Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Schreiben vom 03.02.2016 über Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Elften Kapitel SGB XII; Nichtanrechnung von Leistungen des Fonds Heimerziehung auf Leistungen der Sozialhilfe

Zuwendungen an ehemalige Heimkinder aus dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ (Fonds Heimerziehung West) und aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ sind auf Leistungen der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen anzurechnen.

Der Anrechnung als Einkommen steht § 84 Abs. 2 SGB XII entgegen. Deshalb wurde diese Leistung bereits in den Katalog der anrechnungsfreien Zuwendungen in Ziffer 28 GA-ESH aufgenommen.

Die Berücksichtigung angesparter Fondsleistungen als Vermögen ist in der Regel auf Grund von § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen, da die Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen eine Härte bedeuten würde. Es handelt sich hier um Vermögen, das durch seine Herkunft als anrechnungsfreies Einkommen so geprägt ist, dass sich der Schutzzweck für das Einkommen auch auf die Anrechnung als Vermögen erstreckt. Es gilt Ziffer 22 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII vom 20.06.2014 (ABl. S. 1382).

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 90 SGB XII
  • Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH)
  • Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (GA-ESH )