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Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 SGB IX und zur Änderung weiterer Verordnungen

vom 02. Juli 2019 (GVBl. S. 475)

Auf Grund
  • des § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,
  • des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
    in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210) geändert worden ist,
  • des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 211) geändert worden ist,
    verordnet der Senat:

Artikel 1 – Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (TIBV)

§ 1 Teilhabeinstrument Berlin

Bedarfsermittlungsinstrument des Trägers der Eingliederungshilfe im Land Berlin ist das Teilhabeinstrument Berlin in der jeweiligen Fassung.

§ 2 Änderungen des Teilhabeinstruments

(1) Der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung obliegt die fachliche Weiterentwicklung des Teilhabeinstruments Berlin. Die fachliche Weiterentwicklung des Teilhabeinstruments Berlin hat im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung zu erfolgen. Bei der Weiterentwicklung sind vom Berliner Teilhabebeirat nach § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benannte Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen zu beteiligen.

(2) Der Berliner Steuerungskreis hat über Änderungen des Teilhabeinstruments Berlin zu beraten. Die Änderungen werden von der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Jugend und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.

§ 3 Abweichungen

Die für Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung kann das Teilhabeinstrument Berlin nach § 1 für ihren Geschäftsbereich ergänzen und modifizieren. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung zusätzlich das Einvernehmen mit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung herstellt.

§ 4 Veröffentlichung

Das Bedarfsermittlungsinstrument wird von der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung in der jeweiligen Fassung über öffentlich zugängliche Netze als Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin veröffentlicht.

Artikel 2 – Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung

§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 894) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3 – Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. März 2014 (GVBl. S. 73), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Oktober 2018 (GVBl. S. 607) geändert worden ist, wird in Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

„e) die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen.“

Artikel 4 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.