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2. Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von angemieteten Schulräumen an staatlich anerkannten Pflegeschulen (2. Förderrichtlinien Pflegeschulraumförderung)

Bekanntmachung vom 19. März 2021 (ABl. S 899 ff.)

Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung bestimmt die Senatsverwaltung für Gesundheit,
Pflege und Gleichstellung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und dem
Rechnungshof von Berlin:

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Pflegeberufegesetz (PflBG) am 1. Januar 2020 werden die bislang eigenständigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt. Mit dieser Reform geht auch eine grundlegende Umstellung der Ausbildungsfinanzierung einher. Die Kosten der neuen Pflegeausbildung werden nach § 26 PflBG grundsätzlich über Ausgleichsfonds auf Landesebene finanziert. Zu den Ausbildungskosten gehören nach § 27 Absatz 1 PflBG auch die Betriebskosten der Pflegeschulen, nicht hingegen Investitionskosten. Auch Mietaufwendungen für das Schulgebäude sind bei der Finanzierung der Pflegeausbildung nicht berücksichtigungsfähig nach § 3 Absatz 1 und Anlage 1 Abschnitt A Nummer 5.1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV).
Die mit Krankenhäusern verbundenen Pflegeschulen nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verfügen nach Maßgabe der §§ 8 und 9 KHG in Verbindung mit den §§ 1 und 11 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) über einen Anspruch auf Investitionsförderung gegenüber dem Land Berlin. Nutzungsentgelte beziehungsweise Mieten sind nach § 2 Nummer 3 Buchstabe a KHG den Investitionskosten nach § 2 Nummer 2 KHG gleichgestellt.
Die Pflegeschulen, die nicht nach den §§ 1 und 11 LKG gefördert werden, unterlagen als Berufsfachschulen für Altenpflege im Land Berlin bislang dem Schulrecht und den entsprechenden Finanzierungsgrundsätzen. Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung nach § 111 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) besteht für diese Pflegeschulen nur insoweit fort, als dort übergangsweise bis längstens zum 31.Dezember 2024 nach Maßgabe von § 66 Absatz 2 PflBG für die bisherigen Pflegeberufe ausgebildet wird. Für alle Pflegeschulen gelten ab dem Jahr 2020 die gleichen Mindestanforderungen nach § 9 PflBG. Eine Schulgelderhebung ist nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 PflBG ausgeschlossen.
Die Länder haben die Bundesregierung in einer Entschließung des Bundesrats vom 21. September 2018 (Drucksache 360/18) aufgefordert, eine bundeseinheitliche Regelung zur Refinanzierung der Miet- und Investitionskosten für alle Pflegeschulen zu schaffen. Ziel dieses Förderprogramms ist es, die nicht nach den §§ 1 und 11 LKG förderungsberechtigten Schulen und Schulplätze bei der Finanzierung der Kosten für die Bereitstellung der notwendigen angemieteten Schulräume zu unterstützen und so die bestehenden Finanzierungsunterschiede zwischen Pflegeschulen in freier Trägerschaft ohne Krankenhausanbindung und Pflegeschulen nach § 2 Nr. 1 a Buchstabe e KHG zu minimieren.

1.2

Nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO gewährt das Land Berlin Zuwendungen, um den unter Nr. 3 genannten Pflegeschulen sowie den dortigen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich vergleichbare Rahmenbedingungen für die generalistische Pflegeausbildung zu gewähren, wie an den Pflegeschulen nach § 2 Nr. 1 a Buchstabe e KHG. Mit dem Förderprogramm soll angesichts des dringenden Fachkräftebedarfs im Bereich der Pflege auch ein Anreiz gesetzt werden, möglichst viele Schülerinnen und Schüler auszubilden.

1.3

Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes Berlin. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4

Ein Schuljahr beginnt jeweils mit dem Beginn der Ausbildung im Sinne des § 6 Absatz 2 PflBG und endet nach einem Jahr (z.B.: 01.04. – 31.03. des Folgejahres). Aufgrund der Möglichkeit, im Land Berlin die Ausbildung nach dem PflBG unterjährig zu beginnen, kann es in einer Pflegeschule mehrere Schuljahre geben.

2 – Gegenstand der Förderung

2.1

Die Zuwendung wird zur Unterstützung der Finanzierung von Mietaufwendungen zur Bereitstellung notwendiger angemieteter Schulräume für die berufliche Pflegeausbildung, die nicht zu den Ausbildungskosten nach § 27 Absatz 1 PflBG gehören als Betrag pro Schülerin und Schüler gewährt. Das gilt nicht, soweit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für diese Kosten besteht.

Schulräume sind notwendig, wenn sie für die Durchführung der Pflegeausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes erforderlich sind und hierfür genutzt werden.

2.2

Für angemietete Schulräume werden die nachgewiesenen Kosten der Nettokaltmiete, jedoch mit höchstens 18 Euro pro Quadratmeter, (Mietkosten) gefördert.

3 – Zuwendungsberechtigte

Die Träger von staatlich anerkannten und im Land Berlin gelegenen Pflegeschulen sind zuwendungsberechtigt, wenn sie in angemieteten Schulräumen den theoretischen und praktischen Unterricht der Ausbildungen nach dem Zweiten und/ oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes durchführen und soweit sie nicht nach den §§ 1 und 11 LKG förderungsberechtigt sind.

4 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1

Zuwendungsart: Projektförderung

4.2

Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.3

Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

4.4.1

Der Zuschuss wird ausschließlich für Pflegeschulen nach Nummer 3 gewährt und bemisst sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nach § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV von den Pflegeschulen der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 PflBG mitgeteilt wurden.

Maßgeblich für die Abrechnung nach Nummer 5.5.4 ist die Schülerzahl, die der Abrechnung der Ausgleichszuweisungen für die entsprechende Pflegeschule nach § 34 Absatz 5 PflBG und § 16 PflAFinV zugrunde liegt.

Pro Schülerin oder Schüler werden 38 % der tatsächlich pro Schülerin oder Schüler zur
Verfügung stehenden Quadratmeter an notwendigen angemieteten Schulräumen im Sinne der Nummer 2.1 der Förderrichtlinien, beschränkt auf höchstens 38 % von 9 Quadratmetern (das heißt maximal 3,42 Quadratmeter pro Schülerin oder Schüler), als angemessener Flächenbedarf berücksichtigt. Der Bedarf von 38 % entspricht grundsätzlich der Raumauslastung, gemessen an einer 40 Stundenwoche und durchschnittlich 15,2 Unterrichtsstunden pro Woche.

Die Förderung nach diesen Richtlinien darf zusammen mit anderen Einnahmen für
Mietkosten (zum Beispiel aus Förderungen oder Schulgeldbestandteilen), die der Träger für andere Ausbildungsgänge in demselben Gebäude erhält, den Gesamtbetrag der
Mietaufwendungen für den auf den Träger entfallenden Gebäudeanteil nicht überschreiten.

4.4.2

Der Zuschuss nach Nummer 2.2 wird wie folgt berechnet:

Schülerzahl nach Nummer 4.4.1 mal 38 % der tatsächlich pro Schülerin und Schüler zur Verfügung stehenden Quadratmeter an notwendigen angemieteten Schulräumen im Sinne der Nummer 2.1 der Förderrichtlinien, beschränkt auf höchstens 38 % von 9 Quadratmetern mal Quadratmeterpreis des Mietvertrages (netto kalt), beschränkt auf höchstens 18 Euro pro Quadratmeter.

5 – Verfahren

5.1

Bewilligungsbehörde ist das

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)
Zuwendungsangelegenheiten
Turmstraße 21
10559 Berlin.

5.2

Zuwendungsanträge sind von den Trägern der Pflegeschulen nach Nummer 3 über das Antragsverfahren FAZIT unter Verwendung des Vordruck-Musters (Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag auf Förderung ist eine kurze Begründung (ein bis maximal zwei Seiten) beizufügen, aus der hervorgeht, wie durch die geförderte Maßnahme das Förderziel erreicht werden kann.

5.3

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Meldung der Schülerzahl nach § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Schülerzahl kann geschätzt werden, wenn die genaue Schülerzahl bei der Antragsstellung nicht bekannt ist. Die geschätzte Schülerzahl darf dabei die Zahl der anerkannten Schulplätze nicht überschreiten. Eine spätere Antragsstellung führt zur Zahlung eines anteiligen Zuschusses.

5.4

Das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen und die zweckentsprechende
Verwendung des Zuschusses sind nach dem Vordruck-Muster (Anlage 2) nachzuweisen.
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 15. Juli des auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Eine Mehrfertigung der Abrechnung nach § 16 PflAFinV (einschließlich Anlagen) ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann für den Verwendungsnachweis weitere geeignete Unterlagen verlangen, insbesondere bezüglich der Prüfung der Zuwendungsberechtigung nach Nummer 3.

5.5

Der Bewilligungszeitraum bezieht sich immer auf das Kalenderjahr. Es ist für jedes Kalenderjahr ein Antrag zu stellen. Bei der erstmaligen Antragsstellung (Neuantrag) beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Beginn des ersten Schuljahres der Schule im Sinne der Nummer 1.4.

5.5.1

Für jedes weitere Schuljahr im laufenden Kalenderjahr ist ein weiterer Antrag zu stellen (Änderungsantrag). Durch den Änderungsantrag wird die geförderte Gesamtschülerzahl der Schule für das laufende Kalenderjahr angepasst. Für den Änderungsantrag gilt Nummer 5.3 entsprechend. Die geförderte Gesamtschülerzahl darf die Zahl der anerkannten Schulplätze nicht überschreiten.

5.5.2

Für das folgende Kalenderjahr ist der Antrag bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres zu stellen (Folgeantrag). Der Folgeantrag muss alle im laufenden Kalenderjahr bestehenden Schuljahre umfassen. Für Schuljahre, die nach dem 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres beginnen, kann die Schülerzahl bei Stellung des Folgeantrags geschätzt werden. Für den Folgeantrag gilt Nummer 5.3 entsprechend.

5.5.3

Die Auszahlung der Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt auf Grundlage von Mittelabforderungen. Dies kann im Zwei-Monats-Rhythmus erfolgen. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (Nr. 1.4 ANBest-P).

5.5.4

Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 70% des im Zuwendungsbescheid bewilligten Zuschusses. Der restliche Betrag wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 5.4 unter Berücksichtigung einer hierin gegebenenfalls festgestellten Unterschreitung der gemeldeten Schülerzahl nach Nummer 4.4.1 Satz 1 ausgezahlt.

5.6

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P) sowie den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6 – Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinien treten am 1. April 2021 in Kraft. Sie gelten bis zum 30. September 2022.

Mit dem Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von angemieteten Schulräumen an staatlich anerkannten Pflegeschulen ohne Krankenhausanbindung (Förderrichtlinien Pflegeschulraumförderung), bekannt gemacht im Amtsblatt von Berlin, Nr. 19, 30. April 2020, S. 2487, außer Kraft.

Laufende Zuwendungsverfahren bleiben hiervon unberührt.

  • Anlage 1 zu Nummer 5.2 der 2. Förderrichtlinien Pflegeschulraumförderung

    PDF-Dokument (353.4 kB)

  • Anlage 2 zu Nummer 5.4 der 2. Förderrichtlinien Pflegeschulraumförderung

    PDF-Dokument (346.8 kB)

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