Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben Soz Nr. 08/2019 über die Umsetzung des § 23 SGB XII sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes; Sicherstellung des Lebensunterhaltes während der Begleitung einer Tuberkulose-Behandlung

vom 14.10.2019

Hintergrund

Tuberkulose ist eine meldepflichtige Erkrankung. Neben der zunächst bestehenden Ansteckungsgefahr durch erkrankte Menschen geht eine weitere Gefährdung der Bevölkerung davon aus, dass sich bei einem vorzeitigen Abbruch der Behandlung multiresistente Erregerstämme ausbilden können, die nur schwer behandelbar sind und sich weiterverbreiten.

Es besteht daher ein gesamtgesellschaftliches Interesse daran, dass erkrankte Personen die Behandlung erfolgreich abschließen können. Hierfür ist bei hilfebedürftigen Personen die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich.

Durch das Zentrum für Tuberkulosekranke werden derzeit überwiegend ausländische Patientinnen und Patienten betreut.
Sind infizierte Menschen in ärztlicher Behandlung, ist weitgehend sichergestellt, dass sie stationär in Krankenhäusern untergebracht sind, solange sie Erreger ausscheiden. Das Tuberkulosezentrum betreut die Betroffenen anschließend medizinisch sowie sozialarbeiterisch. Im Rahmen der dortigen Möglichkeiten wird versucht, bestehende Leistungsansprüche bei den zuständigen Trägern geltend zu machen.

Mögliche Ansprüche nach dem SGB II

Die Feststellung, ob Erkrankte erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind, obliegt der Agentur für Arbeit. Nicht voll erwerbsgeminderte Erkrankte können dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II sein, sofern kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegt. Dies gilt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen z.B. für Unionsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen,

  • wenn sie über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen (§ 4a FreizügG/EU),
  • sofern sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder einer Berufsausbildung nachgehen,
  • sofern sie aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind,
  • wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU nicht festgestellt wurde.

Soweit ein ablehnender Bescheid des Jobcenters vorliegt, der nicht offensichtlich unrichtig ist, sollen durch das Tuberkulosezentrum Betreute für die Dauer der dortigen Betreuung Leistungen auf der Grundlage des SGB XII erhalten. Hiermit werden die Voraussetzungen geschaffen, einem erneuten Ausbruch der Erkrankung entgegenzuwirken, auch um damit verbundene Folgekosten für den Landeshaushalt zu begrenzen.
Zur Leistungsgewährung an vom Tuberkulosezentrum betreute Personen auf der Grundlage des SGB XII bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden die folgenden Hinweise gegeben.

Anwendungsbereich des § 23 SGB XII

Nach § 23 Abs. 1 SGB XII haben Ausländerinnen und Ausländer einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, soweit sie sich tatsächlich im Inland aufhalten und weder dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben noch nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind.

Ausgeschlossen von den Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen:
  1. in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, sofern sie nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige oder gem. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind,
  2. wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt,
  3. wenn sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. L 141 vom 27. Mai 2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22. April 2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
  4. wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.

Sie erhalten lediglich die in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII genannten Überbrückungsleistungen.

Gleichwohl sind nach § 23 Abs. 3 Satz 6, 1. und 2. Halbsatz SGB XII, soweit besondere Umstände dies erfordern, im Einzelfall zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage Leistungen über einen Monat und/oder über den Umfang der Überbrückungsleistungen hinaus zu gewähren.

Tuberkulose ist eine schwere, ansteckende Krankheit. Daher sind zur Überwindung dieser besonderen Härte die erforderlichen Leistungen im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB XII über einen Monat hinaus zu gewähren.

Mindestens während der Dauer der Betreuung durch das Zentrum für tuberkulosekranke und –gefährdete Menschen des Gesundheitsamtes Lichtenberg gehören die Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Gewährung von Regelsätzen und die Deckung des Unterkunftsbedarfes sowie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu den unabweisbar gebotenen Leistungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6, 1. und 2. Halbsatz SGB XII. Ob darüber hinaus weitere Leistungen im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB XII zur Überwindung der besonderen Härte in Betracht kommen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Anwendungsbereich des AsylbLG

Die Ausführungen zum Anwendungsbereich des SGB XII gelten sinngemäß auch für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, und zwar auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1a AsylbLG und § 1 Abs. 4 AsylbLG. Die Leistungen sind als Zuschuss zu erbringen.

Leistungsumfang

Unabhängig von der leistungsrechtlichen Grundlage ist es für die Leistungsgewährung nicht entscheidend, ob die erkrankte Person noch ansteckend ist, da auch die unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren Erkrankung nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden soll.
In Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Behandlung und damit auch der Leistungsgewährung bei Mittellosigkeit kann die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht vom Vorliegen eines Ergebnisses der Bemühungen um eine Krankenversicherung abhängig gemacht werden (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt selbst dann, wenn die Realisierung der Krankenversicherung an der Leistungsgewährung scheitert.

Die medizinische Versorgung wird entsprechend den jeweiligen Vorgaben zum SGB XII

  • durch die Übernahme von Beiträgen zu einer Krankenversicherung nach § 32 SGB XII oder
  • nach § 48 SGB XII in Verbindung mit § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V, oder zum AsylbLG
  • im Rahmen der Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V mit der AOK Nordost durch Ausgabe von Behandlungsscheinen
  • und/oder durch Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus für eine erforderliche stationäre Behandlung sichergestellt.

Im Rahmen der medizinischen Regelversorgung ist gewährleistet, dass Leistungen wie Krankentransporte oder eine tägliche ambulante Medikamentengabe durch die Facharztpraxis erbracht und abgerechnet werden können.

Durch Gewährung des Regelsatzes in der entsprechenden Regelbedarfsstufe nach SGB XII bzw. AsylbLG wird gewährleistet, dass insbesondere der Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat sowie Verkehrsdienstleistungen gedeckt ist. Damit ist auch sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten die notwendigen Fahrten zur medizinischen Behandlung finanzieren können. Der Leistungsbezug stellt zugleich den Zugang zum berlinpass und damit dem Berlin-Ticket S sicher. Soweit die Voraussetzungen der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe erfüllt sind, ist darüber hinaus nach amtsärztlicher Stellungnahme der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII bzw. nach § 6 AsylbLG für kostenaufwändige Ernährung anzuerkennen.

Zusätzlich zu den Regelsätzen und ggf. Mehrbedarfszuschlägen werden im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften die Kosten der Unterkunft übernommen. Soweit Betroffene nicht bereits eine Wohnung angemietet haben und die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, ist die Unterbringung in einem Einzelzimmer erforderlich, um bei möglichen Reaktivierungen während der Therapiezeit der Ansteckung anderer Bewohnerinnen und Bewohner vorzubeugen.

Identifizierung des Personenkreises

Damit für die zuständige Leistungsbehörde erkennbar ist, dass die oder der Vorsprechende durch das Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen betreut wird, stellt das Zentrum den Betroffenen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Leistungsbehörde und Unterbringungsbehörde aus. Ist absehbar, dass die Betreuung durch das Tuberkulosezentrum abgeschlossen wird, ist der zuständige Kostenträger in jedem Einzelfall über das voraussichtliche Ende schriftlich zu informieren. Ist die Betreuung endgültig abgeschlossen, wird die Leistungsbehörde bzw. die Unterbringungsbehörde darüber ebenfalls per Vordruck informiert.

Dies gilt auch dann, wenn die Patientin oder der Patient die Angebote des Zentrums für Tuberkulosekranke nicht mehr wahrnimmt oder ihr bzw. sein aktueller Aufenthalt nicht (mehr) bekannt ist.

Das Rundschreiben Soz 01/2015 wird hiermit aufgehoben.