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Rundschreiben Soz Nr. 12/2019 über den Einsatz von Einkommen gem. § 82 SGB XII Gesetzliche Übergangsregelung in § 140 SGB XII zum 1. Januar 2020

vom 21.11.2019

Durch Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird ein neuer § 140 zur Verhinderung einer Zahlungslücke in das SGB XII eingefügt.
Wortlaut sowie die amtliche Begründung hierzu sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 erfolgt die Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX von den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII. Letztere sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Geldleistungen zu erbringen, die auf das eigene Konto der Leistungsberechtigten gezahlt werden.
Menschen mit Behinderung, die am 31.12.2019 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen beziehen, und die ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 SGB IX in einer „besonderen Wohnform“ im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII erhalten, werden nach der Rechtsumstellung ihren Lebensunterhalt in der besonderen Wohnform aus ihren Renten und eventuellen weiteren laufenden Einkommen sowie – bei Bedarf – aus den Geldleistungen nach den §§ 27a bzw. 42 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 SGB XII eigenverantwortlich bestreiten.

Für den beschriebenen Sachverhalt regelt § 140 SGB XII zwei Fallgruppen:

1. Rechtsumstellung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB IX, die am 31.12.2019 Leistungen nach dem 3., 4. und 6. Kapitel SGB XII beziehen und am 1. Januar 2020 weiterhin Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII beziehen werden (§ 140 Absatz 1 SGB XII)

Die Rechtsumstellung erfolgt im Einzelfall in dem Monat innerhalb des ersten Quartals 2020, in dem die Rente und/oder andere übergeleitete vergleichbare Einkünfte erstmals auf dem Konto der leistungsberechtigten Person gutgeschrieben werden. Bis zum Umstellungsmonat ist zu verfahren wie bisher.

Damit in diesem Monat auf Grund der nachschüssigen Zahlung der Rente und/oder anderer vergleichbarer am Monatsende zufließender Einkünfte keine Zahlungslücke entsteht, sind die Leistungen nach den §§ 27a bzw. 42 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 SGB XII einmalig ohne Anrechnung dieser Einkünfte als Einkommen zu erbringen.

Im Folgemonat wachsen die am Ende des Umstellungsmonats zugeflossenen Renten/vergleichbaren Einkünfte nicht dem Vermögen zu, sondern sind als „bereite Mittel“ für die Bestreitung des Lebensunterhalts in der besonderen Wohnform zu verwenden. Der in diesem und ggfls. in den weiteren Monaten bestehende ergänzende Bedarf an Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII ist wie bisher nach dem Zuflussprinzip unter Anrechnung der am Ende des Monats zufließenden Renten/vergleichbaren Einkünfte festzustellen und an die leistungsberechtigte Person auszuzahlen.

2. Rechtsumstellung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB IX, die weder am 31.12.2019 noch ab dem 1.1.2020 Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII beziehen werden (sog. Selbstzahler) (§ 140 Absatz 2 SGB XII)

Die Rechtsumstellung erfolgt auch in diesen Fällen in dem Monat innerhalb des ersten Quartals 2020, in dem die Rente und/oder andere übergeleitete vergleichbare Einkünfte auf dem Konto der leistungsberechtigten Person gutgeschrieben werden. Bis zum Umstellungsmonat ist zu verfahren wie bisher.

Damit in diesem Monat auf Grund der nachschüssigen Zahlung der Rente und/oder anderer vergleichbarer am Monatsende zufließender Einkünfte keine Zahlungslücke entsteht, erhalten sie antragsunabhängig einen einmaligen Zuschuss in Höhe der zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nach den §§ 27a bzw. 42 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 SGB XII, höchstens jedoch in Höhe der zufließenden Rente.

Dieser Zuschuss geht nur bei Leistungsberechtigten, die im Falle von Hilfebedürftigkeit nach dem 4. Kapitel SGB XII leistungsberechtigt wären, in die vom BMAS im Rahmen von § 46 b SGB XII zu erstattenden Nettoausgaben ein.
Dazu gehören gem. § 140 Absatz 2 Satz 4 SGB XII mit Wirkung vom 1.1.2020 Personen:

bq. „[…]
  • a) die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, oder
  • b) die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, oder
  • c) die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben,[…]“

Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist der Zuschuss als Leistung nach dem 3.Kapitel SGB XII zu erbringen.