Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 über Umsetzung des AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes

p(. vom 09. Dezember 2015

1. Allgemeine Informationen zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) ist mit wenigen Ausnahmen am 24.10.2015 in Kraft getreten.

Das Artikelgesetz ändert insbesondere das Asylverfahrensgesetz, das nunmehr die Bezeichnung Asylgesetz trägt, das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Dritte Buch Sozialgesetzbuch sowie das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch.

Die von den Änderungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes betroffenen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben werden sukzessive an die neue Rechtslage angepasst. Zum Thema Statuswechsel nach Stattgabe des Asylantrages folgt eine gesonderte Information.

In der Zwischenzeit gelten die nachfolgenden Hinweise zur Umsetzung.

1.1 Asylgesetz – sichere Herkunftsstaaten; Zuständigkeit für abgelehnte Asylbewerber

Zu den wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Asylgesetzes gehört die Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten, die nunmehr die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien umfasst.
Nach § 47 Abs. 1a AsylG sind Asylsuchende aus diesen Staaten nunmehr verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Asylantrag bzw. bei Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet oder unzulässig bis zu ihrer Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Die Zuständigkeit für abgelehnte Asylbewerber wird vor diesem Hintergrund wie folgt geregelt: Das LAGeSo bleibt zuständig
  • für abgelehnte Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nach § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet sind, im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig in der Aufnahmeeinrichtung wohnen zu bleiben, bis zu ihrer Ausreise
    sowie
  • für abgelehnte Asylbewerber, die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Im LAGeSo verbleiben damit abgelehnte Asylbewerber, die eine Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 61 Abs. 1 AsylG)“ erhalten.

Bestandsfälle beim LAGeSo, die entsprechend dieser Neuregelung abzugeben sind (2. Spiegelstrich), werden sukzessive sachgebietsweise an die Sozialämter abgegeben. Hierbei sind vom LAGeSo die Vorgaben der AV Zuständigkeit Soziales zur Abgabe von Fällen zu beachten.

Bestandsfälle der Sozialämter, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen und deren Asylantrag vor der Neuregelung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden sind, verbleiben in der Zuständigkeit der Sozialämter.

1.2 Aufenthaltsgesetz

Im Aufenthaltsgesetz werden u.a. § 23 a – Aufenthaltsgewährung in Härtefällen – und § 25 – Aufenthalt aus humanitären Gründen – insoweit verschärft, als die Annahme eines Härtefalles in der Regel ausgeschlossen ist, wenn erhebliche Straftaten begangen oder ein konkreter Rückführungstermin festgelegt wurden bzw. der Aufenthalt nicht erlaubt wird, wenn eine Ausreise zumutbar wäre, gegen Mitwirkungspflichten verstoßen wird oder erhebliche Straftaten begangen wurden.

Darüber hinaus wird § 60a – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) – um folgenden Absatz 6 ergänzt:

„(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
  1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
  2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
  3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
    Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.“

2. Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes

Die Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gelten nicht stichtagsbezogen, sondern sind auch auf Bestandsfälle anwendbar, soweit sie einer Fallgruppe zugeordnet werden können, die den neuen Regelungen unterliegt.

2.1 – § 1 Abs. 3 AsylbLG

Nach § 1 Abs. 3 AsylbLG nF endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG für Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann, wenn die Leistungs-berechtigung eines zur Haushaltsgemeinschaft gehörigen Elternteils mit dem selben Aufenthaltstitel entfällt.
Dies betrifft Kinder, die die 18-Monate-Frist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 c) AsylbLG noch nicht selbst erfüllen, deren Eltern(-teil) aber bereits aufgrund der Überschreitung dieser Frist in den Anwendungsbereich des SGB II bzw. XII fallen. Sie erhalten damit Anspruch auf Leistungen nach dem Leistungsgesetz, auf dessen Grundlage auch die Eltern bzw. der Elternteil versorgt wird.

2.2 – § 1a AsylbLG

§ 1a AsylbLG nF differenziert stärker als bisher nach Personenkreisen.
Soweit sich aus den erteilten Dokumenten der Ausländerbehörde Anhaltspunkte auf die Zugehörigkeit zu einem der betroffenen Personenkreise ergeben, sind diese nachfolgend dargestellt.

Als Anlage 1 ist diesem Rundschreiben das Muster einer Grenzübertrittsbescheinigung mit ausführlicher Belehrung („GÜB II“) beigefügt, die Personen erteilt wird, bei denen weder Anhaltspunkte für eine Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges noch für ein sonstiges Fehlverhalten vorliegen. Dies ist daran erkennbar, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht durch eine Nebenbestimmung in der Grenzübertrittsbescheinigung eingeschränkt wird.

Familienangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG müssen die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG in eigener Person erfüllen, d.h. es muss ein persönliches Fehlverhalten vorliegen.

Dies geht ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 1a Abs. 1 AsylbLG hervor. Auch in Abs. 3 wird auf diese Regelung verwiesen. Entsprechende Verweise sind in den Absätzen 2 und 4 nicht ausdrücklich genannt. Jedoch kann eine Einschränkung der Leistungen nur personenbezogen erfolgen, da jede Person als individueller Grundrechtsträger zu behandeln ist (siehe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10)). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt diese Auffassung.

Damit sind Minderjährige von den Einschränkungen nach § 1a AsylbLG ausgenommen, da sie das jeweilige Fehlverhalten nicht in eigener Person zu vertreten haben. Sie erhalten folglich auch weiterhin reguläre Leistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich der BuT-Leistungen, auch wenn die Eltern einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG unterliegen.

2.2.1 – § 1a Abs. 1 AsylbLG

§ 1a Abs. 1 AsylbLG nF regelt die Anspruchseinschränkungen für
  • vollziehbar ausreisepflichtige oder
  • geduldete Personen,
    die eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Sie erhalten wie bisher die im Einzelfall nach den Umständen gebotenen Leistungen.

Für den Personenkreis nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nF ergeben sich aus dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz keine Änderungen in Bezug auf die Leistungsgewährung.

Soweit der Ausländerbehörde Anhaltspunkte für die Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges vorliegen, wird in der GÜB II die Nebenbestimmung „Eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet“ verfügt ( Anlage 2 2015_10_anlage2.pdf ).

Personen, deren Abschiebung ausgesetzt wird und die zum Zweck des Leistungsbezuges eingereist sind, erhalten künftig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG)“ (vgl. Ausführungen in Nr. 1 des Rundschreibens).

2.2.2 – § 1a Abs. 2 AsylbLG

§ 1a Abs. 2 AsylbLG nF besagt, dass vollziehbar Ausreisepflichtige , für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf diesen Termin folgenden Tag keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG haben, soweit sie die Gründe, aus denen die Ausreise nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten haben.

In diesen Fällen sind bis zur Ausreise nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft einschließlich Heizung, Ernährung (Bedarfsabteilung 1), Körperpflege (Abteilung 12) sowie Gesundheitspflege (Abteilung 6) zu gewähren.

Soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können andere Leistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden, also ggf. Bekleidung (Abteilung 3) und Ge- und Verbrauchsgüter des Haushaltes (Abteilung 4).
Die Leistungen sollen dabei als Sachleistung erbracht werden.

Für die Anwendbarkeit des § 1a Abs. 2 AsylbLG ist das Feststehen eines konkreten Ausreisetermins und einer Ausreisemöglichkeit entscheidend.

Der Ausreisetermin ergibt sich für abgelehnte Asylbewerberinnen und -bewerber aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bzw. für andere vollziehbar Ausreisepflichtige aus dem Verstreichen einer aufenthaltsrechtlichen Ausreisefrist oder eines Ausreisetermins.
Steht nach dem Verstreichen der Ausreisefrist jedoch ein in naher Zukunft liegender Termin zur freiwilligen Rückkehr fest, soll bis zu diesem Zeitpunkt von einer Kürzung der Leistung abgesehen werden. Der Zeitraum sollte einen Monat nicht überschreiten.

Eine abstrakte Ausreisemöglichkeit muss gegeben sein. Ist z. B. aufgrund blockierter Reisewege eine Rückkehr ausgeschlossen, kommt die Leistungseinschränkung nicht zum Tragen.
Dasselbe gilt, wenn individuelle Gründe der Ausreise entgegenstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn vollziehbar ausreisepflichtige Personen aus gesundheitlichen Gründen reiseunfähig sind.
Diese individuellen Gründe müssen vom Leistungsberechtigten vorgetragen werden, es sei denn, sie sind offenkundig.

Der Vorrang der Sachleistungsgewährung kann bei einer Unterbringung in Sachleistungseinrichtungen am ehesten umgesetzt werden.
Soweit Betroffene in Gemeinschaftsunterkünften ohne Sachleistungsangebot untergebracht sind, können die Leistungen für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege nur per Kostenübernahme oder bar gewährt werden.

Bei einer Barleistung kommen die Beträge der Abteilungen 1 – Ernährung – und 6 – Gesundheitspflege – in voller Höhe zur Auszahlung.

Im Teilbetrag der Abteilung 12 sind neben diversen Körperpflegeaufwendungen auch andere Aufwendungen z. B. für Finanzdienstleistungen enthalten, die aus dem Betrag herauszurechnen sind. Der verbleibende Betrag für die Körperpflege wird erstmalig anlässlich der Neufestsetzung der Grundleistungen zum 01.01.2016 für die Regelbedarfsstufen 1 bis 3 ermittelt und per Rundschreiben veröffentlicht. In Open werden hierfür im Bereich des Menübaums bei
  • Bedarf nach § 6 AsylbLG – im Bereich der
  • laufenden Leistungen –
    folgende drei neue Bedarfe hinterlegt:
  • Körperpflegeanteil RBS 1 mit einem Betrag von 24,80 Euro ab 01.01.2016
  • Körperpflegeanteil RBS 2 mit einem Betrag von 22,40 Euro ab 01.01.2016
  • Körperpflegeanteil RBS 3 mit einem Betrag von 19,50 Euro ab 01.01.2016.

Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige werden hingegen nicht gesondert ermittelt, da sie das Fehlverhalten nicht selbst zu vertreten haben und daher Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG besteht (vgl. Nr. 2.2).

Bei bereits in Wohnungen lebenden Personen ist neben den bereits genannten Beträgen auch der Betrag der Abteilung 4 – Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung – zu gewähren.

Ist die Versorgung mit einem konkreten Bekleidungsstück im Einzelfall geboten, soll dies durch Sachleistungen oder Kostenübernahmescheine gewährt werden. Die Höhe orientiert sich dabei jeweils an der Anlage 2 zum Rundschreiben I Nr. 06/2011. Die Gewährung der gesamten Pauschale ist in der Regel ausgeschlossen.

Soweit vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte das Ausreiseversäumnis nicht zu vertreten haben, etwa bei aus gesundheitlichen Gründen attestierter Reiseunfähigkeit oder bei Wegfall der Ausreisemöglichkeit (z. B. bei blockierten Reisewegen), ist § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht anwendbar.

2.2.3 – § 1a Abs. 3 AsylbLG

Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG nF findet Absatz 2 auch auf Personen Anwendung, die sich
  • geduldet oder
  • vollziehbar ausreisepflichtig aufhalten
    und die Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten haben.

Der Personenkreis erhält eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG)“ oder eine GÜB II mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung/
-anordnung und der Nebenbestimmung „Eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.“ (Anlage 3 ).

Die unter 2.2.2 geschilderten leistungsrechtlichen Auswirkungen gelten auch für den Personenkreis nach § 1a Abs. 3 AsylbLG.

2.2.4 – § 1a Abs. 4 AsylbLG

Nach § 1a Abs. 4 AsylbLG nF sind von der Leistungseinschränkung
  • Leistungsberechtigte mit einer Aufenthaltsgestattung sowie
  • vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtige
    betroffen, die sich entgegen einem Beschluss zur Umsiedlung innerhalb der EU hier aufhalten.

Der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 4 AsylbLG ist aktuell noch nicht eröffnet, da auf EU-Ebene noch keine Verteilungen in Abweichung von der Regelzuständigkeit stattfinden.
Die Steuerung derartiger Verteilungsmaßnahmen ist derzeit ebenso ungeklärt wie die Frage, welche Dokumente die Verteilten erhalten werden. Daher können gegenwärtig keine Hinweise zur Umsetzung dieses Absatzes gegeben werden.

In leistungsrechtlicher Hinsicht werden die Ausführungen unter 2.2.2 anwendbar sein.

2.3.1 – § 3 Abs. 1 AsylbLG

2.3.1.1 – Personenkreise im laufenden Asylverfahren und unmittelbar im Anschluss daran

§ 3 Abs. 1 AsylbLG nF regelt wie bisher die Leistungsgewährung in Erstaufnahmeeinrichtungen. Für die Personenkreise im laufenden Asylverfahren bzw. unmittelbar im Anschluss daran ist ausschließlich das LAGeSo zuständig (vgl. Nr. 1.1).

Die Versorgung mit Bekleidung ist künftig einmalig durch einen Kostenübernahmeschein sicherzustellen, wobei sich dieser in der Höhe weiterhin an dem Bedarf an Erstausstattung (differenziert nach Winter- oder Sommerpauschale) orientiert, da eine individuelle Überprüfung des tatsächlichen Bedarfes und Bewilligung einzelner Leistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand leistbar ist.

Gegenüber der bisherigen Regelung sollen neben den Sachleistungen für den notwendigen Bedarf nunmehr auch die Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfes (ehemals „Bargeldbedarf“) vorrangig durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist.

Im Rahmen der Erstaufnahme von Asylsuchenden wird daher die Barleistung zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfes zunächst um den Betrag der Abteilung 7 – Verkehr – reduziert und den Leistungsberechtigten stattdessen das sogenannte Willkommensticket der BVG ausgehändigt, das eine Geltungsdauer von drei Monaten hat. Nach Ablauf der drei Monate erhält der Leistungsberechtigte den vollen Betrag des notwendigen persönlichen Bedarfes und kann selbst über die Verwendung des Anteils für Verkehrsdienstleistungen entscheiden.

Weitergehende Ersetzungen von Bargeldanteilen durch Sachleistungen können nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand realisiert werden.

2.3.1.2 – Personenkreis der Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten, deren Asylanträge in der Vergangenheit als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden sind

In den Fällen, in denen Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten als offensichtlich unbegründet oder unzulässsig abgelehnt worden sind, wird die Ausländerbehörde die erteilten Duldungen künftig mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 61 Abs. 1 AsylG)“ bzw. die Grenzübertrittsbescheinigungen neben der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ mit dem Hinweis „Sie sind gem. § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen“ versehen (Anlage 4 ).

Soweit die betroffenen Personen bereits in einem Sozialamt leistungsrechtlich betreut werden, bleibt diese Zuständigkeit weiterhin bestehen.
Die Leistungen für die betroffenen Personen sind so weit als möglich als Sachleistungen zu gewähren.

2.3.2 – § 3 Abs. 2 AsylbLG

§ 3 Abs. 2 AsylbLG nF stellt durch Satz 5 klar, dass Leistungsberechtigte, die außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, den notwendigen persönlichen Bedarf ebenso wie den notwendigen Bedarf vorrangig als Geldleistung erhalten.

Sofern Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG untergebracht sind, wird die Möglichkeit eröffnet, den notwendigen Bedarf soweit möglich als Sachleistung zu erbringen.

2.3.3 – § 3 Abs. 6 AsylbLG

§ 3 Abs. 6 AsylbLG nF regelt die anteilige Leistungsgewährung in Fällen, in denen Leistungen nicht für einen vollen Monat erbracht werden.
Daneben ist nunmehr vorgesehen, dass Geldleistungen längstens einen Monat im Voraus gezahlt werden dürfen. Hiervon darf ausdrücklich nicht aufgrund landesrechtlicher Regelungen abgewichen werden.

2.4 – § 10 a AsylbLG

§ 10a AsylbLG nF enthält in den Absätzen 1 und 3 neben redaktionellen Änderungen auch einen Hinweis auf die Auswirkung von Vereinbarungen nach § 45 AsylG auf die Zuständigkeit.
Diese Regelung ist ausschließlich für das LAGeSo von Bedeutung und entfaltet erst in dem Fall Wirkung, dass zwischen Berlin und Brandenburg eine Vereinbarung zur Unterbringung von Asylsuchenden im jeweils anderen Bundesland geschlossen werden würde. Die leistungsrechtliche Zuständigkeit würde sich dann jeweils nach der aufgrund der Vereinbarung zuständigen Aufnahmeeinrichtung richten.

2.5 – § 11 Abs. 2 AsylbLG

§ 11 Abs. 2 AsylbLG nF sieht vor, dass Leistungsberechtigte, die gegen die räumliche Beschränkung verstoßen, von der Leistungsbehörde am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes regelmäßig nur noch eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfes für die Reise zum Ort des rechtmäßigen Aufenthaltes erhalten, die als Geld- oder Sachleistung erbracht werden kann.
Der unabweisbare Reisebedarf umfasst neben dem Ticket oder den Kosten dafür auch Leistungen für Reiseproviant.

Anlagen

  • Anlage 1 2015_10_anlage1.pdf – Vollziehbare Ausreisepflichtige im Sinne § 1 Abs. 5 AsylbLG
  • Anlage 2 2015_10_anlage2.pdf – Vollziehbare Ausreisepflichtige mit Anspruch nach § 1a Abs. 1 AsylbLG
  • Anlage 3 2015_10_anlage3.pdf – Vollziehbare Ausreisepflichtige mit Anspruch nach § 1a Abs. 3 AsylbLG
  • Anlage 4 2015_10_anlage4.pdf – Vollziehbare Ausreisepflichtige mit Anspruch nach § 3 Abs. 1 AsylbLG