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Rundschreiben Soz Nr. 11/2019 über den Einsatz von Einkommen nach § 82 SGB XII Änderung der Freibetragsregelungen in § 82 SGB XII durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften zum 1.1.2020

vom 21.11.2019

1. Freibetrag gem. § 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII vom Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz

Durch Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a) des Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften erhält § 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII ab dem 1. Januar 2020 folgende Fassung:

bq. „[…] Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind oder die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

Damit wird gesetzlich klargestellt, dass diese Taschengeldzahlungen auch bei Leistungen nach dem SGB XII wie Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu behandeln sind.
Die bislang anders lautende Vorgabe des BMAS vom 13.02.2014, wonach die Taschengeldzahlungen wie Erwerbseinkommen zu bereinigen seien, wird mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung am 1.1.2020 obsolet.
Das Taschengeld ist gem. Abschnitt 1.4.3 GA ESH zu bereinigen.
Die Nummern 2 Abs.1 und 54 GA ESH sind ab dem 1.1.2020 nicht mehr anzuwenden.

2. Freibetrag vom Erwerbseinkommen gemäß § 82 Absatz 6 SGB XII für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten

Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b) des Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften ändert § 82 Absatz 6 SGB XII. Er gilt ab dem 1. Januar 2020 in folgender Fassung:

bq. „(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“

Laut Gesetzesbegründung gilt dieser Freibetrag im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII und stellt eine Spezialregelung zu § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII für
  • Leistungsberechtigte nach dem Siebten Kapitel SGB XII,
  • Leistungsberechtigte der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und
  • Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX dar.

Es ist zu beachten, dass für leistungsberechtigte Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX unverändert die Spezialregelung des § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII fort gilt.

Der Abschnitt 1.4.5.5 GA-ESH ist nicht mehr anzuwenden.