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Rundschreiben Soz Nr. 03/2021 zur darlehensweisen Gewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII bei gleichzeitigem dauerhaften Rückzahlungsverzicht sowie zur Leistungsgewährung nach § 6 AsylbLG in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Anschaffung digitaler Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht

vom 26.02.2021

Rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ist für den Rechtskreis SGB II nunmehr eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden, nach der die Jobcenter unter bestimmten Umständen die Kosten für unabweisbare digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen haben. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass diese Schülerinnen und Schüler weiterhin uneingeschränkt Zugang zu Bildung erhalten und ggf. bereits bestehende Bildungsungleichheiten nicht weiter verstärkt werden. Insbesondere dann, wenn es trotz flächendeckender Umsetzung der Ausstattung der Schulen mit digitalen Endgeräten aus den Digital-Pakt nicht gelungen ist, allen betroffenen Schülerinnen und Schülern ein Gerät zur Verfügung zu stellen.

Anlässlich der pandemiebedingten Aussetzung des Präsenzunterrichts in den Schulen sowie zur Herstellung eines Gleichklanges bei den Schülerinnen und Schülern in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 9. Februar 2021 die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung digitaler Endgeräte im Rechtskreis SGB XII als ergänzendes Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII bei gleichzeitigem dauerhaften Verzicht auf eine Rückzahlung für zulässig erachtet und verweist hinsichtlich der inhaltlichen Umsetzung auf die Verfahrensweise in den Jobcentern und eine einfache Umsetzung im Rechtskreis SGB XII. Um auch für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schülern im Rechtskreis AsylbLG einen Anspruch auf Finanzierung digitaler Endgeräte zu sichern, ist zur Anwendung des § 6 AsylbLG eine Entscheidung getroffen worden.

Die rechtliche Prüfung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung hat zu dem Ergebnis geführt, dass bei Schülerinnen und Schülern, die eine allgemeinbildende oder berufliche Schule besuchen und derzeit pandemiebedingt am Distanzunterricht teilnehmen müssen, die gesetzlich normierten Bedingungen für eine Leistungsgewährung nach § 6 AsylbLG als erfüllt anzusehen sind.

Schülerinnen und Schüler im Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII sowie von Leistungen nach dem AsylbLG sind nicht in der Lage, den Preis für die Anschaffung digitaler Endgeräte für aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aufzubringen.

I. Darlehensweise Gewährung der Leistung nach § 37 Abs. 1 SGB XII bei gleichzeitigem dauerhaften Rückzahlungsverzicht

Digitale Endgeräte sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Regelbedarfe zu 100 % als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden. Insofern sind digitale Endgeräte grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu beschaffen oder über ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 SGB XII zu finanzieren. Bislang war es nicht erforderlich, dass jedem Schüler und jeder Schülerin ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Schulunterricht zur Verfügung steht. Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes hat sich diese Ausgangslage geändert. Aufgrund der aktuellen Beschlusslage auf Landesebene findet derzeit Schulunterricht flächendeckend nahezu ausschließlich digital statt.

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein unabweisbarer besonderer Bedarf, der deutlich über den Regelbedarf hinausgeht, so dass für die Anschaffung digitaler Endgeräte die Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu erfolgen hat. Zusammen mit der Darlehensgewährung ist auf der Grundlage der Ermessensregelung in § 37 Abs. 4 SGB XII gleichzeitig die Entscheidung darüber zu treffen, das auf eine Rückzahlung des Darlehens dauerhaft verzichtet wird. Dies ist mit dem Wortlaut von § 37 Abs. 4 SGB XII vereinbar, weil sich dieser in Bezug auf die monatliche Rückzahlung auf eine Obergrenze beschränkt und somit auch eine Entscheidung über einen dauerhaften Rückzahlungsverzicht zulässig ist. Der in OPEN/PROSOZ hinterlegte Darlehensbescheid nach § 37 Abs. 1 SGB XII ist hinsichtlich dieser besonderen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

Diese Ausführungen gelten für den Personenkreis nach § 2 AsylbLG entsprechend.

II. Leistungsgewährung nach § 6 AsylbLG

Nach § 6 AsylbLG können neben den Grundleistungen sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie z. B. zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Die Beschaffung digitaler Endgeräte erfüllt diese Voraussetzungen, da unter den Bedingungen der Corona-Pandemie das Recht des Kindes auf Schulbildung und die Erfüllung der Schulpflicht nur durch Teilnahme an digitalen Lernformaten realisiert werden können. Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern keine digitalen Endgeräte zur Verfügung stehen und diese auch von ihrer jeweiligen Schule nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein unabweisbarer besonderer Bedarf, der deutlich über den Regelbedarf hinausgeht und daher als sonstige Leistung nach § 6 AsylbLG zu übernehmen ist.

Dies gilt für Kinder, für deren Personensorgeberechtigte Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG bestehen, entsprechend, da sie ungeachtet dessen als Kinder besonders schutzbedürftig sind und in die Lage versetzt werden müssen, ihre Schulpflicht zu erfüllen.

Die Höhe der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährenden Leistungen entspricht den für das SGB XII festgesetzten Beträgen.

III. Verfahren

Den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- und berufsbildende Schule besuchen, sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für die Anschaffung digitaler Endgeräte (Laptop/PC/Tablet mit Zubehör, bei bescheinigter Notwendigkeit incl. Drucker einschließlich Erstbeschaffung mit Druckerpatronen) Leistungen darlehensweise nach § 37 Abs. 1 SGB XII oder nach § 6 AsylbLG zu erbringen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Die Schülerinnen und Schüler sind selbst nicht im Besitz eines digitalen Endgerätes bzw. vorhandene Geräte entsprechen nicht den technischen Vorgaben der Schule oder werden innerhalb der Familie anderweitig benötigt.
  2. Die Schülerinnen und Schüler nehmen am pandemiebedingten Distanzunterricht teil, auch wenn dieser aufgrund der landesinternen Möglichkeiten freiwillig erfolgt.
  3. Die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht von der Schule kein digitales Endgerät leihweise zur Verfügung gestellt bekommen haben.

Der Begriff der Schülerinnen und Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen orientiert sich an der Begrifflichkeit in § 34 Abs. 1 SGB XII. Auf Buchstabe A Ziffer 5 der AV-BuT wird verwiesen. Anders als in § 34 SGB XII werden auch solche Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Für die Inanspruchnahme der darlehensweise zu gewährenden Leistung ist nach § 37 Abs. 1 SBG XII eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Mit dem von den Leistungsberechtigten vorzulegenden erforderlichen Nachweis über das Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs sowie der Unabweisbarkeit des Bedarfs, ist dem Antragserfordernis nach § 37 Abs. 1 SGB XII hinreichend Genüge getan worden. Von einer Unabweisbarkeit ist auszugehen, wenn den Leistungsberechtigten ein digitales Endgerät von den jeweiligen Schulen, den Schulträgern oder sonstigen Dritten nicht zur Verfügung gestellt wurde oder gestellt werden kann. Im Wesentlichen geht es hier um die Ausleihe von digitalen Endgeräten durch die Schulen selbst. Bei Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG ist keine gesonderte Antragstellung für die Gewährung von Leistungen nach § 6 AsylbLG erforderlich.

An die Nachweiserbringung sind keine so hohen Anforderungen zu richten. Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit genügt als Nachweis der Unabweisbarkeit. Zur Sicherstellung eines berlineinheitlichen Verfahrens ist im Regelfall der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden. Mit der Bestätigung der Angaben durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bedarf es keiner weiteren Prüfung mehr. Es ist für eine Leistungsgewährung unerheblich, warum die Schule trotz Beschaffung von digitalen Endgeräten aus dem Digitalpakt Schule der Schülerin oder dem Schüler kein Leihgerät zur Verfügung stellen kann. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, dass die Schülerin oder der Schüler nicht im Besitz der erforderlichen Geräte ist.

Je nach Lage des Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung der leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler oder ein anderweitiger Nachweis der Schule ausreichend sein.

Mit der Anerkennung des Bedarfs rückwirkend ab 1. Januar 2021 können bereits ab dem 1. Januar 2021 entstandene Aufwendungen auch rückwirkend anerkannt werden. Legen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler neben der Bestätigung der Schule entsprechende Nachweise über die Höhe der entstandenen Aufwendungen vor, können diese in der nachgewiesenen angemessenen Höhe rückwirkend erstattet werden. Bei zum gleichen Zweck für die Zeit seit 1. Januar 2021 vor Veröffentlichung des Rundschreibens erbrachten Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII ist ebenfalls auf eine dauerhafte Rückzahlung des Darlehens zu verzichten. Bereits einbehaltene Beträge sind den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

Die Prüfung eines möglichen Bedarfs erfolgt zum Zeitpunkt der Nachweisführung durch die Leistungsberechtigten. Ist der Bedarf zu diesem Zeitpunkt unabweisbar, sind die Leistungen unabhängig davon zu gewähren, dass die Schule ggf. eine Ausleihe von digitalen Endgeräten zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt hat.

Die Höhe des Darlehens / der Leistung nach § 37 Abs. 1 SGB XII bzw. § 2 AsylbLG i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII oder § 6 AsylbLG ist im Einzelfall auf der Grundlage der schulischen Vorgaben insbesondere unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen und der Anzahl der benötigten Geräte zu ermitteln. Dabei ist der auf einen Drucker entfallende Anschaffungspreis auf alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Schülerinnen und Schüler nach Köpfen aufzuteilen. Gegebenenfalls kann ein Bedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden, wenn ein Tablet, PC oder Laptop bereits vorhanden ist. Es ist davon auszugehen, dass ein leistungsfähiger Drucker je Haushalt ausreichend ist. Der angemessene Preis für einen Drucker ist auf der Grundlage etwaiger Vorgaben der Schule oder durch eigene Preisermittlungen zu bestimmen.

Im Regelfall sollte der Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle von der Schule bestätigten benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, ggf. auch z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht überschritten werden. Sofern wegen der schulischen Vorgaben ein höherer Bedarf erforderlich wird, ist dieser als angemessen anzuerkennen und die Leistung in der ermittelten Höhe zu gewähren. Sofern von den leistungsberechtigten Personen keine Kostenvoranschläge auf der Grundlage der Vorgaben der Schule vorgelegt werden, sind eigene Preisermittlungen bei Discountern, Technikanbietern und online-Händlern vorzunehmen. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen durch die Leistungsberechtigten ist nicht zwingend erforderlich.

IV. Umsetzung in OPEN/PROSOZ

Für den Personenkreis der Hilfe zum Lebensunterhalt Kapitel 3 SGB XII, Grundsicherung Kapitel 4 SGB XII und § 2 AsylbLG erfolgt die Hinterlegung als einmalige Beihilfe gem. § 31 SGB XII zur anspruchsberechtigten Person. Im Bereich der einmaligen Beihilfen sind je nach Bedarfsart die Einträge

  • digitale Geräte
  • digitale Verbrauchsmaterialien

auszuwählen. Für den Bescheid kann bei mehrfacher Verwendung der Einträge eine Spezifizierung über das Feld „Bezeichnung“ vorgenommen werden (z.B. Laptop oder Drucker).

Für den Personenkreis des § 3 und 1a AsylbLG erfolgt die Gewährung der Leistung über § 6 AsylbLG. Im Bereich des § 6 AsylbLG wird bei den einmaligen Leistungen je nach Bedarfsart die Einträge

  • digitale Geräte
  • digitale Verbrauchsmaterialien

ausgewählt. Bei mehrfacher Verwendung der Einträge kann hier keine Spezifizierung über das Feld „Bezeichnung“ vorgenommen werden (z.B. Laptop oder Drucker). Dies wird nicht im Bescheid erscheinen. Hier erscheint dann lediglich die Bezeichnung „digitale Geräte“, dieses jedoch dann mehrfach.

Für den Personenkreis des § 2 AsylbLG erfolgt die Hinterlegung als einmalige Beihilfe § 2 AsylbLG zur anspruchsberechtigten Person. Im Bereich der einmaligen Beihilfen § 2 AsylbLG sind je nach Bedarfsart die Einträge

  • digitale Geräte
  • digitale Verbrauchsmaterialien

auszuwählen.

Die Leistung wird damit aus einer Nicht-Darlehens-Buchungsstelle gezahlt, um weiteren Nachweisungsaufwand in Bezug auf Darlehen zu vermeiden. Dieses Vorgehen ist mit der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmt.