnen und Migranten in Berlin
Als Migrantinnen und Migranten bzw. Menschen mit Migrationshintergrund werden Menschen bezeichnet, die
nicht innerhalb des Aufenthaltslandes geboren sind, sowie deren Nachkommen. Es kann sich dabei sowohl
um Personen mit deutscher als auch mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit handeln. Die Personenkreise von
Migrantinnen und Migranten, für die bezüglich der Leistungsgewährung besondere Voraussetzungen gelten,
sind nachfolgend dargestellt:
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer
Asylbewerberinnen und Asylbewerber
"De-facto-
Flüchtlinge" und andere Personenkreise mit nicht verfestigtem Aufenthaltsstatus
andere Personenkreise ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Für Fragen, insbesondere der Ausländer- und Integrationspolitik sowie des Abbaus von Diskriminierungen ist der
Beauftragte für Integration und Migration zuständig.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
... sind - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die ihren Wohnsitz in einem der ost- oder südosteuropäischen Staaten aufgeben und in die Bundesrepublik Deutschland aussiedeln. Die oder der deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, stammt von mindestens einem deutschen Elternteil ab, hat innerfamiliär deutsche Sprachkenntnisse erworben und sich, z.B. bei Volkszählungen oder bei der Ausstellung von Personaldokumenten, auch öffentlich als Angehörige/r der deutschen Volksgruppe im Heimatstaat verhalten. Personen, die nicht aus einer der Nachfolgerepubliken der früheren UdSSR stammen, müssen zusätzlich glaubhaft machen, dass sie bis in die Gegenwart von volkstumbedingten Benachteiligungen in ihrem Heimatland betroffen waren.
Mit der Aufnahme als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dies gilt auch für die Ehegatten und Kinder von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern. Spezifische Vergünstigungen für diese Personengruppe bestehen z.B. hinsichtlich der Gewährung von Sprachkursen und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Erläuterungen zum Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland muss vor der Ausreise in einem schriftlichen Aufnahmeverfahren beantragt werden. Zuständig ist das
Bundesverwaltungsamt
unter Beteiligung der Bundesländer (in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales). Die Erstunterbringung von neu eintreffenden Personen in Berlin erfolgt in der
Zentralen Aufnahmestelle des Landes Berlin für Aussiedler (ZAB).
Jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer
... sind Personen jüdischer Herkunft oder mosaischen Glaubens, die ihren Wohnsitz in einer der Nachfolgerepubliken der früheren UdSSR (ohne Baltikum) zu Gunsten einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland aufgeben. Das Aufnahmeverfahren wurde mit dem
Zuwanderungsgesetz
sowie im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Innenministerkonferenz neu geregelt. Neben der jüdischen Herkunft bzw. dem mosaischen Glauben müssen auch deutsche Sprachkenntnisse, ein ausreichendes Einkommen sowie die Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet nachgewiesen werden.
Erläuterungen zum Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland muss
vor der Ausreise in einem schriftlichen Aufnahmeverfahren auf der Grundlage des
Aufenthaltsgesetzes
beantragt werden. Zuständig ist das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
.
In Berlin unterhält das Landesamt für Gesundheit und Soziales eine
Beratungsstelle für jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer und ist bei der Entscheidung über einen länderübergreifenden Umzug nach der Aufnahme beteiligt.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber
... sind Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben. Sie können einen Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
haben.
Erläuterungen zum Verfahren
Für
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist für diesen Personenkreis die
Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber zuständig.
Für
Fragen hinsichtlich der Asylantragstellung können Sie sich an die
Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wenden.
"de-facto-Flüchtlinge" und andere Personenkreise mit nicht verfestigtem Aufenthaltsstatus
Menschen, die z.B.
- aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben
- deren Abschiebung ausgesetzt ist oder
- die vollziehbar ausreisepflichtig sind
können einen Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
haben. Dies betrifft insbesondere Personen, die eines der folgenden Dokumente besitzen:
- Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24
Aufenthaltsgesetz
wegen des Krieges in ihrem Heimatland
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
- andere Aufenthaltserlaubnisse nach dem Aufenthaltsgesetz, soweit die Geltungsdauer bis zu sechs Monate beträgt
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 a Aufenthaltsgesetz oder
- Grenzübertrittsbescheinigung mit Belehrung
Erläuterungen zum Antragsverfahren
Für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an diesen Personenkreis sind in der Regel die bezirklichen
Sozialämter zuständig.
andere Personenkreise ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Menschen, die z.B. eine Freizügigkeitsbescheinigung oder Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht den Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Folge hat (siehe dazu "de-facto-Flüchtlinge") können Anspruch auf Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch II (sog. Hartz IV) oder nach dem
Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) haben.
Erläuterungen zum Verfahren
Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch II ist das
JobCenter am Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers. Stellt das JobCenter fest, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht erwerbsfähig ist, geht die Zuständigkeit ggf. an das für den Wohnort zuständige
Sozialamt über. Dieses entscheidet über die Sozialhilfegewährung.
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