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Rundschreiben Soz Nr. 22/2020 Übergangshaus des Vereins für Berliner Stadtmission in 10557 Berlin, Lehrter Straße 69, Umsetzung des Urteils des Landessozialgericht Berlin vom 12.12.2019, Az.: L 31 AS 302/17.

vom 18.02.2021

Das Rundschreiben nimmt entscheidungserhebliche Aspekte der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg auf, wonach es sich beim dem Übergangshaus des Verein für Berliner Stadtmission in 10557 Berlin, Lehrter Straße 69 um eine stationäre Einrichtung handelt, um diese in die Verwaltungspraxis der Ämter für Soziales der Bezirksämter von Berlin zu überführen und eine rechtssichere Gewährung stationärer Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 ff. SGB XII im Leistungstyp Übergangshaus und Kriseneinrichtung sicherzustellen.

Das LSG Berlin-Brandenburg ist in seinem o. g. Urteil der bisherigen Leistungstypbeschreibung Übergangshaus, dass es sich bei dem Übergangshaus des Vereins für Berliner Stadtmission in 10557 Berlin, Lehrter Straße 69 um eine stationäre Einrichtung handelt, gefolgt. Von einer Prüfung, ob das genannte Übergangshaus auch dem vom Bundessozialgerichts geprägten Einrichtungsbegriff unterfällt, hat das Gericht hingegen abgesehen und lediglich die derzeit geltenden Regelungen im Berliner Rahmenvertrag (BRV) gemäß § 80 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales (BRV) zum Leistungstyp Übergangshaus als urteilsbegründend angesehen.

Dieses Rundschreiben ist für den Geltungsbereich Soziales in den Bezirksämtern bestimmt.

Die wichtigsten Kernelemente sind:
  • Die Leistungstypen Übergangshaus und Kriseneinrichtung gemäß §§ 67, 68 ff. SGB XII enthalten Elemente einer stationären Hilfeform, ohne jedoch einen Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative SGB II zu begründen.
  • Die Kosten der Unterkunft sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu tragen.
  • Soweit das zuständige Jobcenter im Einzelfall einen Leistungsanspruch nicht feststellt oder versagt, hat das Amt für Soziales des zuständigen Bezirksamtes den Unterkunftsanteil im Rahmen der Maßnahmekosten (Betreuungskosten und Kosten der Unterkunft) vollumfänglich zu übernehmen
  • Die Leistungserbringer zeigen Leistungsstörungen im SGB II dem Amt für Soziales des zuständigen Bezirksamts unverzüglich an und wirken im Rahmen ihrer Betreuungsleistung daraufhin, dass Leistungsansprüche unverzüglich geltend gemacht werden.

I. Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch –Zweites Buch- (SGB II)

Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Das Übergangshaus des Vereins Berliner Stadtmission in der Lehrter Straße 69 stellt laut Urteil des LSG Berlin-Brandenburg eine stationäre Einrichtung dar. Auf eine weitergehende Prüfung des Einrichtungsbegriffs im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat das LSG Berlin bei seiner Urteilsfindung verzichtet.

Die Leistungstypen Übergangshaus und Kriseneinrichtung enthalten Elemente einer stationären Hilfeform, ohne jedoch einen Anspruchsausschluss gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu begründen. Die leistungstypspezifischen Regelungen gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Anlage 1e und Anlage 1 f Berliner Rahmenvertrag (BRV) nach § 80 Abs. 1 SGB XII zu den Leistungstypen Übergangshaus und Kriseneinrichtung, haben bei grundsätzlich nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen unter anderem auch das Ziel, dass Beratung zu Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung erfolgen soll. Eine Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB II kann somit regelhaft unterstellt werden.
Zudem hat /übernimmt in den Leistungstypen Übergangshaus und Kriseneinrichtung, nach den Festlegungen der Leistungsbeschreibungen in Verbindung mit den einrichtungsbezogenen Konzeptionen, der Leistungserbringer nicht die Gesamtverantwortung für die täglichen Lebensführung der Leistungsberechtigten, wie sie das Bundessozialgericht mit seinem Urteil B 4 AS 32/13 R vom 05.06.2014 zum Tatbestandsmerkmal für eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II macht.

Die Leistungsbeschreibungen der Leistungstypen Kriseneinrichtung und Übergangshaus haben vielmehr eine Konzeption zum Inhalt, die eine in der Regel temporäre Leistung zur Überwindung der besonderen Lebenslagen, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind vorsieht.
Der Gesetzgeber hat Integrationsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als zentrales Anliegen des SGB II formuliert, um den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dazu zu befähigen, seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Gerade die Leistungen der §§ 16 a bis 16 i SGB II stellen bei der Erreichung der Hilfeziele einer Hilfe nach den §§ 67, 68 ff. SGB XII ein wichtiges Instrument dar.

II. Verfahren/Umgang mit sogenannten Leistungsstörungen

1. Die Leistungserbringer zeigen etwaige, vom LSG Berlin-Brandenburg als Leistungsstörungen bezeichnete, Tatbestände unverzüglich dem Amt für Soziales des zuständigen Bezirksamts an.
Zudem haben die Leistungserbringer im Rahmen der Ihnen übertragenen Aufgabe der Erbringung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 ff. SGB XII auf eine unverzügliche Antragstellung der Leistungsberechtigten beim zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende hinzuwirken und ggf. bei der Mitwirkung nach § 66 SGB I zu unterstützen.
2. Erhält das Amt für Soziales des zuständigen Bezirksamts Kenntnis von Leistungsstörungen, hat dieses im Rahmen seiner Zuständigkeit für die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, mit dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Klärung herbeizuführen. Auf die Regelungen der Vereinbarungen nach § 44 b SGB II zwischen dem Land Berlin und der Bundesagentur für Arbeit verwiesen.
3. Ist eine Klärung gemäß Nr. II Abs. 2 dieses Rundschreibens nicht möglich und treten hierdurch Leistungsstörungen in der Form auf, dass für den Aufenthalt von Leistungsberechtigten Kosten der Unterkunft ungedeckt sind, sind diese im Rahmen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII zu übernehmen.
4. Die Hilfe in stationären Einrichtungen soll gemäß § 2 Abs. 5 der DVO zu § 69 SGB XII, nur befristet und dann gewährt werden, wenn eine verfügbare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet und die stationäre Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an dessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige Träger der Sozialhilfe beteiligt war. Ist die Erstellung eines Gesamtplanes vor Beginn der Hilfe nicht möglich, hat sie unverzüglich danach zu erfolgen. Die Hilfe ist spätestens nach jeweils sechs Monaten zu überprüfen. Der Träger der Sozialhilfe hat das Ergebnis der jeweiligen Prüfung im Rahmen der Hilfeplanungsfortschreibung aktenkundig zu machen. Die Leistungserbringer haben bei jeder Erst- und Folgebeantragung die einzelfallbezogene Notwendigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 der DVO zu § 69 SGB XII zu begründen.

III. Zahlbarmachung der Leistung – IT-Fachverfahren

Die Kosten für persönliche Hilfe sind an den Leistungserbringer zu zahlen.
Sofern Kosten der Unterkunft im Sinne von II Abs. 2 und 3 nicht durch einen vorrangigen Träger erbracht werden, sind diese als Bestandteil der Gesamtvergütung der Maßnahme, bestehend aus den Kosten für persönliche Hilfe und den Kosten der Unterkunft, an den Leistungserbringer zu zahlen.

IV. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreiben gelten ab 01.02.2021 bis zum 30.06.2022.