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Arbeitshilfe für den Zugang zur medizinischen Versorgung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Bezug auf vorrangige Krankenhilfeansprüche, die jeweils zuständigen Leistungsträger und die entsprechenden Rechtsvorschriften

in Bezug auf vorrangige Krankenhilfeansprüche, die jeweils zuständigen Leistungsträger und die entsprechenden Rechtsvorschriften

p(. vom 08. Mai 2015

1. EU-Freizügigkeit

Auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU ) haben alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind Staatsangehörige der Länder :

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (Großbritannien), Zypern.
(Stand 2014)

Den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufenthaltsrechtlich gleichgestellt sind Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sowie Bürgerinnen und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum EWR gehören auch Norwegen, Lichtenstein und Island.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die z. B. als Touristin oder Tourist nach Deutschland einreisen, haben für die ersten drei Monate nach ihrer Einreise ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht.
§ 2 Abs. 5 FreizügG

Für einen Aufenthalt, der über drei Monate hinausgeht, ist die Freizügigkeitsberechtigung an einen Aufenthaltszweck gebunden.
§ 2 Abs.2 FreizügG

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Berufsausbildung
  • Selbständig Erwerbstätige
  • Arbeitsuchende
  • Nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln (§ 4 FreizügG )
  • Familienangehörige (§ 3 FreizügG ) unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG
  • Empfänger von Dienstleistungen (z.B. Touristin oder Tourist oder medizinische Behandlung)
  • Erbringer von Dienstleistungen (z. B. entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich rechtmäßig fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben, erhalten ein Daueraufenthaltsrecht.
§ 4a FreizügG

2. Koordinierung der Sozialversicherung

Nach den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO/EG 883/2004 und VO/EG 987/2009 ) haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats.

Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme finden auch Anwendung auf die nationalen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft.

Bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern können bestimmte Ansprüche des Krankenversicherungsschutzes auf die Systeme des Landes übertragen werden, in dem sie ihren Wohnsitz erlangen.

In Deutschland sind alle gesetzlichen Krankenkassen aushelfende Träger für Personen, die sich vorübergehend oder gewöhnlich in Deutschland aufhalten und Leistungen bei Krankheit benötigen.

Die Deutsche Verbindungsstelle des GKV-Spitzenverbands (www.dvka.de ) ist das Bindeglied zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung in den EU/EWR-Mitgliedsstaaten sowie den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Sie berät über krankenversicherungsrechtliche Fragen, z. B. über die im zwischenstaatlichen Bereich geltenden Regelungen und Vordrucke.

3. Krankenversicherungssysteme in den Europäischen Ländern

Die Krankenversicherungssysteme der europäischen Länder sind im Rahmen des „Sozialkompass Europa“, einer interaktiven Datenbank, dargestellt. Dort können gezielt Informationen über die sozialen Sicherungssysteme in der EU abgerufen werden.
Der „Sozialkompass Europa“ wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeboten. Die Datenbank ermöglicht einen Vergleich der verschiedenen Sozialsysteme in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.

Sozialkompass Europa (bitte dem Button „Sozialkompass Europa zur Onlineversion“ folgen)

4. Mobile Dokumente, Europäische Krankenversicherungskarte

Mobile Dokumente (früher als E-Vordrucke bezeichnet) werden vom Krankenversicherungsträger des Heimatlandes ausgestellt, in dem die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger versichert ist. Jedes Dokument betrifft eine einzelne Person.
(VO/EG 987/2009 , Art. 22 ff.)
Mobile Dokumente für Leistungen bei Krankheit sind:

  • Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) dient als Nachweis des Anspruchs auf medizinische notwendige Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts im EU/EWR-Ausland zu denselben Bedingungen wie Versicherte des jeweiligen Landes.

p(. Ist die EHIC nicht sofort verfügbar, hat der Krankenversicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung auszustellen (PEB).

  • Vordruck S1 als Anspruchsbescheinigung auf Gesundheitsleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht in dem Land leben, in dem sie versichert sind (z.B. Rentnerinnen und Rentner, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen).
  • Vordruck S2 als Genehmigung einer geplanten medizinischen Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.

5. Zugangsmöglichkeiten zu Krankenhilfeleistungen in Deutschland

5.1. Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die im Herkunftsland versichert sind und sich vorübergehend in Deutschland aufhalten (z. B. Touristinnen und Touristen), verfügen in der Regel über eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine PEB. Mit diesem Nachweis können sie sich, wenn sie eine Krankenbehandlung benötigen, direkt an die zugelassene Ärzteschaft bzw. im Notfall an ein Krankenhaus wenden.

Ist eine medizinische Behandlung in Deutschland mit Genehmigung des Krankenversicherungsträgers des Herkunftslandes geplant, erhält die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens den Vordruck S2 zur Vorlage beim deutschen Krankenversicherungsträger. Die Behandlung erfolgt dann zu denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige.

Der Krankenhilfeanspruch ist über das Herkunftsland abgesichert; entsprechende Krankenhilfeleistungen nach § 23 SGB XII kommen nicht in Betracht.

5.2. Nicht Erwerbstätige (§ 4 FreizügG )

Nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben (Ummeldung unter Aufgabe des Heimatwohnsitzes), erhalten vom Krankenversicherungsträger ihres Heimatlandes eine Bescheinigung (Vordruck S1) zur Anmeldung beim Krankenversicherungsträger des Wohnortes. Dies ist in der Regel bei Rentnerinnen und Rentnern der Fall, die ihren Ruhestand außerhalb des Landes verbringen, das ihnen die Rente zahlt und in dem sie versichert sind. Die Deutsche Krankenkasse stellt eine Krankenversichertenkarte aus und es besteht ein Anspruch auf Sachleistungen nach deutschem Krankenversicherungsrecht.

Krankenhilfeansprüche nach § 23 SGB XII kommen nicht in Betracht.

5.3. Erwerbstätige

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind nach den deutschen Rechtsvorschriften krankenversichert und haben die gleichen Leistungsansprüche wie die inländischen Versicherten. Dies betrifft:

Krankenhilfeansprüche nach § 23 SGB XII kommen nicht in Betracht.

5.4. Ehemalige Erwerbstätige

Das Freizügigkeitsrecht bleibt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach mehr als einem Jahr der Erwerbstätigkeit unberührt
  • bei unfreiwilliger, durch die Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder
  • bei Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt der Arbeitnehmerstatus eingeschränkt nur für 6 Monate erhalten (§ 2 Abs.3 FreizügG ).

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ) (siehe auch Punkt 5.5.).

Krankenhilfeansprüche nach § 23 SGB XII kommen nicht in Betracht.

5.5. Arbeitsuchende

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie im EU-Aufnahmeland nach einer Beschäftigung suchen und eine begründete Aussicht auf Arbeit haben.
Arbeitsuchende können während der Arbeitsuche mindestens drei Monate lang Arbeitslosenunterstützung von ihrem Herkunftsland erhalten, wenn sie dort zuvor als arbeitslos registriert wurden (Art.64 VO/EG 883/2004 ).

Grundsätzlich haben erwerbsfähige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und sind als Bezieher von ALG II pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind vom Leistungsanspruch ausgenommen

  • Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland weder Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbständige sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten 3 Monate ihres Aufenthalts oder
  • Ausländerinnen bzw. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein zum Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen.

Kann sich die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger neben der Arbeitsuche auf einen weiteren Aufenthaltsgrund berufen (z. B. Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder selbständig Tätigen), ist ein Leistungsanspruch grundsätzlich gegeben.

Die Frage des Leistungsausschlusses im § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bzw. § 23 Abs.3 SGB XII (zum Zwecke der Arbeitssuche) ist in der Rechtsprechung umstritten und von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängig. Zunehmend verweisen die Gerichte auf die
VO/EG 883/2004 um einen Leistungsausschluss zu verneinen.

Die europarechtliche Zulässigkeit des Leistungsausschlusses für „nur Arbeitsuchende“ ist derzeit – veranlasst durch das Bundessozialgericht (BSG) – beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig.

Bei ALG II-Ablehnung sind Krankenhilfeansprüche nach § 23 SGB SGB XII zu prüfen.

5.6. Versicherungspflicht für Nichtversicherte

Ist bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten, eine Absicherung im Krankheitsfall weder nach deutschen noch nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes begründet, tritt grundsätzlich die Versicherungspflicht für Nichtversicherte nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V ein (Auffangversicherung).
Nach § 5 Abs. 8a SGB V ist nicht versicherungspflichtig in der Auffangversicherung, wer

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind nach § 5 Abs.11 Satz 2 SGB V weiterhin nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie deren Familienangehörige oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG ist.

Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nur zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, ist der Leistungsanspruch gemäß § 52a SGB V ausgeschlossen.

Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind, sind Krankenhilfeansprüche nach § 23 SGB XII zu prüfen, sofern keine Leistungen nach SGB II bezogen werden.

Die Broschüre „Noch nicht krankenversichert? Was tun?“ des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz verdeutlicht auf Seite 38 mit einem Praxisbeispiel die Zugangsmöglichkeiten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu Krankenhilfeansprüchen.