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Migrantinnen und Migranten in Berlin

Als Migrantinnen und Migranten bzw. Menschen mit Migrationshintergrund werden Menschen bezeichnet, die
nicht innerhalb des Aufenthaltslandes geboren sind, sowie deren Nachkommen. Es kann sich dabei sowohl
um Personen mit deutscher als auch mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit handeln. Die Personenkreise von
Migrantinnen und Migranten, für die bezüglich der Leistungsgewährung besondere Voraussetzungen gelten,
sind nachfolgend dargestellt:

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

Jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer

Asylbewerberinnen und Asylbewerber

"De-facto-Flüchtlinge" und andere Personenkreise mit nicht verfestigtem Aufenthaltsstatus

andere Personenkreise ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Für Fragen, insbesondere der Ausländer- und Integrationspolitik sowie des Abbaus von Diskriminierungen ist der Beauftragte für Integration und Migration zuständig.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

... sind - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die ihren Wohnsitz in einem der ost- oder südosteuropäischen Staaten aufgeben und in die Bundesrepublik Deutschland aussiedeln. Die oder der deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, stammt von mindestens einem deutschen Elternteil ab, hat innerfamiliär deutsche Sprachkenntnisse erworben und sich, z.B. bei Volkszählungen oder bei der Ausstellung von Personaldokumenten, auch öffentlich als Angehörige/r der deutschen Volksgruppe im Heimatstaat verhalten. Personen, die nicht aus einer der Nachfolgerepubliken der früheren UdSSR stammen, müssen zusätzlich glaubhaft machen, dass sie bis in die Gegenwart von volkstumbedingten Benachteiligungen in ihrem Heimatland betroffen waren.
Mit der Aufnahme als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dies gilt auch für die Ehegatten und Kinder von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern. Spezifische Vergünstigungen für diese Personengruppe bestehen z.B. hinsichtlich der Gewährung von Sprachkursen und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

Erläuterungen zum Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland muss vor der Ausreise in einem schriftlichen Aufnahmeverfahren beantragt werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt(Externer Link) unter Beteiligung der Bundesländer (in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales). Die Erstunterbringung von neu eintreffenden Personen in Berlin erfolgt in der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Berlin für Aussiedler (ZAB).

Jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer

... sind Personen jüdischer Herkunft oder mosaischen Glaubens, die ihren Wohnsitz in einer der Nachfolgerepubliken der früheren UdSSR (ohne Baltikum) zu Gunsten einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland aufgeben. Das Aufnahmeverfahren wurde mit dem Zuwanderungsgesetz(Externer Link) sowie im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Innenministerkonferenz neu geregelt. Neben der jüdischen Herkunft bzw. dem mosaischen Glauben müssen auch deutsche Sprachkenntnisse, ein ausreichendes Einkommen sowie die Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet nachgewiesen werden.

Erläuterungen zum Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland muss vor der Ausreise in einem schriftlichen Aufnahmeverfahren auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes(Externer Link) beantragt werden. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge(Externer Link).
In Berlin unterhält das Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Beratungsstelle für jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer und ist bei der Entscheidung über einen länderübergreifenden Umzug nach der Aufnahme beteiligt.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber

... sind Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben. Sie können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz(Externer Link) haben.

Erläuterungen zum Verfahren

Für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist für diesen Personenkreis die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber zuständig.

Für Fragen hinsichtlich der Asylantragstellung können Sie sich an die Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wenden.

"de-facto-Flüchtlinge" und andere Personenkreise mit nicht verfestigtem Aufenthaltsstatus

Menschen, die z.B.
- aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben
- deren Abschiebung ausgesetzt ist oder
- die vollziehbar ausreisepflichtig sind
können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz(Externer Link) haben. Dies betrifft insbesondere Personen, die eines der folgenden Dokumente besitzen:
- Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Aufenthaltsgesetz(Externer Link) wegen des Krieges in ihrem Heimatland
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
- andere Aufenthaltserlaubnisse nach dem Aufenthaltsgesetz, soweit die Geltungsdauer bis zu sechs Monate beträgt
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 a Aufenthaltsgesetz oder
- Grenzübertrittsbescheinigung mit Belehrung

Erläuterungen zum Antragsverfahren

Für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an diesen Personenkreis sind in der Regel die bezirklichen Sozialämter zuständig.

andere Personenkreise ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Menschen, die z.B. eine Freizügigkeitsbescheinigung oder Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht den Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Folge hat (siehe dazu "de-facto-Flüchtlinge") können Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (sog. Hartz IV) oder nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) haben.

Erläuterungen zum Verfahren

Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch II ist das JobCenter am Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers. Stellt das JobCenter fest, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht erwerbsfähig ist, geht die Zuständigkeit ggf. an das für den Wohnort zuständige Sozialamt über. Dieses entscheidet über die Sozialhilfegewährung.

Kontakt

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Telefon: (030) 9028 - 0
Telefax: (030) 9028 - 2063
Kontakt

Berliner Sozialrecht

Das in Berlin geltende Sozialrecht für Sie zum Nachlesen.

Pflegeportal

Hier erhalten Sie Informationen rund um die Pflege und Betreuung Pflegeportal des Landes Berlin

Lesen Sie auch:

Sozialhilfe

Hartz IV

Asylbewerberleistungs- gesetz(Externer Link)

Publikationen des Beauftragten für Integration und Migration