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Schreiben vom 19.12.2017 über Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

p(. vom 19. Dezember 2017

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurden die Vorschriften über die Anerkennung von Bedarfen für eine Kranken- und Pflegeversicherung in den §§ 32 und 32a SGB XII zum 1. Januar 2018 neu gefasst.

Zur Durchführung der Neuregelung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Rundschreiben angekündigt und die Rechtsänderungen den Ländern vorab in Form einer PPP-Datei zur Verfügung gestellt.

Ergänzend dazu hat das BMAS mitgeteilt, dass die Neufassung des § 32 Abs. 1 SGB XII zum 1. Januar 2018 der Berücksichtigung eines Erwerbstätigenabsetzbetrags (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5 der DVO zu § 82 SGB XII) nicht entgegenstehe.
Der Abzug von Kranken und Pflegeversicherungsbeiträgen vom Erwerbseinkommen diene der Klarstellung, weil für diesen Bedarf auch nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht eine Heranziehung aus dem einzusetzenden Einkommen stattgefunden hat.
Danach regelt § 32 Absatz 1 SGB XII, dass Beiträge als Bedarf anzuerkennen sind, soweit sie das um Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 SGB XII bereinigte Einkommen übersteigen und enthält demnach lediglich Aussagen zur Bedarfsanerkennung. Die Neufassung von § 32 SGB XII beinhaltet aber keine Verschlechterung hinsichtlich der Anwendung der Absetzbeträge nach § 82 SGB XII gegenüber dem geltenden Recht. Demnach sind für die Anwendung von § 32 SGB XII n.F. angemessene Beiträge anzuerkennen, soweit sie das nach § 82 SGB XII anzurechnende Einkommen übersteigen.

Hinweise für OPEN/PROSOZ stehen seit dem 15.12.2017 auch in den “Anwenderhinweisen OPEN/PROSOZ – Einzelfallbearbeitung” im Kapitel “Rechts- und Gesetzesänderungen / Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) / Umsetzung § 32 und 32a SGB XII ab 01.01.2018” zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.