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Rundschreiben Soz Nr. 01/2019 über die Umsetzung des § 9 Abs. 3 S. 2 sowie § 11 Abs. 3a AsylbLG - Abnahme von Fingerabdrücken

vom 27.02.2019

I. Inkrafttreten der Regelungen zur Abnahme von Fingerabdrücken

§ 9 Abs. 3 S. 2 sowie § 11 Abs. 3a AsylbLG sind durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) eingefügt worden. Die Änderungen treten laut Artikel 31 des zitierten Änderungsgesetzes „an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass nach entsprechender Feststellung des Bundesministeriums des Innern die technischen Voraussetzungen der Ausstattung für die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind.“

Die entsprechende Feststellung ist am 27.02.2019 im BGBl. I S. 162 veröffentlicht worden, so dass die Vorschriften des § 9 Abs. 3 S. 2 sowie § 11 Abs. 3a AsylbLG seit diesem Tage gültig und anwendbar sind.

II. Personenkreis – § 9 Abs. 3 S. 2 AsylbLG

§ 9 Abs. 3 S. 2 AsylbLG sieht vor, dass
  • Personen mit Aufenthaltsgestattung (also ausschließliche leistungsrechtliche Zuständigkeit beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)),
  • Personen im Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz,
  • vollziehbar ausreisepflichtige Personen oder
  • Personen, die einen Folge- oder Zweitantrag auf Asyl gestellt haben (ausschließliche leistungsrechtliche Zuständigkeit beim LAF)

die Abnahme von Fingerabdrücken im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I zu dulden haben, sofern dies zur Prüfung ihrer Identität nach § 11 Abs. 3a AsylbLG erforderlich ist (s. hierzu Abschnitt III.).

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Regelung die Leistungsgewährung an den richtigen Adressaten sicherstellen und Leistungsmissbrauch durch Identitätstäuschung verhindern.

Für andere Personenkreise, also insbesondere Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder, die selbst nicht in eine der genannten Kategorien fallen, ist die Abnahme von Fingerabdrücken in Anwendung des AsylbLG ausgeschlossen.

Minderjährige, die selbst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind, vollziehbar ausreisepflichtig sind oder für die ein Asylfolge- oder Asylzweitverfahren beantragt worden ist, sollen ebenfalls von der Abnahme von Fingerabdrücken ausgenommen werden, da ihnen in leistungsrechtlicher Hinsicht ein Fehlverhalten nicht angelastet werden kann (s. auch IV., letzter Absatz).

III. Zweifel an der Identität – § 11 Abs. 3a AsylbLG

Die Abnahme von Fingerabdrücken ist ausschließlich dann zulässig, wenn die betroffene Person dem genannten Personenkreis angehört, also
  • eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt,
  • vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
  • einen Asylfolgeantrag gestellt hat,

und

Leistungen nach dem AsylbLG beantragt oder bezieht

und

ein Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister (AZR) bestehende Zweifel an der Identität der Person nicht wiederlegen konnte.
Erst wenn diese drei Voraussetzungen in Summe erfüllt sind, ist die Leistungsbehörde befugt und verpflichtet, zur weiteren Klärung der Identität die Fingerabdrücke der Person zu erheben und durch Abfrage des AZR zu überprüfen, „um einen ungerechtfertigten Bezug von Leistungen auszuschließen“ (Zitat aus der Gesetzesbegründung, Ausschussdrucksache 18(11)1068).

Im Rahmen der Mitwirkungspflichten haben Leistungsberechtigte z.B. vorhandene Dokumente der Ausländerbehörde bzw. eine Aufenthaltsgestattung (Zuständigkeit ausschließlich im LAF) vorzulegen. Soweit sich nach Abgleich mit dem Foto im vorgelegten Dokument Zweifel an der Identität der Person ergeben, ist zunächst eine Abfrage im Ausländerzentralregister (AZR) und ein Abgleich mit den dort hinterlegten Daten durchzuführen.
Erst, wenn diese Abfrage bestehende Zweifel an der Übereinstimmung der Identität mit den vorgelegten Dokumenten nicht auszuräumen vermag, ist die Behörde ermächtigt und verpflichtet, Fingerabdrücke abzunehmen und im Rahmen der FAST-ID mit den im AZR gespeicherten Daten abzugleichen. In diesem Falle gehört die Abnahme von Fingerabdrücken zur Angabe von Tatsachen im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I.

Eine Abnahme von Fingerabdrücken ohne vorherige Einsichtnahme in das AZR oder trotz eindeutiger Identifizierung der oder des Leistungsberechtigten anhand der Daten im AZR ist nicht zulässig.

Soweit Personen unerlaubt neu eingereist sind und eine Bescheinigung der Berliner Ausländerbehörde mit der Nebenbestimmung „ausländerbehördliche Zuständigkeit in Klärung“ vorlegen, existiert in der Regel noch kein Datensatz im AZR, da dieser erst nach Klärung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit bzw. Vorliegen der Verteilentscheidung von der zuständigen Ausländerbehörde angelegt werden kann. Insofern ist eine Abnahme von Fingerabdrücken für diesen Personenkreis erst dann angebracht, wenn die Nebenbestimmung entfallen ist.

IV. Umgang mit Fällen, in denen die Abnahme von Fingerabdrücken verweigert wird

Soweit Leistungsberechtigte die in § 9 Abs. 3 S. 2 sowie § 11 Abs. 3a AsylbLG genannten Voraussetzungen erfüllen, die Abnahme ihrer Fingerabdrücke jedoch verweigern, stellt dies einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne von § 66 Abs. 1 SGB I dar.

Eine Versagung oder ein Entzug der Leistungen kommen nur in Betracht, wenn die potentiell leistungsberechtigte Person auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung zuvor schriftlich hingewiesen worden ist und die Mitwirkung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird.
Vor dem Hintergrund, dass es Leistungsberechtigten insbesondere aufgrund von Fluchterfahrungen schwerfallen kann, Vertrauen zu staatlichen Stellen zu entwickeln, soll die Frist so bemessen werden, dass eine Beratung bei einer Beratungsstelle eigener Wahl ermöglicht wird.

V. Umgang mit Fällen, in denen die FAST-ID-Abfrage die Übereinstimmung der Fingerabdrücke mit dem Datensatz im AZR nicht bestätigt

Im Ergebnis der Überprüfung wird lediglich die Übereinstimmung mit dem Datensatz im AZR bejaht oder verneint.

Ein negatives Ergebnis bedarf der Klärung mit der Ausländerbehörde bzw. bei noch anhängigem Asylverfahren bzw. Asylfolgeverfahren dem BAMF. Hieran hat die betroffene Person im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 66 Abs. 1 SGB I mitzuwirken, indem Termine mit den besagten Behörden zur Überprüfung vereinbart und diese wahrgenommen werden.

Auch in diesen Fällen ist die potentiell leistungsberechtigte Person auf die Folgen fehlender Mitwirkung schriftlich hinzuweisen und eine Frist für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht zu setzen. Diese sollte in diesem Zusammenhang an die Terminlage der aufzusuchenden Behörde angepasst werden, damit die Mitwirkung auch tatsächlich möglich ist.

VI. Leistungsrechtliche Auswirkungen

Unterbleibt die Mitwirkung an der Abnahme der Fingerabdrücke bzw. an der Klärung des widersprüchlichen Ergebnisses der FAST-ID und erschwert dies die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich, so kann nach § 66 Abs. 1 SGB I die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, sofern die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Die Leistungen dürfen ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft entzogen oder versagt bzw. eingeschränkt werden. Vor dieser Ermessensentscheidung ist der oder die potentiell Leistungsberechtigte anzuhören. Eine Sanktionierung der unterlassenen Mitwirkung ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung stattgefunden hat.
Im Bescheid kann die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden, sofern diese im öffentlichen Interesse ist und der Verwaltungsakt entsprechend begründet wird (§ 86a Sozialgerichtsgesetz).

Wird die Mitwirkung nachgeholt, ist die Einschränkung umgehend aufzuheben.

Eine Einschränkung der Leistungen kann jeweils nur personenbezogen erfolgen, da jede Person als individueller Grundrechtsträger zu behandeln ist (siehe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10).

Damit sind Minderjährige von Leistungseinschränkungen ausgenommen, da sie das jeweilige Fehlverhalten nicht in eigener Person zu vertreten haben. Sie erhalten folglich reguläre Leistungen, auch wenn die Eltern einer Leistungseinschränkung unterliegen.

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