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Rundschreiben I Nr. 06/2008 über Landespflegegeldgesetz (LPflGG); Bezieher von Besitzstandsleistungen nach § 8 LPflGG

p(. vom 22. Juli 2008

Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG können nach Absatz 4 gemindert bzw. entzogen werden, wenn aufgrund einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes des Leistungsberechtigten die Herabsetzung der Stufe des Pflegegeldes (siehe zuletzt Schreiben vom 18. Juni 2008) bzw. der Entzug des Pflegegeldes gerechtfertigt ist.

Voraussetzung hierfür ist eine regelmäßige Nachuntersuchung der besitzstandsberechtigten Leistungsbezieher durch den Ärztlichen Dienst beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).

Nach Feststellungen des Rechnungshofes werden die Besitzstandsleistungen jedoch regelmäßig als Dauerleistung gewährt, ohne dass eine regelmäßige Überprüfung des Gesundheitszustandes der Betroffenen stattfindet. Vielmehr werden allein über die jährliche Selbstauskunft im Rahmen der sog. „Lebensbescheinigung“ Aussagen über den Gesundheitszustand getroffen. Dies reicht nach Ansicht des Rechnungshofes nicht aus.

Aus diesem Grunde bitte ich, sämtliche Besitzstandsfälle dahingehend zu überprüfen, ob eine regelmäßige Nachuntersuchung der Leistungsbezieher gewährleistet ist.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach Auskunft des Ärztlichen Dienstes beim LAGeSo ausnahmsweise eine Nachuntersuchung bei Vorliegen folgender Fallkonstellationen entbehrlich ist, weil eine Änderung des Zustands nicht mehr zu erwarten ist:
  • Kinder mit schwersten körperlichen und/oder geistigen Behinderungen, wenn nach mehrmaliger Untersuchung eine Besserung des Zustandes nicht mehr zu erwarten ist.
  • Jugendliche mit Down-Syndrom ab dem 18. Lebensjahr, wenn nach mehrmaliger Untersuchung eine Besserung des Zustandes nicht mehr zu erwarten ist.
  • Personen mit Gliedmaßenverlusten und Einordnung in die Gliedertaxe nach der Verordnung zur Durchführung des Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetzes (DVO – BHPflG) vom 24. Juli 1970, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 1979.

Nach Aussage des Ärztlichen Dienstes wird in diesen Fällen aktenkundig begründet, dass eine Nachuntersuchung nicht mehr erforderlich ist.

In den Fällen, in denen der Ärztliche Dienst eine Nachuntersuchung nicht mehr vorgesehen hat, ohne dies zu begründen, oder ein vorgesehener Nachuntersuchungstermin bereits verstrichen ist, ist eine Nachuntersuchung zeitnah einzuleiten.

Eine Nachuntersuchung ist jedenfalls immer dann unverzüglich einzuleiten, wenn seit der letzten Untersuchung das Merkzeichen „H“ im Rahmen des Schwerbehindertenrechts weggefallen ist.

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