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Rundschreiben Soz Nr. 08/2017 über zum 01.01.2018 in-Kraft-tretende Änderungen des SGB IX und SGB XII durch das Bundesteilhabegesetz und anderer Gesetze mit Wirkung für die Eingliederungshilfe

p(. vom 26. Januar 2018

siehe auch: Rundschreiben Soz Nr. 12/2020

I. Vorbemerkung

Zum 01.01.2018 treten vor allem durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) eine Reihe von Änderungen mit Wirkung für die Eingliederungshilfe des SGB XII in Kraft. Das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe bleibt im SGB XII bis 31.12.2019 verortet. Gleichwohl wurden die (trägerübergreifenden) Verfahrens- und Koordinationsregelungen erweitert und in ihrer Verbindlichkeit geschärft (vgl. § 7 Absatz 2 SGB IX n.F.). Neu ist insbesondere das Teilhabeplanverfahren (§§ 19 ff. SGB IX n.F.), was durch das regelungstechnisch deutlich ausgeweitete Gesamtplanverfahren (§§ 141 ff. SGB XII n.F.) ergänzt wird. Durch den Verbleib im SGB XII bis zum 31.12.2019 ist für das Leistungserbringungs- und Vertragsrecht ausschließlich das SGB XII (ggf. iVm. SGB IX) anzuwenden. Die Eingliederungshilfe bleibt eine Leistung, die nicht vom Bund (mit-)finanziert wird.

Das vorliegende Rundschreiben stellt wichtige Änderungen für die Eingliederungshilfe des SGB XII ab 01.01.2018 dar. Die Eingliederungshilfe des SGB VIII ist davon nur betroffen, soweit sie sich auf das Recht des SGB XII und des SGB IX bezieht. Zeitlich nach dem 01.01.2018 in Kraft tretende Änderungen mit Wirkung für die Eingliederungshilfe des SGB XII sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Rundschreibens.

Dabei hat das Rundschreiben zum Ziel auch für die Änderungen ab 2018 in Berlin die Selbstbestimmung und volle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderung sowie Menschen mit seelischer Behinderung wird nach Maßgabe der Änderungen durch das BTHG Rechnung getragen, vgl. § 1 SGB IX n.F.

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Rundschreiben das SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 mit „SGB IX a.F.“ gekennzeichnet; Gesetze mit Gültigkeit ab 01.01.2018 mit „n.F.“ abgekürzt.

II. Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger Eingliederungshilfe

1. Bestimmung des zuständigen Sozialleistungsträgers Eingliederungshilfe

Mit dem BTHG wird der Eingliederungshilfeträger als ein neuer Sozialleistungsträger geschaffen (§ 28a SGB I n.F.). Gemäß den zum 01.01.2018 in Kraft tretenden § 28a Abs. 2 SGB I n.F. und § 94 Abs. 1 SGB IX n.F. richtet sich die Bestimmung der zuständigen Behörden nach Landesrecht.

Für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 hat das Abgeordnetenhaus am 30.11.2017 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Berlin (ÄndG zum AG SGB XII BE – Drs. 18/0490) beschlossen. § 1a AG SGB XII BE regelt nunmehr, dass vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 der Sozialhilfeträger die Aufgaben des Eingliederungshilfeträgers übernimmt. Damit wird die bisherige Aufgabenverteilung (vorläufig) beibehalten. Die für Soziales zuständigen Ämter der Bezirke nehmen somit grundsätzlich die Aufgaben des Eingliederungshilfeträgers wahr. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bleibt für die Allgemeinen und die Vertragsangelegenheiten gemäß des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) zuständig.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden unter Ziffer IV. beschrieben. Durch den Verbleib der Eingliederungshilfe im SGB XII bleiben die allgemeinen Regelungen des SGB XII anwendbar, insbesondere das Bedarfsdeckungsprinzip, die Höchstpersönlichkeit der Leistung sowie der Nachrang der Eingliederungshilfe als Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), der sich sowohl auf vorhandene angemessene Vorkehrungen bzw. Leistungen anderer Stellen, als auch auf Leistungen anderer Rehabilitationsträger bezieht.

Zur bestmöglichen Aufstellung des Eingliederungshilfeträgers ab 01.01.2020 ist eine Organisationsuntersuchung in Auftrag gegeben worden. Für die Bestimmung des Eingliederungshilfeträgers ab 2020 ist ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt.

2. Sozialhilfeträger (übergangsweise) als Rehabilitationsträger

Der Sozialhilfeträger bleibt durch Art. 23 Nr. 10 lit. b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, Nr. 49, S. 2541) gemäß § 241 Abs. 8 SGB IX n.F. bis 31.12.2019 Rehabilitationsträger und nimmt die Aufgabe der Eingliederungshilfe wahr, soweit er für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig ist.

Da der Stand der Erarbeitung von Landesgesetzen in den Bundesländern unterschiedlich weit ist, kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden, ob alle Bundesländer zum 01.01.2018 (neue) Behörden für die Eingliederungshilfe bestimmt haben werden. Sofern keine Neubestimmung vorgenommen wurde, kann also auf den jeweilig zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Landes zurückgegriffen werden. Eine bundesweite Übersicht über die bisher (bis 31.12.2017) sachlich zuständigen Sozialhilfeträger findet sich auch auf den Internetseiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger – BAGüS.

3. Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe, §§ 53 ff. SGB XII

Nach Willen des Gesetzgebers des BTHG, soll die Größe des bisherigen Personenkreises unverändert bleiben. Demgemäß bleiben die Voraussetzungen in § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten (u.a. die Wesentlichkeit).

Allerdings ändert sich der Begriff Behinderung (§ 2 SGB IX n.F.) auf den § 53 SGB XII verweist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX n.F. sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Somit ist nicht allein die Funktionseinschränkung für eine Behinderung maßgeblich, sondern auch die Wechselwirkung mit den verschiedenen Barrieren.

Es wird daher klargestellt, dass die Wesentlichkeit des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sich auf die Teilhabeeinschränkung bezieht. Damit bleibt es im Zeitraum bis 31.12.2019 hinsichtlich der Anspruchsprüfung bei § 53 SGB XII und §§ 1-3 EinglHV. Insbesondere als nicht wesentlich behindert sind regelmäßig Menschen anzusehen, die ausschließlich geistige Teilleistungsstörungen („Lernbehinderung“) oder Legasthenie aufweisen, soweit nicht zusätzlich die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt ist. Personen ohne wesentliche Behinderungen haben Anspruch auf eine Ermessensentscheidung, § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII.

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen (u.a. § 60a SGB XII), die mit dem BTHG geändert wurde (vgl. Rundschreiben Soz Nr. 10/2016) bleibt im Zeitraum bis 31.12.2019 mit Ausnahme der Neufassung des § 82 SGB XII durch Artikel 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 (Wegfall der Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes und Einführung eines neuen Freibetrages auf monatliche Bezüge aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge) unverändert. Das Nähere wird mit gesondertem Rundschreiben bekanntgegeben.

Die Aufgabe der Prüfung der sozialhilferechtlichen Zugangskriterien bleibt alleinige Aufgabe des bezirklichen Fallmanagements des Leistungsträgers der Eingliederungshilfe bzw. der Sozialhilfe (Fallmanagement). Das Fallmanagement prüft das Vorliegen der Kriterien zur Zugehörigkeit zum Personenkreis jeweils im Rahmen von erstmaligen Bewilligungen und Folgebewilligungen von Leistungen der Eingliederungshilfe. Dabei ist der Bewilligungsbescheid an die Evaluation, Prüfung und Fortschreibung der gemeinsamen Ziele mit den Leistungsberechtigten geknüpft, die im regelmäßig auf ein Jahr befristeten, schriftlichen Gesamtplan festgesetzt sind (siehe unten).

Im Übrigen hat das geänderte Verständnis von Behinderung auch Auswirkungen auf die Teilhabe- und Gesamtplanung insgesamt.

4. Beratung

Der Beratung wird im BTHG eine hohe Bedeutung beigemessen. Die Beratung durch den Eingliederungshilfeträger richtet sich nach § 11 SGB XII. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 SGB XII ist auch auf die Beratung von sonstigen Stellen hinzuweisen.

  • a) ERGÄNZENDE UNABHÄNGIGE TEILHABEBERATUNG
    Zu den sonstigen Stellen gehören auch die Stellen, die die neu eingeführte, ergänzende unabhängige Teilhabeberatung wahrnehmen (§ 32 SGB IX n.F.). Die ergänzende Teilhabeberatung besteht neben dem Beratungsanspruch durch den Eingliederungshilfeträger. Die Stellen zur Teilhabeberatung informieren und beraten über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Die Beratung soll unabhängig von den Interessen der Leistungsträger und Leistungserbringer erfolgen. Die Teilhabeberatung kann zu jeder Zeit, also vor dem Antrag, während des Teilhabe- und Gesamtplanverfahren sowie mit und nach dem entsprechenden Bescheid durch Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden. Auf die Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX n.F. soll auch während des Verfahrens bis hin zur Bewilligung vom Fallmanagement jeweils erneut hingewiesen werden. Der Nachweis über die jeweilig erfolgten Hinweise ist zur Akte zu nehmen. Die Teilhabeberatungsstellen werden nach derzeitigem Stand zum Ende des Jahres 2017 per Förderbescheid durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt. Eine Übersicht über die künftigen Beratungsstellen gemäß § 32 SGB IX n.F. wird nach Bekanntwerden den Bezirken zugesandt. Gemäß § 32 Abs. 5 SGB IX n.F. läuft die Förderung ausschließlich aus Bundesmitteln vom 1.1.2018 bis 31.12.2022.
  • b) GEMEINSAME SERVICESTELLEN DER REHABILITATIONSTRÄGER
    Hingegen entfällt die Notwendigkeit auf die Beratung der Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger hinzuweisen, die nur noch gemäß § 241 Abs. 7 S. 1 SGB IX n.F. längstens bis zum 31.12.2018 bestehen.
  • c) BERATUNG DER GESUNDHEITSÄMTER DER BEZIRKE (§ 59 SGB XII)
    Die Beratung nach § 59 SGB XII ist bis 31.12.2019 Aufgabe der bezirklichen Gesundheitsämter. Sofern keine Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe im SGB XII angelegt sind und keine Amtshilfe im Sinne des SGB X vorliegt, ist diese Aufgabenbeschreibung für die Eingliederungshilfe abschließend. Mit Wirkung zum 1.1.2020 tritt § 59 SGB XII außer Kraft.
    Davon unberührt bleibt der gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3d Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) Berlin bestehende Beratungsauftrag der Gesundheitsämter der Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe für Erwachsene mit (drohender) Behinderung einschließlich psychisch erkrankter Personen und Abhängigkeitskranker sowie diesbezüglich Gefährdeter.

III. Zuständigkeitsprüfung, Bedarfsermittlung, Teilhabe- und Gesamtplanung

Die Regelungen des 2. bis 4. Kapitels des SGB IX Teil 1 n.F. (§§ 9-24 SGB IX n.F.) sind ab 1.1.2018 gemäß § 7 Abs. 2 SGB IX n.F. abweichend von der bisherigen Rechtslage vorrangig vor den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger zu beachten. Das gilt somit auch für die Eingliederungshilfeträger.

Es ist beabsichtigt zur Sicherstellung einer für Berlin einheitlichen Bearbeitung eines integrierten Teilhabe- und Gesamtplanverfahren im Rahmen des Berliner BTHG-Projektes geeignete gemeinsame Standards (Leitfäden, Formulare usw.) zu erarbeiten. Auch wurden dazu bereits Anpassungen im IT-Verfahren Soziales vorgenommen. Der Prozess ist auch Gegenstand eines Schaubildes (Anlage 1).

1. Prüfung der Zuständigkeit

Die Prüfung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe durch das Fallmanagement beginnt wie bisher mit der Kenntnis des Rehabilitationsbedarfs (§ 14 Abs. 4 SGB IX n.F.). Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Eingliederungshilfe zuständig sein kann und ob sie tatsächlich (örtlich und sachlich) zuständig ist. Für eine Kenntnis genügt, dass ein voraussichtlicher Bedarf erkennbar ist, der weitere Ermittlungen nach sich ziehen muss. Eine solche Kenntnis kann sich formlos ergeben. Sie besteht jedenfalls auch aus dem Eingang des Erstkontaktbogens nach § 9 Abs. 2 Berliner Rahmenvertrag (BRV). Die Fristen aus § 9 Abs. 2 BRV beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis Sozialleistungsträger der Eingliederungshilfe und Leistungserbringer. Die Fristen im Verhältnis Sozialleistungsträger der Eingliederungshilfe und dem Leistungsberechtigten richten sich ausschließlich nach §§ 14 ff. SGB IX n.F.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den bisherigen Regelungen u.a. des §§ 97, 98 SGB XII, § 1a AG SGB XII BE sowie der AV ZustSoz.

§ 14 SGB IX n.F. regelt für alle Rehabilitationsträger die Verfahrensdauer und bleibt im Wesentlichen in der bisherigen Fassung erhalten. Demgemäß gilt weiterhin, dass innerhalb von zwei Wochen der erstangegangene Rehabilitationsträger seine sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen muss. Stellt das Fallmanagement (bzw. jeder andere erstangegangene Rehabilitationsträger) fest, dass es insgesamt nicht zuständig ist, leitet es den Antrag binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Rehabilitationsbedarfs an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Stellt das Fallmanagement als erstangegangener Rehabilitationsträger fest, dass es lediglich teilweise zuständig, ist das Fallmanagement gemäß § 14 SGB IX n.F. sog. leistender Rehabilitationsträger und beteiligt nach Maßgabe von § 15 SGB IX n.F. die anderen Rehabilitationsträger (siehe auch Ziffer III. 4) . Der Weiterleitungsadressat (zweitangegangener Rehabilitationsträger) ist leistender Rehabilitationsträger, ebenso wie der erstangegangene Rehabilitationsträger, der nicht binnen der Frist weitergeleitet hat.

Neu ist die Möglichkeit einer Weiterleitung des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers (§ 14 Abs. 3 SGB IX n.F.). Hält der zweitangegangene Rehabilitationsträger sich für insgesamt nicht zuständig, kann er erneut weiterleiten (sog. Turbo-Klärung). Er benötigt dazu allerdings das Einvernehmen des nach seiner Auffassung (dritten) zuständigen Rehabilitationsträger, dass sich dieser für zuständig hält. Eine erneute Weiterleitung kann nicht erfolgen, wenn der (dritte) Rehabilitationsträger nicht damit einverstanden ist. Der Leistungsberechtigte ist schriftlich zu unterrichten. Der Nachweis ist zur Akte zu nehmen. Die bestehenden Entscheidungsfristen (siehe auch Ziffer III. 2.) bis hin zur Entscheidung werden dadurch nicht erweitert.

2. Entscheidungsfristen

Ist der Eingliederungshilfeträger nach § 14 SGB IX n.F. zuständig, übernimmt das zuständige Fallmanagement als leistender Rehabilitationsträger eine Lotsenfunktion gegenüber dem Leistungsberechtigten. Ein Schaubild ist dafür als Anlage 2 beigefügt.

  • a) MIT GUTACHTEN DER GESUNDHEITSÄMTER DER BEZIRKE
    Spätestens nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nach § 14 SGB IX n.F. (s.o.), entscheidet das Fallmanagement, ob ein sozialmedizinisches und/oder psychiatrisches-psychologisches Gutachten erforderlich ist (§ 17 SGB IX n.F.). Einer Zuordnung zum Personenkreis der Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen bzw. mit seelischer Behinderung ist eine (fach-)ärztliche Diagnose zugrunde zu legen. Sind bereits weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt es sich hinsichtlich Anlass, Ziel und Umfang ins Benehmen mit den anderen Rehabilitationsträgern (§ 17 Abs. 3 SGB IX n.F.).
    Das Fallmanagement beauftragt unverzüglich, d.h. direkt nach der Zuständigkeitsklärung, das Gutachten regelhaft nach Maßgabe des Handbuchs für das Fallmanagement in der Eingliederungshilfe (Version 3.0; Stand April 2014) beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt des Bezirkes im Rahmen der Amtshilfe. Es kann auch dem Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige zur Wahl stellen. Nach Auswahl wird das Gutachten unverzüglich beauftragt. Das Gutachten ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX n.F. innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen. Der Auftrag soll bereits alle notwendigen Unterlagen enthalten; auch hier gilt für den Leistungsberechtigten eine Mitwirkungspflicht, §§ 60 ff. SGB I (Vorlage aller für die Gutachtenerstellung notwendigen Unterlagen).
    Das Gutachten bildet die Grundlage und damit den Ausgangspunkt für die Entscheidung des Fallmanagements im Rahmen der Teilhabe- und Gesamtplanung. Der Bescheid ist grundsätzlich zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens dem Leistungsberechtigten bekanntzugeben. Die Bewilligung und damit die Einhaltung dieser Frist ist abhängig von der Mitwirkung des Leistungsberechtigten nach §§ 60 ff. SGB I.
  • b) OHNE GUTACHTEN DER GESUNDHEITSÄMTER DER BEZIRKE
    Kann das Fallmanagement die Teilhabe- und Gesamtplanung ohne Hinzuziehung eines Gutachtens durchführen bzw. die Entscheidung über die Leistung treffen, erteilt es den Bescheid grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Rehabilitationsbedarfs (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX n.F.; s.o., Ziffer III.1.). §§ 60 ff. SGB I gilt auch hier (s.o.).
  • c) VERLÄNGERUNGEN DER ENTSCHEIDUNGSFRIST
    Die Entscheidungsfrist verlängert sich, wenn mindestens ein anderer Rehabilitationsträger beteiligt wird, auf sechs Wochen nach Kenntnis des Rehabilitationsbedarfs (s.o., Ziffer III.1.). Rehabilitationsträger sind in § 6 SGB IX n.F. aufgezählt. Wird eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis des Rehabilitationsbedarfs (§ 15 Abs. 4 S. 1 und S. 2 SGB IX n.F.). Der Zeitpunkt der Kenntnis richtet sich nach § 14 Abs. 4 SGB IX n.F. (s.o., Ziffer III Nr. 1).

Das Fallmanagement ist verpflichtet, dem Leistungsberechtigten über die jeweilige Geltung der Fristen und über die Beteiligung von weiteren Rehabilitationsträgern zu informieren (§ 15 Abs. 4 S. 3 SGB IX n.F.). Das Fallmanagement weist den Leistungsberechtigten im Rahmen des Sozialverwaltungsverfahrens auf ihre Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) und die Folgen mangelnder Mitwirkung hin.

3. Bedarfsermittlungsinstrument

Der leistende Rehabilitationsträger stellt den Bedarf anhand des jeweiligen Bedarfsermittlungsinstruments umfassend fest. Die Bedarfsermittlungsinstrumente sind für die Eingliederungshilfe nach SGB XII in Berlin in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen als Anlage zum BRV vertraglich festgelegt (u.a. H.M.B.-W.-Verfahren oder BBRP). Sie sind für die Eingliederungshilfe bis 31.12.2019 anzuwenden (vgl. § 139 SGB XII n.F.). Im Übrigen soll sich die Ermittlung des Bedarfs auch an den in § 142 SGB XII n.F. genannten Lebensbereichen orientieren. Unberührt bleiben bezirkliche Modellvorhaben, die ein Bedarfsermittlungsinstrument im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse von § 142 SGB XII n.F. in der Zeit bis 31.12.2019 erproben.

Die Zielplanung ist unter Bezug auf die neun Lebensbereiche der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) im angepassten Gesamtplan im Fachverfahren OPEN/PROSOZ vorzunehmen.

Ein neues Bedarfsermittlungsinstrument soll nach Maßgabe von § 118 SGB IX n.F. zum 1.1.2020 ggf. durch Landesverordnung eingeführt werden.

4. Mehrheit von Rehabilitationsträgern, anderen Sozialleistungsträgern und anderen öffentlichen Stellen

Stellt der nach § 14 SGB IX n.F. zuständige Eingliederungshilfeträger fest, dass weitere Leistungen neben der Eingliederungshilfe erforderlich werden, fordert er die nach seiner Auffassung erforderlichen anderen Rehabilitationsträger, anderen Sozialleistungsträger und andere öffentliche Stellen zu einer Stellungnahme auf. Die Rehabilitationsträger sind in § 6 SGB IX n.F. aufgezählt. Für das Integrationsamt gelten bestimmte koordinierende Regelungen entsprechend (§ 185 Abs. 7 SGB IX n.F.).

Die Stellungnahme der Rehabilitationsträger ist binnen zwei Wochen nach Anforderung oder innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens abzugeben. Diese Fristen gelten auch für den vom leistenden Rehabilitationsträger aufgeforderten Eingliederungshilfeträger. Sozialleistungsträger, die nicht auch Rehabilitationsträger sind (z.B. Pflegeversicherung) oder andere öffentliche Stellen (z.B. Schulamt), sind nicht an diese Fristen gebunden.

Erfolgt die Stellungnahme rechtzeitig, bewilligen und erbringen die Rehabilitationsträger die Leistung im eigenen Namen. Dies ist im Gesamt- bzw. Teilhabeplan schriftlich zu dokumentieren. Andernfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Bedarf nach allen in Betracht kommenden Gesetzen eigenständig fest.

Der leistende Rehabilitationsträger hat gegen die Rehabilitationsträger, die sich nicht oder nur mangelhaft beteiligen, einen Erstattungsanspruch im SGB IX (§ 16 Abs. 2 SGB IX n.F.). Dies gilt auch für Rehabilitationsträger, die weitergeleitet haben, obwohl sie (materiell) zuständig sind (§ 16 Abs. 1 SGB IX n.F.). Der Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX n.F. bezieht sich nur auf die Beteiligung der Rehabilitationsträger. Er umfasst neben den Leistungsaufwendungen auch eine Verwaltungskostenpauschale von fünf Prozent (§ 16 Abs. 3 SGB IX n.F.), gemessen an den erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Der Erstattungsanspruch ist für die Eingliederungshilfeträger in Höhe von derzeit vier Prozent zu verzinsen (§ 108 Abs. 2 SGB X iVm. § 16 Abs. 6 SGB IX n.F.). Die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB IX n.F. sind für den Teilhabeverfahrensbericht (§ 41 SGB IX n.F.) zu erfassen. Für die landesinterne Verwendung sind zusätzlich die Erstattungsbeträge zu melden.

Die Dokumentation über die Beteiligung anderer Stellen erfolgt schriftlich im Teilhabe- bzw. Gesamtplan.

5. Teilhabe- und Gesamtplanung

  • a) ERFORDERLICHKEIT
    Das Fallmanagement führt grundsätzlich eine Teilhabeplanung, soweit es leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist und stets eine Gesamtplanung durch. Die Gesamtplanung besteht aus den Inhalten der Teilhabeplanung und weiteren Merkmalen.
    Die Teilhabeplanung ist nur durchzuführen, wenn mehr als ein Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX n.F.) beteiligt ist, verschiedene Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX n.F.) vorliegen, oder der Leistungsberechtigte dies wünscht. Für den Teilhabeverfahrensbericht ist die Erfassung einer trägerübergreifenden Teilhabeplanung sowie der trägerübergreifenden Teilhabeplankonferenzen erforderlich (§ 41 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX n.F.). Bei der Erfassung der Kennziffer nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX n.F. sind hingegen auch die nichtträgerübergreifenden Teilhabepläne erfasst. Eine Gesamtplanung für Leistungen der Eingliederungshilfe ist stets vorzunehmen. Sie ergänzt aufgrund des Vorrangs der koordinierenden Regelungen des SGB IX Teil 1 die Teilhabeplanung der Rehabilitationsträger (§ 21 SGB IX n.F.).
  • b) ZWECK UND INHALT
    Der Teilhabeplan gemäß § 19 SGB IX n.F. dient der Dokumentation der aus der Bedarfsermittlung und Planung sich ergebenden Feststellungen. Der Gesamtplan nach § 144 SGB XII n.F. dient auch der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation. Die Inhalte ergeben sich aus § 19 Abs. 2 S. 2 SGB IX n.F. und § 144 Abs. 4 SGB XII n.F., so dass ein schriftlicher Gesamtplan immer aus den Inhalten des Teilhabeplans und ergänzenden Bestandteilen besteht.
  • c) GESETZLICHE BETEILIGTE
    Die Beteiligten ergeben sich aus §§ 12 f. SGB X und im Teilhabeplanverfahren zusätzlich aus den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie anderen öffentlichen Stellen. Die Gesetzliche Pflegeversicherung ist weiterhin kein Rehabilitationsträger, kann aber als andere öffentliche Stelle im Teilhabeplanverfahren (§ 22 SGB IX n.F.) sowie regulär auch im Gesamtplanverfahren (§ 141 Abs. 3 SGB XII) beteiligt werden. Am Gesamtplanverfahren ist das Fallmanagement, weitere Soziallleistungsträger, der Leistungsberechtigte und ggf. seine Vertrauensperson beteiligt.
  • d) PROZESS
    Für den Prozess gilt das Handbuch für das Fallmanagement in der Eingliederungshilfe (Version 3.0; Stand: April 2014), das auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales abrufbar ist. Die Zielbildung auf Basis der ermittelten Bedarfe des Leistungsberechtigten erfolgt im Dialog zwischen Fallmanagement, dem Leistungsberechtigten und ggf. der Vertrauensperson. Für die Umsetzung der Ziele in Leistungen der Eingliederungshilfe sind Leistungserbringer und bei Leistungsberechtigten mit seelischen Beeinträchtigungen ggf. die Steuerungsgremien Psychiatrie zu beteiligen. Auch hier ist das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu beachten. Eine Beteiligung der Steuerungsgremien ist auch deswegen erforderlich, um die bezirkliche sozialpsychiatrische Pflichtversorgung nach dem PsychKG zu gewährleisten. Im Übrigen wird auf das Schaubild verwiesen.
    Auf Ebene der BAGüS wird derzeit eine Orientierungshilfe zum Gesamtplanverfahren erarbeitet. In Berlin wird derzeit neben einer Entscheidung für ein neues Bedarfsermittlungsinstrument (s.o., Ziffer III. 3.) auch das Handbuch geprüft, inwieweit Änderungsbedarf besteht. Die Fachsoftware OPEN PROSOZ ist in einem ersten Schritt angepasst worden.
  • e) TEILHABE- UND GESAMTPLANKONFERENZ
    Ein Teil der Teilhabe- und Gesamtplanung ist regelmäßig die Teilhabeplan- bzw. Gesamtplankonferenz (§ 20 SGB IX n.F. bzw. § 143 SGB XII n.F.). Sie dient u.a. der Feststellung des Rehabilitationsbedarfes. Das Fallmanagement verbindet die beiden Konferenzen, soweit es leistender Rehabilitationsträger ist. Ist das Fallmanagement nicht leistender Rehabilitationsträger bietet es dem Leistungsberechtigten und dem derzeit leistenden Rehabilitationsträger an, mit deren Einvernehmen das Verfahren fort- und durchzuführen. Gelingt dies nicht, führt das Fallmanagement eine Gesamtplankonferenz im Rahmen seiner Zuständigkeit durch und beteiligt sich an der Teilhabeplankonferenz.
    Der Vorschlag dafür muss nicht vom Fallmanagement kommen, eine Durchführung ist von der Zustimmung des Leistungsberechtigten abhängig. In bestimmten Fällen kann das Fallmanagement auch von einer Durchführung absehen (§ 143 Abs. 1 S. 3 SGB XII n.F., § 20 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 SGB IX n.F.).
    Das Fallmanagement lädt zur Teilhabeplan- und Gesamtplankonferenz ein und steuert den Prozess. Beteiligte einer Konferenz sind die in § 20 Abs. 3 SGB IX n.F. sowie die in § 143 Abs. 2 SGB XII n.F. Genannten. Soweit die Konferenz genutzt wird, um die Umsetzung der Ziele in Leistungen und Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu erörtern, sind nach Maßgabe des Wunsch- und Wahlrechts die in Betracht kommenden Leistungserbringer und bei Leistungsberechtigten mit seelischen Beeinträchtigungen das entsprechende Steuerungsgremium Psychiatrie zu beteiligen. Die Konferenz kann jedenfalls nur auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten stattfinden.
    Die Ergebnisse der Teilhabeplan- und Gesamtplankonferenz sind schriftlich durch das Fallmanagement zu dokumentieren.
  • f) ERGEBNISSICHERUNG UND EVALUATION
    Teilhabeplan und Gesamtplan unterliegen dem Akteneinsichtsrecht der Leistungsberechtigten. Der Leistungsberechtigte erhält spätestens mit dem Bewilligungsbescheid zumindest die gemeinsam vereinbarten Ziele, den festgestellten Umfang der Leistung und die für die Leistungserbringung maßgeblichen Teile des Gesamtplans ausgehändigt.
    Der Leistungserbringer erhält die für ihn maßgeblichen Teile des Gesamtplans (z.B. die zwischen Leistungsberechtigten und dem Fallmanagement vereinbarten Ziele) spätestens mit der Kostenübernahme ausgehändigt. Der Leistungsberechtigte ist darauf hinzuweisen und sein Einverständnis einzuholen.
    Das Fallmanagement prüft die Zielerreichung nach Ablauf des befristeten, schriftlichen Teilhabe- und Gesamtplans unverzüglich, wenn erkennbar ist, dass Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans nicht erreichbar sind. Regelmäßig nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren (§ 144 Abs. 2 S. 3 SGB XII n.F.) prüft das Fallmanagement auf Grundlage der Dokumentation durch den Leistungserbringer die Erreichung der Ziele und passt diese ggf. an. Es führt dazu ein Evaluationsgespräch mit den Leistungsberechtigten durch. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren und der Gesamtplan ggf. anzupassen.

6. Teilhabeverfahrensbericht

Grundsätzlich ab 01.01.2018 sind die in § 41 SGB IX n.F. genannten Kennzahlen jährlich an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zu melden. Die Kennzahlen befassen sich ausschließlich mit dem trägerübergreifenden Verfahrens- und Koordinationsrecht. Die Gesamtplanung des Trägers der Eingliederungshilfe wird davon nicht erfasst. Diese neue Berichtspflicht wird für den ersten Bericht (2019) in voraussichtlich mehreren Modellprojekten bundesweit erprobt. Das Land Berlin wird voraussichtlich ab 2019 eine zentrale maschinelle Auswertung vornehmen. Für die Datenerhebung werden im Laufe des Jahres 2018 Erfassungsoberflächen in der Fachsoftware OPEN/PROSOZ bereitgestellt.

IV. Leistungen und Leistungserbringung des Trägers der Eingliederungshilfe

Aus den unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens ergeben sich für folgende Leistungsgruppen unterschiedliche Anwendungsnotwendigkeiten im Übergangszeitraum bis 31.12.2019.

1. Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX n.F.)

Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben richten sich nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 und 140 SGB XII n.F. in Verbindung mit dem SGB IX in der Fassung ab 01.01.2018 (§§ 58 bis 62 SGB IX n.F.). Ein Rundschreiben zum Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX n.F.) wird gesondert ergehen. Hinsichtlich der anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX n.F.) wird derzeit eine Leistungsbeschreibung erarbeitet und abgestimmt.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 SGB IX n.F.) und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 5 SGB IX n.F.) richten sich bis 31.12.2019 nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII und dem SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 (§§ 26, 55 SGB IX a.F.). Die sonstigen benannten und unbenannten Leistungen aus § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII n.F. bleiben bis 31.12.2019 unberührt. Nr. 19 bis Nr. 62 AV EH bleibt ebenfalls unberührt.

Die Leistungsgruppe Teilhabe an Bildung (§ 5 Nr. 4 SGB IX n.F.) ist für die Eingliederungshilfe erst ab 1.1.2020 maßgeblich.

2. Leistungserbringungsrecht und Leistungsformen

Das Leistungserbringungsrecht der Eingliederungshilfe nach SGB XII richtet sich wie bisher nach §§ 75 ff. SGB XII und gilt für die Eingliederungshilfe bis 31.12.2019. Damit gelten der Berliner Rahmenvertrag vom 1.4.2017 und die entsprechenden Leistungsbeschreibungen und Leistungstypen für die Eingliederungshilfe bis 31.12.2019 fort. Andere Sozialhilfeleistungen sind nicht an diese Frist gebunden.

Erst zum 01.01.2020 wird das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe nach §§ 123 ff. SGB IX n.F. angewandt. Dazu ist der Abschluss eines neuen Rahmenvertrages bzw. eine Anpassung des bestehenden Rahmenvertrages für die Eingliederungshilfe erforderlich. Im Anschluss sind neue Einzelvereinbarungen auf Basis des neuen Landesrahmenvertrags abzuschließen. Mit Beschluss 7/2017 hat die Berliner Vertragskommission Soziales beschlossen, eine Neuverhandlung des BRV mit Wirkung für die Eingliederungshilfe aufzunehmen. Zielsetzung ist ein zum 01.01.2020 in Kraft tretender Berliner Rahmenvertrag gemäß § 131 SGB IX n.F., welcher die maßgeblichen Verfahren und Kriterien regelt.

Für Leistungserbringer, die erstmals nach dem 31.12.2017 Vereinbarungen abschließen, gilt ebenfalls das Leistungserbringungsrecht nach §§ 75 ff. SGB XII n.F. bis 31.12.2019. Bereits seit Anfang 2017 sind die Neuregelung zum erweiterten Führungszeugnis in Kraft (§ 75 Abs. 2 SGB XII). Die Modalitäten zur Pflicht ein erweitertes Führungszeugnis für Mitarbeiter/innen in Einrichtungen und Diensten nach §§ 75 ff. SGB XII regelmäßig vorzuhalten, befinden sich derzeit in Abstimmung mit den Leistungserbringern.

Im Übrigen wird das Rundschreiben I Nr. 09/2009 vom 12.8.2009 über Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII außerhalb von Diensten nach dem 10. Kapitel SGB XII aufgehoben. Das enthebt das Fallmanagement nicht von einer Bedarfsermittlung, Gesamtplanung und Deckung der individuellen Bedarfe der Leistungsberechtigten. Die (rechtssichere) Weiterentwicklung der Einzelfallhilfe ist beabsichtigt.

Das (trägerübergreifende) Persönliche Budget richtet sich nach § 57 SGB XII n.F. iVm. § 29 SGB IX n.F. und wurde im Wesentlichen redaktionell an das BTHG angepasst. Insbesondere die Sachleistungsgutscheine der Pflegeversicherung bleiben bestehen.

V. Erteilung von (mehrjährigen) Kostenübernahmen und Bescheiden

Nach Möglichkeit sind Bescheide und Kostenübernahmen für Leistungen der Eingliederungshilfe bis 31.12.2019 zu befristen. Bescheide und Kostenübernahmen, die zeitlich über den 31.12.2019 hinausreichen, sind unter die Bedingung zu stellen, dass Art und Höhe der Leistung vom neuen Leistungsrecht erfasst ist (§§ 90 ff. SGB IX n.F.) und der Leistungserbringer einen Vertrag nach neuem Recht abschließt (§§ 123 ff. SGB IX n.F.). Den Bedingungseintritt und die Neubewilligungen können erst vom Träger der Eingliederungshilfe, der zum 1.1.2020 bestimmt sein soll, geprüft und rechtsgültig gewährt werden.

Bereits ausgestellte Kostenübernahmen über den 31.12.2019 hinaus sind wegen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses an die Wirksamkeit der Bescheide gebunden. Ein Bescheid muss zwingend von der zuständigen Behörde erlassen worden sein. Diese Behörde ist aber selbst mit dem Gesetzentwurf (s.o., Ziffer II. 1.) noch nicht bestimmt.

Daher sind Leistungsberechtigte und Leistungserbringer unverzüglich, spätestens mit der Überprüfung und Fortschreibung des schriftlichen Gesamtplans rechtzeitig vor dem 31.12.2019 schriftlich darauf hinzuweisen.

VI. Auswirkung auf andere Vereinbarungen, Vorschriften und Rundschreiben

Die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe – AV EH) vom 09.02.2007 (Abl. S. 667), die durch Rundschreiben II Nr. 02/2012 vom 24.02.2012 bis zum Erlass von neuen Ausführungsvorschriften gilt, wird wie folgt geändert:
  1. Das Rundschreiben II Nr. 02/2012 vom 24.02.2012 wird aufgehoben.
  2. Die AV EH vom 09.02.2007 bleibt bis zum Erlass neuer Ausführungsvorschriften in Kraft, mit Ausnahme von Nr. 1 bis Nr. 5, Nr. 10 bis Nr. 10d sowie Nr. 16.

Die Kooperationsvereinbarung zwischen den Fachbereichen für das Fallmanagement in der Eingliederungshilfe nach SGB XII – Ämter für Soziales und den Gesundheitsämtern von Berlin – vom 26.08.2013 sollte nach Maßgabe des BTHG und dieses Rundschreibens entsprechend weiter angewendet werden.

Das Rundschreiben wurde von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung mitgezeichnet und gilt insofern auch für die Gesundheitsämter der Bezirke.

Anlagen